KORE700142024 ECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZB39.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240124 XII ZB 39/23 Beschluss § 64 Abs 2 S 3 FamFG vorgehend OLG Frankfurt, 16. Dezember 2022, Az: 3 WF 113/22vorgehend AG Bad Homburg, 1. September 2022, Az: 99 F 1132/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Familiensache: Erkennbarkeit der Person des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde in einem Verfahren auf Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt Die Person des Beschwerdeführers muss bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19, FamRZ 2020, 778). Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2022 werden auf Kosten der Beteiligten zu 5 verworfen. Wert: 12.078 € I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege eines Stufenverfahrens die Abänderung eines im Scheidungsverfahren vor dem Oberlandesgericht mit seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Vergleiches, in dem er sich zur Zahlung von Unterhalt für die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder (im Folgenden: Antragsgegner), zu Händen der Kindesmutter (Beteiligte zu 5), verpflichtet hat. 2 Der Antragsteller hat seinen Abänderungsantrag zunächst allein gegen die Kindesmutter gerichtet. Nachdem das Amtsgericht den Hinweis erteilt hatte, der Auskunftsanspruch sei gegen die Kindesmutter und der Abänderungsantrag gegen die Kinder zu richten, hat der Antragsteller mit einem der Kindesmutter zugestellten Schriftsatz „aus Gründen der äußersten Vorsorge“ seine Anträge auf die vier Kinder, vertreten durch die Kindesmutter, umgestellt. Da zwischen den Beteiligten unter anderem streitig ist, ob das angerufene Amtsgericht international zuständig ist, hat sich dieses mit Zwischenbeschluss für international und örtlich zuständig erklärt. Im Rubrum dieses Beschlusses sind nur die vier Kinder als Antragsgegner aufgeführt. 3 Gegen diesen Beschluss hat die Kindesmutter, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeschriftsatz wird als Beschwerdeführerin allein die Kindesmutter benannt und die Beschwerde ausdrücklich „namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin“ eingelegt. Mit der nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde eingegangenen Beschwerdebegründung, in der nunmehr die Kinder, vertreten durch die Kindesmutter, als „Antragsgegner und Beschwerdeführer“ bezeichnet werden, wenden sich diese gegen die vom Amtsgericht angenommene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. 4 Das Oberlandesgericht hat „die Beschwerde als unzulässig verworfen“. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner und der Kindesmutter. II. 5 Da das Oberlandesgericht, wie sich aus der Auslegung der Gründe der angefochtenen Entscheidung ergibt, sowohl die Beschwerde der Kindesmutter als auch die Beschwerden der Antragsgegner als unzulässig verworfen hat, sind deren Rechtsbeschwerden gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sind jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden verletzt die angefochtene Entscheidung die Kindesmutter und die Antragsgegner auch nicht in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). 6 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: 7 Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Antragsgegner innerhalb der Frist des § 63 FamFG kein Rechtsmittel eingelegt hätten und die Kindesmutter, die allein das vorliegende Rechtsmittel eingelegt habe, nicht beschwerdebefugt sei. Die Beschwerdeschrift weise nur die Kindesmutter als Beschwerdeführerin aus und die Beschwerde sei „namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin“ eingelegt. Damit sei eindeutig die Kindesmutter als Beschwerdeführerin bezeichnet. Zwar könne die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht nur durch dessen ausdrückliche Bezeichnung erzielt, sondern auch im Wege der Auslegung der Beschwerdeschrift und der sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden. Dabei komme es jedoch darauf an, dass die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Rechtsmittelgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar werde. Gemessen hieran bestünden keine Zweifel, dass hier nur die Kindesmutter Beschwerdeführerin sei. Auch wenn die von einem gesetzlichen Vertreter, der selbst nicht beschwerdebefugt sei, eingelegte Beschwerde als Rechtsmittel des Vertretenen angesehen werden könne, führe dies vorliegend nicht dazu, dass die Antragsgegner als Beschwerdeführer anzusehen seien. Denn die Offenlegung einer Vertretung der Antragsgegner sei erstmals nach Ablauf der Frist zur Beschwerdeeinlegung erfolgt. 8 2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.