BGH, Beschluss vom 18.12.2025 – I ZB 42/25 – Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach Gehörsverletzungen und deren Grenzen 1. Gegen eine Entscheidung, mit der das…
KORE700352026 ECLI:DE:BGH:2025:181225BIZB42.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20251218 I ZB 42/25 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 39 Abs 1 GKG, § 39 Abs 2 GKG, § 40 GKG, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 92 Abs 1 S 1 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 1 S 1 ZPO, § 563 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 577 Abs 6 S 2 ZPO, § 577 Abs 6 S 3 ZPO, § 1036 Abs 2 ZPO, § 1038 Abs 1 S 2 ZPO, § 1056 Abs 3 ZPO, § 1059 Abs 1 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst a Alt 1 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst a Alt 2 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst b ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst c ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst a ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, § 1059 Abs 4 ZPO, § 1059 Abs 5 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 Alt 1 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2. April 2025, Az: 102 Sch 39/24 e, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach Gehörsverletzungen und deren Grenzen 1. Gegen eine Entscheidung, mit der das staatliche Gericht die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverweist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2025 ist durch Beschluss vom 19. Januar 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 2. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.
Wert des Beschwerdegegenstands: 30 Millionen € 1 I. Die Antragstellerin befasste sich mit der Entwicklung neuartiger personalisierter Krebsmedikamente, namentlich Immuno-Onkologie-Kombinationstherapien (IMT-C Kombinationen), für die es (prädikativer) Biomarker bedarf, um Rückschlüsse auf das Ansprechen individueller Patienten zu ermitteln, die für eine Behandlung mit einer bestimmten IMT-C Kombination in Frage kommen. Sie erwarb mit Kaufvertrag ("Sale and Purchase Agreement" - SPA) vom 3. November 2014 von den Antragsgegnern sämtliche Anteile an der D. AG ("D. "), die eine neuartige Technologie zur Identifizierung solcher Biomarker entwickelte, deren Erfolgsaussichten jedoch noch unsicher waren. Neben einem festen Kaufpreis in Höhe von 150 Millionen USD wurde eine erfolgsabhängige Vergütung von bis zu drei weiteren Beträgen à 50 Millionen USD ("Milestone-basierte Earn Outs") vereinbart, die fällig werden sollten, wenn innerhalb der vereinbarten "Earn Out Period" bis zu drei "Milestone Events" eintreten, nämlich die Initiierung einer klinischen Studie der Phase 2 oder 3 für eine IMT-C Kombination durch die Antragstellerin, bei der Patienten vorausschauend anhand eines Definiens Defined Biomarkers (DDB) selektiert wurden (Nr. 4.1.2 [f] SPA). In Nr. 4.3 SPA definierten die Parteien, welche Anstrengungen die Antragstellerin zu unternehmen hatte, um den Eintritt dieser Milestone Events zu ermöglichen.
2 Die Parteien vereinbarten die Geltung deutschen Rechts und schlossen eine Schiedsvereinbarung mit Schiedsort in München.
3 Die Antragsgegner haben in dem von ihnen initiierten Schiedsverfahren die Zahlung von drei Milestone-basierten Earn Outs à 50 Millionen USD verlangt. Sie haben insbesondere geltend gemacht, die Antragstellerin habe nicht in hinreichendem Umfang klinische Studien der Phase 1 identifiziert, um so die Möglichkeit zu schaffen, dass es in den Phasen 2 oder 3 zur vorausschauenden Patientenselektion auf der Grundlage eines DDB komme. Mit Blick auf die wenigen identifizierten klinischen Studien der Phase 1 habe die Antragstellerin D. nicht im geschuldeten Umfang Gewebeproben und klinische Daten überlassen, um einen DDB entwickeln zu können.
4 Das Schiedsgericht hat, soweit hier relevant, die Antragstellerin zur Zahlung eines Milestone-basierten Earn Outs (abzüglich eines "Earn Out Abzugs") in Höhe von 46.428.397,04 USD nebst Zinsen verurteilt, weil sie den Eintritt eines Milestone Events innerhalb der Earn Out Period wider Treu und Glauben im Sinn des § 162 Abs. 1 BGB verhindert habe und die Bedingung deshalb als eingetreten gelte.
5 Die Antragstellerin hat vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise, den Fall an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Sie haben außerdem beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragstellerin hat die Zurückweisung des Hilfsantrags und die Ablehnung des Vollstreckbarerklärungsantrags beantragt.
6 Das Bayerische Oberste Landesgericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, den Schiedsspruch hinsichtlich der Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung nebst Zinsen sowie der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückverwiesen (BayObLG, Beschluss vom 2. April 2025 - 102 Sch 39/24 e, juris).
7 Dagegen wenden sich die Parteien mit ihren Rechtsbeschwerden. Die Antragsgegner begehren die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und verfolgen ihre vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht gestellten Anträge weiter. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückverweisung an das Schiedsgericht. Die Parteien beantragen jeweils, die Rechtsbeschwerde der Gegenseite zurückzuweisen.
8 II. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat angenommen, der Schiedsspruch verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowohl mit Blick auf die Annahme einer Pflichtverletzung der Antragstellerin als auch mit Blick auf die Annahme der Kausalität der Pflichtverletzung für das Ausbleiben eines Milestone Events. Die Ausführungen zur Kausalität der Pflichtverletzung genügten zudem nicht den an die Begründung eines Schiedsspruchs zu stellenden Mindestanforderungen. Der für das Beweismaß vom Schiedsgericht aufgestellte rechtliche Maßstab decke sich offensichtlich nicht mit dem angewandten Maßstab. Es könne dahinstehen, ob darin zugleich eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung liege. Die Frage, ob der Schiedsspruch auch wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufzuheben wäre, könne ebenfalls offenbleiben.
9 Auf den Hilfsantrag der Antragsgegner sei die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Eine augenfällige, gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei, die einer Zurückverweisung entgegenstünde, liege nicht vor.
10 III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Antragsgegner ist unzulässig, weil die Rechtssache insofern keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insoweit wird von einer Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, §§ 564, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
11 IV. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
12 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die sich gegen die vom Bayerischen Obersten Landesgericht gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO ausgesprochene Zurückverweisung an das Schiedsgericht wendet, ist zulässig.
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17 Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beklagten bedarf es der materiellen Beschwer. Die angefochtene Entscheidung muss ihrem Inhalt nach für die beklagte Partei nachteilig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 [juris Rn. 8] mwN). Hinsichtlich des von den Antragsgegnern vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht gestellten Hilfsantrags befand sich die Antragstellerin in der einer beklagten Partei vergleichbaren Rolle. Die Zurückverweisung an das bisherige Schiedsgericht stellt sich für sie auch inhaltlich nachteilig dar, weil dem Schiedsgericht nach den Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei seiner Entscheidung Verfahrensfehler zu Lasten der Antragstellerin unterlaufen sind, von denen diese behauptet, sie rechtfertigten eine Einstufung des Falls als "nicht geeignet" im Sinn des § 1059 Abs. 4 ZPO. Ob die festgestellten Verfahrensfehler tatsächlich so gravierend sind, dass sie einer Zurückverweisung entgegenstehen, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
18 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Begründung, mit der das Bayerische Oberste Landesgericht den Streitfall als für eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht geeignet erachtet hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Vor dem Hintergrund der Komplexität des Falls erschienen die festgestellten Gehörsrechtsverletzungen nicht, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, als bewusste Außerachtlassung von Parteivortrag. Es liege näher, dass das Schiedsgericht in Anbetracht der Stofffülle vereinzelt die Übersicht verloren habe, was auch für die nicht konsequente Durchhaltung der zu Beweislast und Beweismaß aufgestellten Maßstäbe gelten dürfte. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass das Schiedsgericht nicht bereit sein könnte, sich unter Beachtung der Ausführungen in der Aufhebungsentscheidung unvoreingenommen und ergebnisoffen erneut mit den Fragen der Auslegung von Nr. 4.3 SPA und der Kausalität einer etwa angenommenen Pflichtverletzung der Antragstellerin für das Ausbleiben eines Milestone Events nach den vom Schiedsgericht aufgestellten Maßstäben zu Beweislast und Beweismaß auseinanderzusetzen.
Soweit der Bundesgerichtshof bislang offengelassen habe, ob jede Gehörsrechtsverletzung einer Zurückverweisung entgegenstehe, ließe eine solch weite Einschränkung der Geeignetheit im Sinn des § 1059 Abs. 4 ZPO dem vom Gesetzgeber geschaffenen Instrument, im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, einen zu schmalen Anwendungsbereich.
20 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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22 Eine Eignung im Sinn des § 1059 Abs. 4 ZPO kommt von vornherein nur in Betracht, wenn der festgestellte Aufhebungsgrund einen Mangel des Schiedsverfahrens begründet, der durch eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht behoben werden kann (vgl. Spohnheimer, Gestaltungsfreiheit bei antezipiertem Legalanerkenntnis des Schiedsspruchs, 2010, S. 436; Nordmeier in Thomas/Putzo, ZPO, 46. Aufl., § 1059 Rn. 21; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 94; OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156 [juris Rn. 125]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 26 Sch 4/10, juris Rn. 48). Ist das nicht der Fall, scheidet eine Zurückverweisung aus. § 1059 Abs. 4 ZPO ist mithin nicht anwendbar, wenn im Aufhebungsverfahren die fehlende subjektive oder objektive Schiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 1 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO) oder die mangelnde Schiedsbindung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 1 ZPO) festgestellt worden ist (Wolff, SchiedsVZ 2007, 254 f.; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 254 f.). Diese Aufhebungsgründe stehen der Durchführung eines Schiedsverfahrens entgegen, weil es bereits an der Legitimation des Schiedsgerichts fehlt (vgl. Spohnheimer aaO S. 436; zum nachträglichen Entfall der schiedsrichterlichen Entscheidungsbefugnis vgl. Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 255).
23 In allen anderen Fällen ist eine Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO grundsätzlich möglich (vgl. Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 255). Insbesondere begründet die Aufhebung des Schiedsspruchs als solche keine Ungeeignetheit zur Zurückverweisung (vgl. Wilhelmi, SchiedsVZ 2020, 30, 34), etwa weil der Aufhebungsgrund die Vertrauensunwürdigkeit des Schiedsgerichts indizierte (vgl. Wighardt, Rückverweisung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht, 2013, S. 107). Eine Zurückverweisung kommt deshalb in Betracht bei Gehörsmängeln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO), Prozessmängeln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO), einer nur teilweisen und abtrennbaren Kompetenzüberschreitung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 ZPO) sowie bei Verstößen gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; dazu gehört auch die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, vgl. BGH, SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 14]; zur Überschneidung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO und § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1059 Rn. 27).
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26 Die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragsgegner weist zudem zutreffend darauf hin, dass wegen des Verbots der révision au fond und der mithin begrenzten Kontrolle von Schiedssprüchen durch die staatlichen Gerichte von vornherein nur schwerwiegende Mängel des Schiedsspruchs oder des Schiedsverfahrens zur Aufhebung führen können. Dessen ungeachtet hat sich der Gesetzgeber für die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Schiedsgericht in geeigneten Fällen entschieden.
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28 Die Einfügung des § 1059 Abs. 4 ZPO beruhte danach ersichtlich auf der Annahme, das (ursprüngliche) Schiedsgericht werde seine Fehler aus dem ersten Schiedsverfahren, einschließlich möglicher Verstöße gegen den ordre public, nach einer Zurückverweisung nicht wiederholen. Das entspricht der gesetzlichen Wertung für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Sowohl im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nach § 321a ZPO zum iudex a quo als auch bei der Zurückverweisung wegen einer Gehörsrechtsverletzung nach § 544 Abs. 9 ZPO und der Zurückverweisung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht das Gesetz davon aus, dass der zuvor mit der Sache befasste Spruchkörper das Gehörsrecht bei erneuter Befassung wahren und (Verfahrens-)Fehler nicht wiederholen wird.
Für eine abweichende Behandlung der Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materielle Rechtsprechung ist (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 12/17, SchiedsVZ 2018, 271 [juris Rn. 15]; vgl. auch BeckOK.ZPO/Baumann aaO § 1025 Rn. 5; MünchKomm.ZPO/Münch aaO Vorbemerkung zu § 1025 Rn. 7), gibt es im Grundsatz keine Veranlassung (vgl. Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257; Spohnheimer aaO S. 437). Das gilt unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung trotz des Umstands, dass Schiedsgerichte nur einer faktischen, nicht aber einer rechtlichen Bindung (vgl. § 563 Abs. 2 ZPO) an die Beurteilung des staatlichen Gerichts bei der Aufhebung des Schiedsspruchs unterliegen (vgl. BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1059 Rn. 78;
Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1059 Rn. 60).
29 Diese Stellung der Schiedsgerichtsbarkeit verkennt die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, wenn sie meint, das Amt des Schiedsrichters sei nicht mit dem eines staatlichen Richters vergleichbar und ein Eigeninteresse des Schiedsgerichts, dass der (neue) Schiedsspruch zu demselben Ergebnis wie der erste Schiedsspruch komme, könne nicht ausgeschlossen werden. Auch ihre Annahme, Gehörsrechtsverletzungen eines Schiedsgerichts zeigten, dass es nicht in der Lage oder nicht willens sei, auf Grundlage der als wesentlich anerkannten Verfahrensgrundsätze eine Entscheidung zu treffen, ist unvereinbar mit der Rechtspflegefunktion der Schiedsgerichte und dem Schiedsverfahren als äquivalentem Substitut zum staatlichen Gerichtsverfahren (vgl. BeckOK.ZPO/Baumann aaO § 1025 Rn. 5).
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Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1059 Rn. 91; kritisch dazu Schlosser, ZZP 1979, 147, 150) - die staatliche Gerichtsbarkeit ihre gesetzliche Entscheidungskompetenz wiedererlangt, sondern regelmäßig das Wiederaufleben der schiedsgerichtlichen Entscheidungskompetenz dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 60; Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 43). § 1059 Abs. 5 ZPO regelt allein die Abgrenzung der Entscheidungskompetenz zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit, trifft aber keine Aussage dazu, welches Schiedsgericht - das zuvor mit dem Verfahren befasste oder ein neu zu bildendes Schiedsgericht - zur Entscheidung berufen ist. Diese Frage hängt vielmehr allein davon ab, ob die Sache - auf Antrag (mindestens) einer Partei - nach § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverwiesen wird.
Damit korrespondiert die Regelung in § 1056 Abs. 3 ZPO, die das regelmäßige Ende des Schiedsrichteramts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1056 Abs. 1 und 2 ZPO unter den Vorbehalt einer Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO stellt (vgl. Spohnheimer aaO S. 435).
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36 Von einer solchen schwerwiegenden Gehörsrechtsverletzung kann danach insbesondere auszugehen sein, wenn eine Partei im wiedereröffneten Schiedsverfahren (einen) Schiedsrichter, im Hinblick auf mögliche Bedenken gegen die Unparteilichkeit (BGH, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 46]), erfolgreich gemäß § 1036 Abs. 2 ZPO ablehnen oder nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes als Schiedsrichter beantragen könnte. Liegen Gründe für die Beendigung eines noch fortdauernden Schiedsrichteramts vor, stehen diese in gleichem Maße einer Verlängerung des Schiedsrichteramts durch Zurückverweisung (§ 1056 Abs. 3 ZPO) entgegen. Zudem kann durch die im wiedereröffneten Verfahren nach erfolgreicher Ablehnung erforderliche Neubestellung eines Schiedsrichters die mit § 1059 Abs. 4 ZPO bezweckte Prozessökonomie nicht mehr erreicht werden (Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257 f.; vgl. auch Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 255; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1059 Rn. 59; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1059 Rn. 89).
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44 Im Streitfall kommt es auf diese Frage nicht an, weil die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht über die vom Bayerischen Obersten Landesgericht festgestellten und im Rahmen seiner Entscheidung über die Zurückverweisung an das Schiedsgericht berücksichtigten Aufhebungsgründe hinausgehen.
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48 V. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
49 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO (zu beiderseitigen erfolglosen Rechtsmitteln vgl. MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 97 Rn. 11; BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 97 Rn. 15).
50 VII. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist auf 30 Millionen € festzusetzen.
51 Der Wert des von den Antragsgegnern mit ihrer Rechtsbeschwerde weiterverfolgten Vollstreckbarerklärungsantrags richtet sich nach dem ihnen vom Schiedsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 46.428.397,04 USD (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 64/24, SchiedsVZ 2025, 199 [juris Rn. 68]). Für die Wertberechnung ist gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde der Antragsgegner am 30. April 2025 abzustellen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2025, 199 [juris Rn. 69] mwN). Das ergibt einen Wert von 39.603.422,67 €.
52 Nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert allerdings höchstens 30 Millionen €, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Erreicht bereits einer von mehreren Streitgegenständen den Höchstwert, führt die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG zu keiner Erhöhung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 75/22, juris Rn. 151).
53 Dem Unterliegen der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb durch Bildung eines fiktiven Streitwerts Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22, NJW-RR 2023, 1242 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 9. Oktober 2025 - I ZB 20/25, juris Rn. 55). Den dafür maßgeblichen Wert der Entscheidung gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO setzt der Senat nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf ein Fünftel des Hauptsachewerts fest. Die Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO ist unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Konsequenzen keine bloße Folgeentscheidung, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht (aA OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156 [juris Rn. 133]; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2008 - 11 Sch 9/07, juris Rn. 43; OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 [juris Rn. 77]).
Koch Löffler Schwonke Schmaltz Wille Berichtigungsbeschluss vom 19. Januar 2026 Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 18. Dezember 2025 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 5/6 und die Antragstellerin zu 1/6.
Koch Löffler Schwonke Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700352026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public