1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu, weil die zuletzt genannten Vorschriften jedenfalls nicht das Interesse des Fahrzeugkäufers schützten, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. Zudem liege in Bezug auf das Thermofenster ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Denn es sei gerichts- und allgemeinbekannt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei einer Vielzahl eingehender Fahrzeuguntersuchungen Thermofenster der hier in Rede stehenden Art nicht beanstandet habe. Auch sei die rechtliche Bewertung der hier maßgebenden Bestimmungen in Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 mit erheblichen Unsicherheiten behaftet gewesen. II. 6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 7 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die seitens der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. 8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. 9 a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit Blick auf den Schutzzweck der vorgenannten Bestimmungen der EG-FGV verneint. 10 Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 11 b) Entgegen der Revisionserwiderung sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums in Bezug auf die behauptete Abschalteinrichtung eines Thermofensters mit Rechtsfehlern behaftet. 12 Das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet. Dementsprechend muss der nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Anspruch genommene Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch die § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zugrundeliegenden Pflichten verletzt hat, Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen. Beruft sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Das setzt zunächst die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus. Der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten. Beruft sich der Fahrzeughersteller weder auf eine tatsächliche oder hypothetische Genehmigung der zuständigen Behörde noch auf den qualifizierten Rechtsrat eines hinzugezogenen Externen, sondern auf selbst angestellte Erwägungen, ist ihm eine Entlastung verwehrt, wenn mit Rücksicht auf die konkret verwendete Abschalteinrichtung eine nicht im Sinne des Fahrzeugherstellers geklärte Rechtslage hinreichend Anlass zur Einholung eines Rechtsrats bot. Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste. Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass nach den vom Berufungsgericht zitierten Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 13 f.). 13 Das Berufungsgericht hat weder die nach den vorstehenden Ausführungen gebotenen Feststellungen zu einem konkreten Irrtum der nach § 31 BGB Verantwortlichen der Beklagten getroffen, noch hat das Berufungsgericht seinen Ausführungen zur Unvermeidbarkeit eines Irrtums die erläuterten Maßstäbe zugrunde gelegt. 14 c) Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers nach § 823 Abs.
O, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Krüger Götz Wille Katzenstein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700172025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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