KORE680482022 ECLI:DE:BGH:2022:181022BXIZB25.21.0 BGH 11. Zivilsenat 20221018 XI ZB 25/21 Beschluss vorgehend BGH, 21. Februar 2022, Az: XI ZB 25/21, Beschlussvorgehend OLG Köln, 30. September 2021, Az: 24 Kap 24/20, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 6. August 2020, Az: 13 O 124/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2021 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele I 1 bis 19 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2020 hinsichtlich des Feststellungsziels II 1 für gegenstandslos erklärt hat. Das Feststellungsziel II 1 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2020 ist hinsichtlich der Feststellungsziele I 1 bis 19 gegenstandslos. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Musterklägers zurückgewiesen. Der Musterkläger trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin. Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Musterkläger selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt. A. 1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des "C. -Fonds " (im Folgenden: Fonds) am 7. Mai 2008 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. 2 Bei dem Fonds handelte es sich um eine Beteiligung an den beiden Einschiffgesellschaften N. Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NE " KG und der NA. Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "M. " KG (im Folgenden: Einschiffgesellschaften). Die Anleger beteiligten sich dabei direkt als Kommanditisten der Einschiffgesellschaften, und die Gesamteinlage eines jeden Kommanditisten verteilte sich zu gleichen Teilen auf die Einschiffgesellschaften. Die MS "NE. " und die MS "M. " waren Containerschiffe mit einer Containerkapazität von je 2.556 TEU (Twenty Foot Equivalent Unit bzw. 20-Fuß-Standard-Container). 3 Die Musterbeklagte zu 1 stellte den Prospekt auf. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 waren Gründungskommanditistinnen der Einschiffgesellschaften. 4 Die Musterbeklagten werden auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Fonds nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen. 5 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6. August 2020 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit den Feststellungszielen I 1 bis 19 werden Prospektfehler geltend gemacht. Daneben wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften, respektive aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiten Sinne gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB verantwortlich sind (Feststellungsziel II 1), bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt haben (Feststellungsziel II 2) und verpflichtet waren, über die festgestellten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären, und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten haften (Feststellungsziel II 3). 6 Das Oberlandesgericht hat durch Musterentscheid vom 30. September 2021 die Musterfeststellungsanträge I 1 bis 19 als unbegründet zurückgewiesen. Zudem hat es festgestellt, dass die Musterfeststellungsanträge II 1 bis 3 gegenstandslos sind. 7 Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Er verfolgt seine Feststellungsanträge weiter. 8 Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2022 die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. B. 9 Die zulässige Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat im Ergebnis keinen Erfolg. I. 10 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). II. 11 Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führt nur dazu, dass das Feststellungsziel II 1 und nicht die Feststellungsziele I 1 bis 19 als unbegründet zurückgewiesen werden und dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele I 1 bis 19 gegenstandslos ist. 12 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 13 Die Feststellungsziele I 1 bis 19 seien unbegründet, weil die gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Die Feststellungsziele II 1 bis 3 seien gegenstandslos, weil es auf die damit aufgeworfenen Fragen nicht mehr ankomme. 14 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Rechtsbeschwerde hat bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Das Feststellungsziel II 1 ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss nicht nur - wie vom Oberlandesgericht bereits festgestellt - hinsichtlich der Feststellungsziele II 2 und 3, sondern auch hinsichtlich der Feststellungsziele I 1 bis 19 gegenstandslos. 15
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