BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – AK 116/25
KORE700042026 ECLI:DE:BGH:2025:101225BAK116.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251210 AK 116/25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
I.
1 Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 19. Mai 2025 zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tag (9 Gs 2922/25), ersetzt durch dessen Haftbefehl vom darauffolgenden Tag (9 Gs 2922/25), und sodann aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2025 (1 BGs 1265/25) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2 Gegenstand des zuletzt genannten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich durch eine selbstständige Handlung in der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis zum 10. April 2016 in Syrien mitgliedschaftlich an einer Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB im Ausland (IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) gerichtet gewesen seien, und durch vier weitere selbstständige Handlungen am 18. Mai 2025 in B. nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, aus niedrigen Beweggründen und in drei Fällen heimtückisch einen anderen Menschen zu töten, und durch dieselbe Handlungen mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie einer das Leben gefährdenden Behandlung eine andere Person körperlich misshandelt sowie an der Gesundheit geschädigt und sich jeweils tateinheitlich mitgliedschaftlich an einer Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB im Ausland (IS) beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, Gruppe 2 Variante 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB.
3 Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 21. November 2025 gegen den Angeschuldigten wegen der im Haftbefehl enthaltenen Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die vom Generalbundesanwalt mit Anklageerhebung beantragte Neufassung des Haftbefehls noch nicht befunden.
II.
4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
5 1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens sind allein die Tatvorwürfe, die im vollzogenen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs erhoben werden. Zu dessen Anpassung oder Erweiterung ist nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 – AK 14/22, juris Rn. 3). Dem Haftprüfungsgericht ist es jedenfalls verwehrt, anhand der Ermittlungsergebnisse die im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat auszutauschen oder den Haftbefehl über diese hinaus in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 ‒ AK 17/20, juris Rn. 4 mwN).
6 In welchem Umfang eine Befugnis des Haftprüfungsgerichts bestehen kann, den im Haftbefehl geschilderten Lebenssachverhalt innerhalb der nämlichen prozessualen Tat zu ergänzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn auf die neuen Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden zu weiteren Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten für den IS in Syrien zwischen dem April und November 2016 kommt es für die Haftfrage nicht an. Die ursprünglichen Vorwürfe im Haftbefehl tragen auch für sich gesehen die Fortdauer der Untersuchungshaft.
7 2. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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10 Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014 nach anhaltenden Kampfhandlungen zwischen ihm und irakischen Streitkräften, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Im Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war.
11 Seit Januar 2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. Im Dezember 2017 erklärten die irakischen Sicherheitskräfte den Krieg gegen den IS für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die Kontrolle von Gebieten an der syrisch-irakischen Grenze vollständig zurückerlangt hatten. Auch in Syrien büßte der IS im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Im März 2019 kapitulierten in Baghuz die letzten IS-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern interniert. Damit brach das territoriale Kalifat des IS mit quasi staatlichen Strukturen zusammen.
12 Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. Seit 2019 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in Syrien und im Irak. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten/Sinai, Jemen, Nigeria, Tschad und Burkina Faso aus.
13 Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen Staaten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten/Sinai, West- und Zentralafrika sowie in der Provinz Khorasan unterstreicht der IS seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein. Erst jüngst hat er sich zu Anschlägen in Europa bekannt, die von Personen verübt wurden, welche über soziale Medien von der Vereinigung angeleitet worden waren.
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16 Zu diesem Zweck verließ er am Abend des 17. Mai 2025 die von ihm bewohnte Gemeinschaftsunterkunft und machte sich auf den Weg nach B., um nach geeigneten Tatopfern zu suchen. Er führte mehrere Messer und einen Gehstock bei sich, den er später mittels Klebebands und einer der Stichwaffen zu einem Stockdegen präparierte.
17 Er begab sich am 18. Mai 2025 gegen 4:20 Uhr zum Außenbereich des einige Tage zuvor von ihm ausgekundschafteten Lokals „C.“ in B. Dort hielten sich eine Vielzahl von Personen auf, die den Aufstieg des örtlichen Fußballvereins in die 2. Fußballbundesliga feierten. Er näherte sich unauffällig der vor dem Lokal stehenden Personengruppe. Dabei ging er in gebückter Haltung und stützte sich auf seinen präparierten Gehstock, um seine Hilfsbedürftigkeit vorzutäuschen. Ferner war er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm bewaffnet. Sodann stach er in Tötungsabsicht, unter dem Ausruf „Allahu Akhbar“, in schneller Abfolge nacheinander und wiederholt auf Oberkörper sowie Arme von vier Geschädigten ein. Die ersten drei Tatopfer hatten zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff auf Leib und Leben gerechnet und waren deshalb wehrlos, was der Angeschuldigte bewusst ausnutzte. Nach jedem von ihm mit Tötungsabsicht geführten Stich in den Oberkörper eines Tatopfers war er davon überzeugt, alles zu dessen Tötung Erforderliche getan zu haben. Mehrere Gäste kamen dem vierten Geschädigten zur Hilfe, wirkten mit Schlägen sowie Tritten auf den Angeschuldigten ein und entwaffneten ihn. Er erkannte, seinen Tatplan mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr umsetzen zu können, und ergriff die Flucht. Er wurde am nächsten Tag festgenommen.
18 Die vier Geschädigten zogen sich schwere Stich- und Schnittverletzungen zu. Sie erlitten unter anderem infolge der Eröffnung der Brustkorbhöhle ein Spannungspneumothorax bzw. eine sogenannte Luftbrust, eine Verletzung der Schlagader mit den dazugehörigen venösen Gefäßen und eine Schädigung der Leber sowie eine Läsion der rechten Niere. Sämtliche Verletzungen mussten noch am Tattag notoperativ versorgt werden. Aufgrund der Schwere der Stichverletzungen wären zwei Opfer beim Ausbleiben einer umgehenden medizinischen Versorgung verstorben. Bei einem weiteren Geschädigten hätte eine kleinste Abweichung des Verlaufs des Stichkanals, trotz unmittelbar und optimaler ärztlicher Therapie, zu dessen Tod führen können. Die Verletzungen beim vierten Tatopfer waren potentiell todesursächlich.
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26 Ob die hochwahrscheinlichen Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten für den IS in der Zeit von 2014 bis 2016 in Syrien eine weitere selbstständige Handlung gemäß §§ 129a, 129b, 53 Abs. 1 StGB begründen, was anzunehmen wäre, wenn die mehrjährige Unterbrechung seiner mitgliedschaftlichen Aktivitäten zu einer rechtlichen Zäsur in der tatbestandlichen Handlungseinheit führte, oder ob sämtliche ihm zur Last gelegten Beteiligungshandlungen in Syrien und Deutschland eine Tat im materiellrechtlichen Sinn bilden (§ 52 Abs. 1 StGB), kann für die Frage der Haftfortdauer dahinstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 – StB 23/16; BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 3 Rn. 11; vom 30. März 2001 – StB 4/01 u.a., BGHSt 46, 349, 355 ff.; s. auch MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 85).
27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen.
28 3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich jedenfalls aus § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a Abs. 1 GVG.
29 4. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie ‒ auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‒ AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) ‒ derjenige der Schwerkriminalität.
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33 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:
34 Die Ermittlungen waren und sind sehr umfangreich. Dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit 72 Stehordner und ein Datenvolumen von 81 Terrabyte umfasst. Im Kontext der frühzeitigen Verhaftung des Angeschuldigten und der den Ermittlungsbehörden sukzessiv bekannt gewordenen Umstände ist es zu zahlreichen Wohnungsdurchsuchungen zwischen Mai und Juli 2025 gekommen. Im Rahmen der Spurensicherung am Tatort und dessen Umgebung sind über 100 Asservate sichergestellt worden, darunter Datenträger mit einem Gesamtvolumen von 1,6 Terrabyte. Deren Inaugenscheinnahme, Auswertung und kriminaltechnische Untersuchung sowie die Übersetzung zahlreicher Chatnachrichten in einer Vielzahl von Social-Media-Accounts des Angeschuldigten hat sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet. Darüber hinaus sind Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und über 80 Zeugenvernehmungen durchgeführt worden. Ferner ist ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen abgeschlossen und am 26. November 2025 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.
35 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und die weitere Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. November 2025 Bezug genommen.
36 6. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Berg Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700042026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public