tragen. I. 1 Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit, der Agententätigkeit
Sabotagezwecken, des Versuchs der Beteiligung an einer schweren Brandstiftung und des Versuchs der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 211 Abs. 1 und 2, § 212 Abs. 1, § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Variante 1, Variante 2, § 52 StGB. 2 Am 24. Juni 2025 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen nationalen Haftbefehl (1 BGs 1336/25) sowie einen Europäischen Haftbefehl (1 BGs 1337/25) gegen den Beschuldigten erlassen. Diesen hat jeweils allein der Tatvorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB
grunde gelegen. 3 Unter dem
Sabotagezwecken, des Versuchs der Beteiligung an einer schweren Brandstiftung und des Versuchs der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt erweiterten dringenden Tatverdacht festgestellt. Betreffend die beiden letztgenannten Tatvorwürfe hat er
dem die Geltung des Grundsatzes der Spezialität gemäß § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG und Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2022 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (2002/584/JI) konstatiert. Schließlich hat er um
stimmung der dänischen Justiz
r Strafverfolgung auch wegen der neu bekannten Tatvorwürfe ersucht. 5 Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die Strafverfolgungsbehörden hätten gegen den Grundsatz der Spezialität (§ 83h IRG) verstoßen. Aus dem „Sachzusammenhang“ ergebe sich, dass die nunmehr im angefochtenen Beschluss beschriebenen Tatvorwürfe bereits
m Zeitpunkt des Erlasses des Europäischen Haftbefehls bekannt gewesen seien. Sie seien nur deshalb nicht aufgenommen worden, weil dies die Strafverfolgung gegen einen gesondert verfolgten Mitbeschuldigten gefährdet hätte. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte auch vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht angehört worden, was sich unmittelbar aus dessen Begründung ergebe. Mit weiterem Schreiben vom 2. Dezember 2025 hat er ausgeführt, die Beschwerde betreffe die Verhaftung des Beschuldigten und sei daher – entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts –
lässig. Der Beschluss beziehe sich auf die bereits vollzogene Verhaftung und diene der Erweiterung von „Haftgründen“. Durch ihn könnten „künftige Gerichtsentscheidungen getroffen werden, die sich natürlich auf die Vollstreckung der Haft beziehen, um Hindernisse auszuräumen“. 6 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 7 Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs findet nach § 304 Abs. 5 StPO eine Beschwerde nicht statt. 8 1. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs,
denen auch die als Beschluss bezeichneten Entscheidungen zählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
lässig, wenn diese die Verhaftung, die einstweilige Unterbringung, die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, die Beschlagnahme, die Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. 9 Der im angegriffenen Beschluss festgestellte erweiterte dringende Tatverdacht, die konstatierte Geltung des Grundsatzes der Spezialität sowie das Ersuchen um
stimmung
r Strafverfolgung auch wegen der im Europäischen Haftbefehl vom 24. Juni 2025 nicht aufgeführten Tatvorwürfe unterfallen diesem Katalog nicht. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine unmittelbare Entscheidung darüber, ob der Beschuldigte in Haft
nehmen oder
halten ist. Der Beschluss betrifft daher nicht die „Verhaftung“ im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (
m Begriff der „Verhaftung“ vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2025 – StB 24/25, juris Rn. 10 [
PO]; vom
den in § 305 StPO geregelten Ausnahmetatbeständen. Nur in den dort aufgeführten typischerweise schwerwiegenden Fällen hat der Gesetzgeber wegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses des Betroffenen, des öffentlichen Interesses an einer Überprüfung im Einzelfall oder der Gewährleistung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Statthaftigkeit der Beschwerde für geboten angesehen. Die Vorschrift ist deshalb eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2025 – StB 48/25 Rn. 6 [
PO]; vom
PO]; vom
r Bewährung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung [
PO]), ist die angegriffene Entscheidung nicht vergleichbar. Für die Frage einer fallgruppenbezogenen Analogie ist dabei eine generalisierende Betrachtung unabhängig vom Umfang im Einzelfall möglicher Belastungen geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2025 – StB 48/25 Rn. 6 [
PO]; vom 10. März 2021 – StB 32/20, juris Rn. 6). Ein Ersuchen um
stimmung
r weiteren Strafverfolgung bewirkt als solches indes keinen entsprechenden Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen. 11 Die angegriffene Entscheidung ist auch nicht objektiv willkürlich. Es kann deshalb dahinstehen, ob in diesem Fall eine entsprechende Anwendung des § 304 Abs. 5 StPO in Betracht käme (offengelassen: BGH, Beschluss vom 10. März 2021 – StB 32/20, juris Rn. 10). Insbesondere kann eine – bisher nicht erfolgte, aber beabsichtigte – Anhörung des Beschuldigten bis
r Entscheidung des ersuchten Staates über das Nachtragsersuchen erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – C-428/21 PPU, C-429/21 PPU, juris Rn. 73). Objektive Umstände, die belegen, dass die Strafverfolgungsbehörden Tatvorwürfe trotz eines bestehenden dringenden Tatverdachts
nächst bewusst nicht in den Europäischen Haftbefehl aufgenommen hätten, ergeben sich weder aus der Ermittlungsakte noch werden sie vorgetragen. Soweit der Beschuldigte sich auf eine inhaltlich nicht näher konkretisierte Medienberichterstattung beruft, ist diese dem Europäischen Haftbefehl zeitlich nachgefolgt. 12
ständigkeit des Beschwerdegerichts begründende analoge Auslegung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO würde diese Systematik umgehen. Schäfer Hohoff RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700052026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.