BGH, Beschluss vom 12.11.2024 – 3 StR 456/24 – Sexuelle Ausbeutung in der Altenpflege; Idealkonkurrenz bei institutioneller und persönlicher Abhängigkeit 1. Auf die Revision…
KORE700142025 ECLI:DE:BGH:2024:121124B3STR456.24.0 BGH 3. Strafsenat 20241112 3 StR 456/24 Beschluss § 52 StGB, § 174a Abs 2 StGB, § 174c Abs 1 StGB, § 177 Abs 2 Nr 2 StGB, § 177 Abs 2 Nr 3 StGB, § 177 Abs 6 S 1 StGB, § 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB, § 265 Abs 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO vorgehend LG Duisburg, 8. Mai 2024, Az: 32 KLs 4/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Sexuelle Ausbeutung in der Altenpflege; Idealkonkurrenz bei institutioneller und persönlicher Abhängigkeit 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen und mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses schuldig ist.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; das Rechtsmittel führt jedoch zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.
I.
2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte als Pflegehelfer in einem Altenpflegeheim tätig, in dem die zum Tatzeitpunkt 83-jährige Geschädigte untergebracht war. Diese war aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung zeitlich, örtlich und situativ desorientiert, in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt und benötigte bei der Körperhygiene und Toilettengängen Begleitung und Hilfe. Im Zuge der Unterstützung der Geschädigten bei einem Toilettengang vollzog der Angeklagte an ihr den Vaginalverkehr. Sie war hierbei krankheitsbedingt in der Fähigkeit, einen entgegenstehenden Willen zu äußern, jedenfalls erheblich eingeschränkt.
3 Die Strafkammer hat eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 174a Abs. 2, § 177 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 6 Satz 1, 2 Nr. 1, § 52 StGB angenommen.
II.
4 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch erfährt jedoch eine Änderung:
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8 Die Straftatbestände weisen trotz möglicher Überschneidungen im Anwendungsbereich einen jeweils eigenen Unrechts- und Schuldgehalt auf. Die Vorschrift des § 174a Abs. 2 StGB greift den Aspekt des Missbrauchs institutioneller Abhängigkeit auf (vgl. LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 174a Rn. 57) und nimmt hierbei die besondere Schutzbedürftigkeit und Vulnerabilität in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen Untergebrachter in den Blick, die dem sexuellen Zugriff des Täters situationsbedingt in besonderem Maße ausgeliefert sind (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 174a Rn. 1). § 174c Abs. 1 StGB trägt dem großen Hilfsbedürfnis kranker oder behinderter Personen, dem hierdurch bedingten spezifischen Abhängigkeitsverhältnis zu der beratenden, behandelnden oder betreuenden Person, verbunden mit einer oftmals deutlich reduzierten Kritik- und Widerstandsfähigkeit der Betroffenen Rechnung, die deshalb eines besonderen Schutzes vor Grenzüberschreitungen sexueller Art bedürfen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2.
Mai 2016 - 4 StR 133/16, BGHR StGB § 174c Anvertraut 2 Rn. 12 mwN; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 174c Rn. 1 mwN; Zauner, Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB, S. 33 ff.). Diese auf unterschiedlichen Umständen beruhende besondere Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Tatopfer und die hierauf gründende Verwerflichkeit des Handelns des diese Umstände ausnutzenden Täters sind durch die Annahme von Idealkonkurrenz im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen.
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