BGH, Beschluss vom 24.01.2024 – 3 StR 453/23 – Strafbares Überlassen von Kokain zum unmittelbaren Verbrauch; Einbeziehung von Strafen in Gesamtfreiheitsstrafe 1. Auf die…
KORE700332024 ECLI:DE:BGH:2024:240124B3STR453.23.0 BGH 3. Strafsenat 20240124 3 StR 453/23 Beschluss § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst b Alt 2 BtMG, § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 1 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB vorgehend LG Wuppertal, 15. November 2022, Az: 26 KLs 16/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbares Überlassen von Kokain zum unmittelbaren Verbrauch; Einbeziehung von Strafen in Gesamtfreiheitsstrafe 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. November 2022 dahin geändert
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, vorsätzlicher Körperverletzung und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Anrechnungsentscheidung in Bezug auf erbrachte Bewährungsleistungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB getroffen, einen Betrag in Höhe von 8.320 € als Tatertrag eingezogen und festgestellt, das Verfahren habe unangemessen lange gedauert. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs und einer klarstellenden Neufassung des Ausspruchs über die Einziehung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch hinsichtlich des abgeurteilten Betäubungsmitteldelikts hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3
4
5 Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Ver-fügung. An einer solchen fehlt es, wenn Betäubungsmittel - wie hier - zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben werden; in dieser Konstellation ist vielmehr der Tatbestand des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch ge-mäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Alternative 2 BtMG erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - 6 StR 14/22, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 7; vom 23. März 2021 - 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301 Rn. 8; Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, juris Rn. 23; Beschlüsse vom 14. April 2015 - 5 StR 109/15, NStZ-RR 2015, 218; vom 8. Juli 1998 - 3 StR 241/98, NStZ-RR 1998, 347; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 830, 1205 ff.; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 842; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1542 f.).
6
7 2. Den Ausspruch über die Einziehung präzisiert der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen händigte die Nebenklägerin dem Angeklagten im Rahmen des vom Landgericht zutreffend als Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei gewerteten Geschehens Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit in Höhe von 8.320 € aus, die der Angeklagte in der Folgezeit für sich verwendete. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer insofern - wie es rechtlich geboten gewesen ist - gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe angeordnet. Mit der im Tenor gewählten Formulierung „Ein Betrag in Höhe von 8.320 € unterliegt der Einziehung von Taterträgen“ kommt indes, auch wenn der Wortlaut des § 73c StGB von der Einziehung eines Geldbetrages spricht, nicht hinreichend zum Ausdruck, dass keine Einziehung von gegenständlich sichergestelltem Geld als Tatertrag, sondern eine Wertersatzeinziehung angeordnet worden ist. Denn die Formulierung des Landgerichts ist - missverständlich - angelehnt an die gesetzliche Überschrift des § 73 StGB („Einziehung von Taterträgen“). Der Senat fasst daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich zur Klarstellung neu. § 265 Abs. 1 StPO steht auch dem nicht entgegen.
8 3. Ergänzend bemerkt der Senat:
9
10 Werden - wie hier - zur Bewährung ausgesetzte Strafen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine unbedingte Gesamtfreiheitstrafe einbezogen, entfällt die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und ist das Tatgericht gehalten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 1 StR 116/23, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 19. Juli 2023 - 4 StR 19/23, juris Rn. 3; vom 28. Februar 2023 - 2 StR 492/22, juris Rn. 3; vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, juris Rn. 3).
11
12
13 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Berg Anstötz Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700332024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public