BGH, Beschluss vom 20.11.2025 – V ZR 66/25 – Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt ohne eigene Prüfung des Inhalts Hinweis der Dokumentationsstelle…
KORE700212026 ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZR66.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20251120 V ZR 66/25 Beschluss § 78 ZPO, § 519 Abs 3 ZPO, § 520 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Karlsruhe, 18. Februar 2025, Az: 19 U 136/23vorgehend LG Baden-Baden, 22. August 2023, Az: 3 O 52/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt ohne eigene Prüfung des Inhalts Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Senatsbeschluss vom 20. November 2025 ist durch die Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 und vom 13. Januar 2026 berichtigt worden. Die Berichtigungsbeschlüsse sind am Ende der Entscheidung angefügt.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 19. Februar 2025 aufgehoben mit Ausnahme der Entscheidung über die Klageanträge zu 26, 27 und 36.1 letzter Absatz.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 127.050 €.
I.
1 Die Klägerin macht mit der Klage mit verschiedenen Haupt- und Hilfsanträgen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Wohnung und auf Schadensersatz geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil verworfen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
2 Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt begründet worden sei. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Für das Berufungsgericht stehe aber fest, dass er die (zumindest) in ihrem Kerninhalt nicht von ihm entworfene Berufungsbegründung - wenn er überhaupt daran mitgewirkt haben sollte - nicht allein verfasst und gänzlich ungeprüft bzw. unbesehen signiert und an das Berufungsgericht übermittelt habe. Zwar habe er in der mündlichen Verhandlung angegeben, die von einem Mitarbeiter vorbereitete Berufungsbegründung vollständig durchgearbeitet zu haben. Diese Darstellung erachtet das Berufungsgericht aber in Anbetracht der Gesamtumstände als widerlegt. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift enthalte eine Reihe gewichtiger Indizien, die in der Gesamtwürdigung zu dem Schluss zwängen, dass dieser Schriftsatz keinesfalls einer inhaltlichen Überprüfung durch einen Juristen mit zweitem Staatsexamen unterzogen worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn man als Maßstab auf solche Volljuristen abstellen würde, die - trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung - über lediglich unterdurchschnittliche Rechtskenntnisse verfügten.
III.
3 Die nach § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Anfechtung gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt hat, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).
4 1. Allerdings legt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt seiner Entscheidung zutreffende Maßstäbe zugrunde.
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Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüberhinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will.
Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; Beschluss vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46/23, MDR 2025, 746 Rn. 10 jeweils mwN).
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7 2. An diesen Maßstäben gemessen rechtfertigen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die von einem Mitarbeiter entworfene Berufungsbegründung ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat.
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9 Diese Einlassung erachtet das Berufungsgericht „in Anbetracht der Gesamtumstände“ als widerlegt. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift enthalte nämlich eine Reihe gewichtiger Indizien, die in der Gesamtwürdigung zu dem Schluss zwängen, dass dieser Schriftsatz keinesfalls einer inhaltlichen Überprüfung durch einen Juristen mit zweitem Staatsexamen unterzogen worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn man als Maßstab auf solche Volljuristen abstellen würde, die - trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung - über lediglich unterdurchschnittliche Rechtskenntnisse verfügten. Zwar ließen einzelne Fehler in der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung - wie sie sowohl in Anwaltsschriftsätzen als auch in gerichtlichen Entscheidungen vorkommen könnten - nicht den Schluss auf eine fehlende inhaltliche Überprüfung zu. Hier liege jedoch eine Häufung von Auffälligkeiten vor, die keinen anderen Schluss als den zulasse, dass der Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz ohne ausreichende inhaltliche Prüfung eingereicht habe.
10 So bleibe bei den Anträgen Nr. 1.3 und 1.4 sowie 6.1 unklar, ob die entsprechenden Leistungen Zug um Zug angeboten werden sollten. Antrag Nr. 1.5 sei weder auf eine Leistung noch auf eine Feststellung gerichtet. Außerdem genüge der Antrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Soweit sich der Antrag Nr. 2 auf das Bestehen eines Schuldnerverzuges beziehe, fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Die mit Antrag Nr. 3.2 erstrebte Beschränkung des Anspruchs auf Vorteilsausgleich sei weder mit einem Leistungs- noch mit einem Feststellungsantrag tenorierungsfähig. Die Anträge Nr. 30, 30.01 und 30.1 bis 30.6 erschienen weder als Leistungs- noch als Feststellungsbegehren hinreichend bestimmt.
Da die Anträge Nr. 30 bis 30.6 eine Bezifferung nicht aufwiesen, bleibe auch kein Raum für die in Antrag Nr. 30.7 vorausgesetzte Tenorierung von Beträgen. Soweit mit Antrag Nr. 31 im Wege der Leistungsklage eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nicht bezifferten Betrages erstrebt werde, der erst „bei Vorlage eines korrespondierenden Sachverständigengutachtens, das die vorläufige Gesamtschadensumme zur Beseitigung aller Mängel“ eingrenzbar sein solle, werde dem Bestimmtheitserfordernis abermals nicht entsprochen. Es bleibe auch kein Raum für eine Vorschussklage zur Mangelbeseitigung, da eine solche im Gesetz nur für einen Werkvertrag vorgesehen sei. In Antrag Nr. 33 würden sich widersprechende prozessuale Bedingungen formuliert.
Der Leistungsantrag Nr. 33.1 sei unbestimmt. Unter Nr. 33.2 sei nicht einmal ein Antrag enthalten, sondern eine eventuelle Verfahrensweise („ggf.“) angedeutet. Bei den Anträgen Nr. 34 und 34.1 leuchte die prozessuale Bedingung, die jeweils an eine wohl als Feststellung auszulegende Tenorierung „dem Grunde nach“ anknüpfe, nicht ein. Die Nr. 35 und 35.1 enthielten keine Anträge, sondern Einzelpositionen. Die Nr. 35.2 bis 35.4 enthielten keine bestimmten Anträge. Die in Nr. 35.3 genannten Indizes seien nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, ein „Bundes-Amt für Statistik“ existiere nicht; gemeint sei möglicherweise das Statistische Bundesamt.
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13 Der hier zu beurteilende Schriftsatz enthält Berufungsanträge, Berufungsgründe, die sich mit dem anzufechtenden Urteil auseinandersetzen, und nennt Beweismittel für bestimmte Behauptungen. Insoweit genügt er der Vorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung. Richtig ist, dass er in den Formulierungen und der Gestaltung, namentlich was die äußerst umfangreichen Anträge betrifft, üblichen anwaltlichen Gepflogenheiten nicht entspricht und sein juristischer Gehalt deutlich unter dem liegt, was von einer anwaltlichen Rechtsmittelbegründung üblicherweise erwartet werden kann. Das allein beeinträchtigt angesichts der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten die Wirksamkeit des Schriftsatzes aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 [= juris Rn. 24]). Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte keine konkreten Änderungen nennen konnte, die er an der Berufungsbegründung vorgenommen hat, die Annahme, es sei ausgeschlossen, dass er den Schriftsatz - was für die Wahrung der gesetzlichen Anforderungen ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022 [= juris Rn. 16]) - zumindest oberflächlich überprüft, sich zu eigen gemacht und die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat.
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IV.
18 Der Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Berichtigungsbeschluss vom 10. Dezember 2025 Der Senatsbeschluss vom 20. November 2025 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im Tenor richtig lautet:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 18. Februar 2025 aufgehoben mit Ausnahme der Entscheidung über die Klageanträge zu 26, 27 und 36.1 letzter Absatz.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Berichtigungsbeschluss vom 13. Januar 2026 Der Senatsbeschluss vom 20. November 2025 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 13 statt "§ 519 Abs. 3 ZPO" richtig "§ 520 Abs. 3 ZPO" und in Rn. 17 statt "§ 519 ZPO" richtig "§ 520 ZPO" lautet.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700212026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public