BGH, Beschluss vom 08.07.2025 – 6 StR 224/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Februar 2025 im Ausspruch über die…
KORE700182026 ECLI:DE:BGH:2025:080725B6STR224.25.0 BGH 6. Strafsenat 20250708 6 StR 224/25 Beschluss vorgehend LG Saarbrücken, 19. Februar 2025, Az: 3 KLs 23/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Februar 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen Sichverschaffens von kinderpornographischen Inhalten in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur Bemessung der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen begegnet der Ausspruch über die Gesamtstrafe – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21, Rn. 54; vom 27. Januar 2016 – 5 StR 387/15,NStZ-RR 2016, 105, 106) – durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
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6 Das Prozessverhalten eines Angeklagten gegenüber Zeugen und Mitangeklagten kann als Nachtatverhalten gemäß § 46 Abs. 2 StGB dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und deshalb Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 1990 – 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; vom 21. April 1995 – 1 StR 69/95, StV 1995, 633, 634; vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419, 420; vom 7. Dezember 2021 – 3 StR 411/21; ferner Aselmann, Die Selbstbelastungs- und Verteidigungsfreiheit, 2004, S. 281 ff. mwN). Dabei gilt im Grundsatz, dass ein Angeklagter im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen darf, ohne für den Fall des Misserfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen (st. Rspr.; vgl.
BGH, Urteile vom 12. September 1984 – 3 StR 333/84, StV 1985, 146, 147; vom 9. September 1987 – 3 StR 307/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; vom 3. August 1994 – 2 StR 161/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14; Beschluss vom 21. April 1995 – 1 StR 69/95, StV 1995, 633, 634). Eine rechtsfeindliche Einstellung, die das Tatgericht zur Strafschärfung berechtigt, kann indes namentlich in Versuchen eines Angeklagten gesehen werden, Zeugen einzuschüchtern, um auf diese Weise das Prozessergebnis in unzulässiger Weise und auf Kosten anderer zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1979 – 4 StR 517/79, JR 1980, 335; vom 12. September 1984 – 3 StR 333/84, StV 1985, 146, 147; vom 3.
August 1994 – 2 StR 161/94, NStZ 1995, 78; vgl. ferner die Nachweise bei Hailer/Weber in: Gubitz/Gerson/Hailer/Weber, Strafmaßfindung und Strafmaßverteidigung, Rn. 303 f.).
7 Inwieweit Angriffe gegen die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. September 1984 – 3 StR 333/84, StV 1985, 146, 147; vom 9. September 1987 – 3 StR 307/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; vom 3. August 1994 – 2 StR 161/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14). Dessen Anwendung ist auch bei Verleumdungen in Fällen der Rechtsverteidigung nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1994 – 2 StR 161/94, BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14), soweit diese – etwa durch den Vorwurf einer uneidlichen Falschaussage – inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen darstellen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3196, 3198; BGH, Urteil vom 3. August 1994 – 2 StR 161/94, BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14; Beschluss vom 21. September 2017 – 1 StR 268/17, StV 2018, 162; HansOLG Hamburg, JR 1997, 521 mit Anm. Foth; Löffelmann, JR 2015, 492, 493). Ein darüber hinaus gehendes angreifendes Vorbringen überschreitet regelmäßig die Grenzen rechtlich geschützter Verteidigungsinteressen (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1994 – 2 StR 161/94, BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14; Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520).
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BVerfG, EuGRZ 2013, 637), für das eine Anwendung des § 193 StGB ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1994 – 2 StR 161/94, NStZ 1995, 78). Eine nähere Auseinandersetzung damit drängte sich hier insbesondere deshalb auf, weil die Strafkammer den Tatnachweis hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt sowie den der Körperverletzung (Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe) gerade auch auf die Wahrnehmungen des ermittelnden Zeugen E. gestützt hat. Bei dieser Sachlage liegt nahe, dass der diese Taten bestreitende Angeklagte die Glaubhaftigkeit der Angaben dieses Zeugen – auch durch drastische Formulierungen – im Rahmen seines Erklärungsrechts gemäß § 257 StPO in Zweifel zu ziehen suchte.
Vor diesem Hintergrund versteht sich der Schluss der Strafkammer vom Prozessverhalten auf eine die Tatschuld erhöhende, besonders ausgeprägte Skrupellosigkeit, die nur darauf gerichtet ist, Vorteile auf Kosten anderer selbst um den Preis wahrheitswidriger Beschuldigung zu erlangen (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 1984 – 3 StR 333/84, StV 1985, 146, 147; vom 9. September 1987 – 3 StR 307/87, BGH StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; vom 14. November 1990 – 3 StR 160/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; vom 18. Juni 2014 – 5 StR 60/14, NStZ 2014, 511), auch nicht von selbst.
9 2. Der Senat vermag ein Beruhen des Ausspruchs über die Gesamtstrafe auf diesem aufgezeigten Rechtsfehler nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des Wertungsfehlers nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).
Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700182026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public