KORE700182026 ECLI:DE:BGH:2025:080725B6STR224.25.0 BGH 6. Strafsenat 20250708 6 StR 224/25 Beschluss vorgehend LG Saarbrücken, 19. Februar 2025, Az: 3 KLs 23/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf d
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; vom 21. April 1995 – 1 St
R 69/95, StV 1995, 633, 634; vom
- März 2001 – 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419, 420; vom
- Dezember 2021 – 3 StR 411/21; ferner Aselmann, Die Selbstbelastungs- und Verteidigungsfreiheit, 2004, S. 281 ff. mwN). Dabei gilt im Grundsatz, dass ein Angeklagter im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen darf, ohne für den Fall des Misserfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
- September 1984 – 3 StR 333/84, StV 1985, 146, 147; vom
- September 1987 – 3 StR 307/87,
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; vom 3. August 1994 – 2 St
R 161/94,
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14; Beschluss vom 21. April 1995 – 1 St
R 69/95, StV 1995, 633, 634). Eine rechtsfeindliche Einstellung, die das Tatgericht zur Strafschärfung berechtigt, kann indes namentlich in Versuchen eines Angeklagten gesehen werden, Zeugen einzuschüchtern, um auf diese Weise das Prozessergebnis in unzulässiger Weise und auf Kosten anderer zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom
- Oktober 1979 – 4 StR 517/79, JR 1980, 335; vom
- September 1984 – 3 StR 333/84, StV 1985, 146, 147; vom
- August 1994 – 2 StR 161/94, NStZ 1995, 78; vgl. ferner die Nachweise bei Hailer/Weber in: Gubitz/Gerson/Hailer/Weber, Strafmaßfindung und Strafmaßverteidigung, Rn. 303 f.). 7 Inwieweit Angriffe gegen die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. etwa BGH, Urteile vom
- September 1984 – 3 StR 333/84, StV 1985, 146, 147; vom
- September 1987 – 3 StR 307/87,
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; vom 3. August 1994 – 2 St
R 161/94,
§ 46Abs.
2 Verteidigungsverhalten 14). Dessen Anwendung ist auch bei Verleumdungen in Fällen der Rechtsverteidigung nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom
- August 1994 – 2 StR 161/94, BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14), soweit diese – etwa durch den Vorwurf einer uneidlichen Falschaussage – inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen darstellen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3196, 3198; BGH, Urteil vom
- August 1994 – 2 StR 161/94, BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14; Beschluss vom
- September 2017 – 1 StR 268/17, StV 2018, 162; HansOLG Hamburg, JR 1997, 521 mit Anm. Foth; Löffelmann, JR 2015, 492, 493). Ein darüber hinaus gehendes angreifendes Vorbringen überschreitet regelmäßig die Grenzen rechtlich geschützter Verteidigungsinteressen (vgl. BGH, Urteil vom
- August 1994 – 2 StR 161/94, BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14; Beschluss vom
- Januar 2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520). 8 bb) Hieran gemessen hält die strafschärfende Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Angeklagten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Landgericht aus dem Prozessverhalten des Angeklagten gezogenen Schlüsse auf einen hierdurch erhöhten Unrechtsgehalt sind nicht tragfähig belegt. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt, die wahrheitswidrige Beschuldigung des Polizeizeugen als strafschärfend zu bewerten. Sie unterlässt allerdings die gebotene Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der Bezichtigung des Polizeizeugen um eine verteidigungshalber vorgebrachte Äußerung, also ein Leugnen belastender Tatsachen, oder um ein angriffsweises, gar ausschließlich der Diffamierung des Zeugen dienendes Vorbringen handelte (vgl. BVerfG, EuGRZ 2013, 637), für das eine Anwendung des § 193 StGB ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Urteil vom
- August 1994 – 2 StR 161/94, NStZ 1995, 78). Eine nähere Auseinandersetzung damit drängte sich hier insbesondere deshalb auf, weil die Strafkammer den Tatnachweis hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt sowie den der Körperverletzung (Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe) gerade auch auf die Wahrnehmungen des ermittelnden Zeugen E. gestützt hat. Bei dieser Sachlage liegt nahe, dass der diese Taten bestreitende Angeklagte die Glaubhaftigkeit der Angaben dieses Zeugen – auch durch drastische Formulierungen – im Rahmen seines Erklärungsrechts gemäß § 257 StPO in Zweifel zu ziehen suchte. Vor diesem Hintergrund versteht sich der Schluss der Strafkammer vom Prozessverhalten auf eine die Tatschuld erhöhende, besonders ausgeprägte Skrupellosigkeit, die nur darauf gerichtet ist, Vorteile auf Kosten anderer selbst um den Preis wahrheitswidriger Beschuldigung zu erlangen (vgl. BGH, Urteile vom
- September 1984 – 3 StR 333/84, StV 1985, 146, 147; vom
- September 1987 – 3 StR 307/87, BGH StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; vom
- November 1990 – 3 StR 160/90,
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; vom 18. Juni 2014 – 5 St
R 60/14, NStZ 2014, 511), auch nicht von selbst. 9 2. Der Senat vermag ein Beruhen des Ausspruchs über die Gesamtstrafe auf diesem aufgezeigten Rechtsfehler nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des Wertungsfehlers nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700182026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public