die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO eine Anordnung des Gerichtsvollziehers voraussetze und deren Löschung nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO von einer Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts abhänge, sei unerheblich. 7 Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfe die Beklagte Informationen über Zahlungsstörungen auch dann nicht länger speichern als für das Schuldnerverzeichnis vorgesehen, wenn sie die Informationen nicht durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, sondern aus anderen Quellen erhalten habe. Unabhängig davon werde durch die vollständige Befriedigung des Gläubigers das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt. Es komme auch nicht darauf an, ob eine Forderung tatsächlich in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei oder ob dies - wie hier - tatsächlich nicht der Fall oder nach § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO noch nicht zulässig gewesen sei. Verhaltensregeln im Sinn des Art. 40 DSGVO könnten zu keiner anderen Abwägung als der nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO führen. 8 Dem Kläger stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Jedenfalls habe er eine Rufschädigung erlitten. Die Haftung der Beklagten sei nicht nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen. Der immaterielle Schaden sei mit 500 € zu bemessen. Als weiterer materieller Schaden seien die dem Kläger durch sein Anwaltsschreiben entstandenen Kosten in einer Höhe von 540,50 € ersatzfähig. 9 B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 I. Gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a Abs. 1 ZPO für die in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge auf Löschung erhebt die Revision keine Rügen (zur insoweit beschränkten Nachprüfbarkeit des Berufungsurteils vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127/24, GRUR 2025, 1615 [juris Rn. 79 bis 81] = WRP 2025, 1313 - Griffleiste). 11 II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Unrechtmäßigkeit der Datenspeicherung durch die Beklagte nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht bejaht werden. 12 1. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Dabei haftet nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird der Verantwortliche von der Haftung gemäß Art. 82 Abs. 2 DSGVO befreit, wenn er nachweist,
er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. 13 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO sind personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise zu verarbeiten. Unter den Begriff der Verarbeitung fällt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie unter anderem die Speicherung von Daten. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 73] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; EuGH, Urteil vom
sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und ist der Verantwortliche verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Buchst.
Kreditgeber Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einholen dürfen, ist im europäischen Recht anerkannt (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, künftig Art. 18 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge; Art. 18 bis 21 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 84 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die Anforderungen an eine Kreditwürdigkeitsprüfung werden allerdings im nationalen Recht geregelt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-755/22, WM 2024, 340 [juris Rn. 22] - Nárokuj). Das deutsche Recht erkennt für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in § 505b Abs. 1 BGB Kreditwürdigkeitsprüfungen bei Wirtschaftsauskunfteien ausdrücklich an. Eine solche Kreditwürdigkeitsprüfung soll auch verhindern,
der Verbraucher Kreditverbindlichkeiten eingeht, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (vgl. BeckOGK.BGB/Knops, Stand 15. November 2025, § 505b Rn. 2), und dient damit mittelbar dem Verbraucherschutz (vgl. auch Erwägungsgründe 54 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225). Auch über den Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen hinaus liegen Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermeidung von Zahlungsausfällen im gesamtwirtschaftlichen Interesse (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 86] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). 18 3. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber. 19
1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO dahin auszulegen ist,
er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). 23 Die Löschungsfristen für Insolvenzbekanntmachungen, einer zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet im Sinn von § 9 Abs. 1 InsO, sind in § 3 InsBekV geregelt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsBekV werden Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. 24 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht,
bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben wird. 25 aa) Die Eintragung eines Schuldners ins Schuldnerverzeichnis ist vom Gerichtsvollzieher etwa dann nach § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (Nr. 1) oder eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen (Nr. 2). Die Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft entsteht nach einer nicht zur Befriedigung des Gläubigers führenden Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher (§ 802f Abs. 1 ZPO). 26 Die im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Angaben bestehen aus persönlichen Daten des Schuldners (§ 882b Abs. 2 ZPO), dem Aktenzeichen und dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache (§ 882b Abs. 3 Nr. 1 ZPO) sowie - bei Eintragungen auf Anordnung des Gerichtsvollziehers - dem Datum der Eintragungsanordnung und dem gemäß § 882c ZPO zur Eintragung führenden Grund (§ 882b Abs. 3 Nr. 2 ZPO). 27 Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist nach § 882f Abs. 1 ZPO jedem gestattet, der darlegt, für die nachfolgend genannten Zwecke Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen, beispielsweise für die Zwangsvollstreckung (§ 882f Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können,
Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen (§ 882f Abs. 1 Nr. 4 ZPO). 28 Gemäß § 882e Abs. 1 ZPO wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht des betreffenden Lands gelöscht. Abweichend davon wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts gemäß § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO bereits dann gelöscht, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist. 29 bb) Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis über die betreffende Forderung anordnet, ist nicht auf die Speicherung von Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden. 30
die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register - den Insolvenzbekanntmachungen - übernommen und parallel gespeichert hatte (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 25 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), während sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Daten aus dem Schuldnerverzeichnis, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung,
die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 89, 97 und 99 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), greift deshalb im Streitfall nicht. Es kann daher auch nicht ohne Weiteres von einer Verstärkung des Eingriffs in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens durch das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen ausgegangen werden (dazu vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 91 und 100] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). 31
diese Feststellung auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO beruht. 34 (
sich aus dem Schuldnerverzeichnis eher (negative) Anzeichen für eine Kreditunwürdigkeit als (positive) Anzeichen für eine Kreditwürdigkeit einer natürlichen Person ablesen lassen, während Wirtschaftsauskunfteien mit ihren Bonitätsbeurteilungen ein differenzierteres Bild deren finanzieller Situation zeichnen. 35 (d) Darüber hinaus unterscheiden sich auch Beginn und Anlass der Datenspeicherung. So ist anzunehmen,
Zahlungsstörungen bei Wirtschaftsauskunfteien, die ihre Informationen (jedenfalls auch) aufgrund einer Einmeldung anderer Privater beziehen, wesentlich früher ersichtlich werden als im Schuldnerverzeichnis, in das ein Eintrag erst dann erfolgen kann, wenn gegen den betroffenen Schuldner eine Forderung rechtskräftig tituliert ist und er seinen vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachgekommen oder die Vollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 21). 36 (e) Vor diesem Hintergrund können die vom Gesetzgeber für das Schuldnerverzeichnis getroffenen Wertungen nicht ohne Weiteres auf die Datensammlung der Beklagten übertragen werden. Der Vorschrift des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO liegt für das Schuldnerverzeichnis die Wertung zugrunde,
der Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift, nach der der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers noch nicht zur Löschung einer Eintragung führe, da dies nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitige (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 40). Indes lassen sich daraus keine zwingenden Vorgaben für eine Datensammlung wie die der Beklagten ableiten, die zwar umfangreicher ist, aber auch ein differenzierteres Bild der Kredit(un)würdigkeit eines Schuldners zeichnet als die Datenspeicherung im Schuldnerverzeichnis. 37 (f) Ohne Erfolg verweist die Revisionserwiderung auf eine Bitte des Bundesrats in der vergangenen Legislaturperiode, die Einführung einer gesetzlichen Regelung für die Speicherungsdauer bei Wirtschaftsauskunfteien zu prüfen, und die ablehnende Gegenäußerung der Bundesregierung dazu (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes, BT-Drucks. 20/10859, S. 35 und 39). Ein Wille des Gesetzgebers lässt sich aus diesen Stellungnahmen, die nicht in eine gesetzliche Regelung gemündet haben, nicht ablesen. 38
eine Restschuldbefreiung erst nach einer sogenannten Wohlverhaltensphase von drei Jahren ab Beendigung des Insolvenzverfahrens zu erlangen ist (vgl. § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 295, 295a, 296 Abs. 1 Satz 1 InsO; BGH, Beschluss vom
das Risiko einer erneuten Zahlungsstörung auch drei Jahre nach der Erledigung einer Forderung noch etwa um das Achtfache erhöht sei gegenüber Personen, bei denen es im Vergleichszeitraum nicht zu einer Zahlungsstörung gekommen sei. Hierüber muss aus Sicht des Senats kein Beweis erhoben werden, weil sich damit keine Aussage über die Erforderlichkeit im Einzelfall treffen ließe. Die im konkreten Fall angemessene Speicherungsdauer ist - jedenfalls bei der in Rede stehenden Zeitspanne zwischen null und drei Jahren - vielmehr nach normativen Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung festzusetzen. 47
Wirtschaftsauskunfteien Daten über Zahlungsstörungen bis zu drei Jahre nach Erledigung der jeweiligen Forderung speichern dürften (vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, NJW 2024, 417 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], soweit veröffentlicht: OLG Brandenburg, ZD 2023, 748 [juris Rn. 22]; danach, soweit veröffentlicht: OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 37 U 4148/24 e, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, WM 2025, 1379 [juris Rn. 29 bis 42]; OLG München, ZInsO 2025, 1631 [juris Rn. 36 bis 56]; OLG Hamm, ZVI 2025, 359 [juris Rn. 42 bis 53]; OLG Nürnberg, WM 2025, 1886 [juris Rn. 37 bis 53]; OLG Dresden, WM 2025, 1882 [juris Rn. 37 bis 60]; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 9 U 141/24, juris Rn. 42 bis 66; ohne Nennung einer konkreten Frist: OLG Frankfurt, ZInsO 2023, 677). 49
allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist. Der Kläger wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, hierzu ergänzend vorzutragen. 53 c) Dem von der Revision vorgebrachten Argument,
die Beklagte nach Beseitigung einer Zahlungsstörung einen sogenannten Erledigungsvermerk anbringt, dürfte für die Interessabwägung keine entscheidende Bedeutung zukommen. Die Revision meint, die Interessen des Schuldners würden hinreichend dadurch gewahrt,
der Zeitpunkt der Tilgung obligatorisch zu den gespeicherten und mitgeteilten Daten gehöre, was nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch hier der Fall sei. Aus diesen Erledigungsvermerken könnten potentielle künftige Vertragspartner der Schuldner die Dauer der ordnungsgemäßen Bedienung offener Forderungen in der Vergangenheit ablesen, was sich wiederum günstig für die Schuldner auswirken könne. Jedoch behauptet die Revision nicht,
beseitigte Zahlungsstörungen keine Auswirkungen auf die von ihr erstellten Bonitätsbeurteilungen hätten und insbesondere nicht in die von ihr ermittelten Scorewerte einflössen. 54 d) Auch dem Art. 180 Abs. 1 Buchst. h, Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute, der die Kreditinstitute im Rahmen der ihnen obliegenden Risikobewertungen verpflichtet, Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren unter Heranziehung externer Quellen zu beobachten, lässt sich entgegen der Ansicht der Revision kein zwingendes Argument für die Zulässigkeit einer entsprechenden Speicherungsdauer bei Wirtschaftsauskunfteien entnehmen. Die Vorschrift besagt nichts darüber, für welchen Zeitraum bei den genannten externen Quellen entsprechende Daten gespeichert werden dürfen. 55 II. War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen. 56 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss angesichts dessen,
1 DSGVO nicht auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinn dieser Bestimmung eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten. Der bloße Verstoß gegen diese Verordnung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen "Schadens", eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieser Verordnung sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß stellen die drei erforderlichen und ausreichenden kumulativen Voraussetzungen für diesen Schadensersatzanspruch dar. Somit muss die betroffene Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen diese Verordnung nachweisen, sondern auch,
ihr durch diesen Verstoß tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom
der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat. Aus der im ersten Satz des Erwägungsgrunds 85 der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen beispielhaften Aufzählung der "Schäden", die den betroffenen Personen entstehen können, geht hervor,
der Unionsgesetzgeber unter den Begriff "Schaden" insbesondere auch den bloßen "Verlust der Kontrolle" über ihre eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte. Ein solcher Verlust der Kontrolle kann ausreichen, um einen "immateriellen Schaden" im Sinn von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu verursachen, sofern die betroffene Person nachweist,
sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat, ohne
dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert. Gleiches gilt für negative Gefühle, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist,
sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung empfindet (vgl. EuGH, WRP 2025, 1286 [juris Rn. 58 bis 61 und 64] - Quirin Privatbank; BGH, WRP 2025, 1190 [juris Rn. 12 f.], jeweils mwN). 58 2. Nach diesem Maßstab läge, wenn die erneute Prüfung des Berufungsgerichts einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ergäbe, ein dem Kläger deswegen entstandener Schaden vor. 59 a) Als immateriellen Schaden hat das Berufungsgericht festgestellt,
die Beklagte aufgrund der fortdauernden Speicherung der in Rede stehenden Zahlungsstörungen des Klägers durch Mitteilung von Scorewerten und Erfüllungswahrscheinlichkeiten gegenüber ihren Vertragspartnern - jedenfalls mehreren Banken, einem Energieversorgungsunternehmen und einem Telekommunikationsunternehmen - dessen Kreditwürdigkeit in Zweifel gezogen hat, was sich abträglich auf dessen sozialen Geltungsanspruch ausgewirkt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Sie beziehen sich lediglich auf den - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgegebenen - rechtlichen Maßstab, nicht aber auf die Feststellungen des Berufungsgerichts. 60 b) Hinzu kommt gegebenenfalls ein materieller Schaden durch die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten, soweit sich seine im Schreiben vom 3. August 2023 erhobenen Forderungen als berechtigt erweisen. 61 3. Der Streitfall kann die Frage aufwerfen, ob der nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO zur Haftungsbefreiung führende Nachweis,
der für die Datenverarbeitung Verantwortliche in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, dadurch geführt werden kann,
dieser die für ihn anwendbaren Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO beachtet hat. 62 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden,
GH, Urteil vom
die Beklagte die jeweils aktuell geltenden Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien eingehalten hat, zu einer Exkulpation nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO führt. 64 D. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.