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BGH XI ZR 151/23

KORE700362025 ECLI:DE:BGH:2024:031224UXIZR151.23.0 BGH 11. Zivilsenat 20241203 XI ZR 151/23 Urteil § 488 Abs 3 S 1 BGB, § 489 Abs 1 BGB, § 489 Abs 2 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 494 Abs 6 S 1 BGB, Art 247

§ 6PAng

V aF sei fehlerhaft angewendet worden, weil für den Zeitraum nach Ablauf der Sollzinsbindung nur dann der Wert eines vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes angewendet würde, wenn - anders als hier - feststünde, dass nach Ablauf der Sollzinsbindung ein variabler Sollzins zur Anwendung käme, greife nicht durch. Denn der von den Klägern erwähnte Zusatz, dass die Anwendung eines variablen Sollzinses nach Ablauf der Sollzinsbindung feststehen müsse, sei erst in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung und damit nach Abschluss des hier zu beurteilenden Vertrags in Ziffer II Buchst. j aufgenommen worden. Außerdem folge weder aus Ziffer 7 des Darlehensvertrags noch aus dessen Ziffer 5, dass die Beklagte für den genannten Zeitraum mit dem Wert eines vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes rechnen würde. 12 Die Kläger hätten das Darlehen nicht wirksam gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB außerordentlich gekündigt. Der Vertrag enthalte, wie dargelegt, die erforderlichen Angaben zur Vertragslaufzeit. II. 13 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 14 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen haben. Den Klägern stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB aF ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im November 2011 der Fall, so dass der Widerruf vom 11. Mai 2020 verspätet war. 15

  1. a)Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Bezeichnung des Darlehens als "befristet" nicht zu beanstanden. 16
  2. aa)Nach der Gesetzessystematik der §§ 491 ff. BGB unterscheiden sich befristete und unbefristete Darlehen im Grundsatz dadurch, dass unbefristete Darlehen zur Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs einer Kündigung bedürfen, während dies bei befristeten Darlehen nicht der Fall ist. Dementsprechend bestimmt die allgemeine Vorschrift des § 488 BGB in Absatz 3 Satz 1, dass bei einem Darlehen, bei dem - was für ein unbefristetes Darlehen kennzeichnend ist - für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, die Fälligkeit von einer Kündigung abhängt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17, juris Rn. 25; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 U 583/21, juris Rn. 72; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 3 U 24/22, juris Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2023 - 9 U 58/22, juris Rn. 53; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2023 - 6 U 213/21, juris Rn. 50). Bei einem befristeten Darlehen ist dagegen - wovon § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeht - die Endfälligkeit des Rückzahlungsanspruchs mit dem Ende der Laufzeit zumindest stillschweigend vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145; MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rn. 224; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 499 Rn. 2). 17 Diesem Begriffsverständnis steht nicht entgegen, dass dem Darlehensnehmer auch bei einem befristeten Darlehensvertrag unter bestimmten Voraussetzungen nach § 489 Abs. 1 und 2 BGB oder nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB ein ordentliches oder jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht. Hierbei handelt es sich um Sonderregelungen zum Schutz des Darlehensnehmers, die zur vorzeitigen Fälligstellung eines befristeten Darlehens erforderlich sind, weil dieses grundsätzlich erst mit Ende der Laufzeit fällig wird. 18 Von einem abweichenden Begriffsverständnis ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht ausgegangen. Die Gesetzesbegründung geht im Zusammenhang mit der Angabe nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB davon aus, dass bei unbefristeten Verträgen die Vertragslaufzeit als unbefristet einzutragen ist und dass der Begriff Vertragslaufzeit bereits in §§ 489, 494 BGB verwendet wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 124). Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einem einheitlichen Begriffsverständnis ausgegangen ist (vgl. BeckOGK EGBGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 15.8.2020, Art. 247 § 3 Rn. 16). 19
  3. bb)Nach diesen Maßgaben ist der streitgegenständliche Immobiliardarlehensvertrag befristet. Der Sollzins war zwar nach Ziffer 3.1 des Darlehensvertrags lediglich bis zum 30. November 2021 gebunden. Anschließend sollte aber, sofern es nicht zu einer neuen Sollzinsvereinbarung kommt, ein näher definierter veränderlicher Sollzinssatz gelten. Anders als bei Darlehensverträgen, bei denen für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, bedurfte es zur Fälligstellung keiner Kündigung nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17, juris Rn. 24 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 U 583/21, juris Rn. 72; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2023 - 6 U 213/21, juris Rn. 50). 20
  4. b)Des Weiteren macht die Revision ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Vertragslaufzeit (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) nicht ordnungsgemäß seien. 21 Die Vertragslaufzeit ist die Dauer, für die der Darlehensvertrag nach der Vereinbarung der Parteien bestehen soll und für die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Kapitalnutzungsrecht einräumt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2020 - 6 U 126/18, juris Rn. 36; BeckOGK EGBGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 15.8.2020, Art. 247 § 3 Rn. 15; BeckOGK BGB/Knops, Stand: 15.8.2024, § 491a Rn. 22). Die Laufzeit kann durch ein Enddatum oder die Dauer in Jahren und Monaten angegeben werden (vgl. OLG Stuttgart aaO; Gerlach/Kuhle/Scharm aaO; Knops aaO; MünchKommBGB/Weber, 8. Aufl., EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 13; Münscher in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 56 Rn. 139). 22 Dem ist vorliegend genügt. Aus Ziffer 4 des Darlehensvertrags ("Vertragslaufzeit") ergibt sich, dass die voraussichtliche Vertragslaufzeit auf Basis der vereinbarten Konditionen 370 Monate beträgt. Zugleich wird klargestellt, dass Änderungen von Zinssatz und Tilgung zu einer Veränderung der Darlehenslaufzeit führen können. Die Beklagte hat damit hinreichend klar und verständlich darüber informiert, dass sich die Vertragslaufzeit durch die Veränderlichkeit der Konditionen nach Auslaufen der Sollzinsbindung verkürzen oder verlängern kann. Hieraus kann der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher die voraussichtliche Vertragslaufzeit ersehen (vgl. auch MünchKommBGB/Weber, 9. Aufl., § 500 Rn. 4). 23
  5. c)Schließlich hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, den effektiven Jahreszins anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe insofern die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte den effektiven Jahreszins zutreffend angegeben hat. 24 Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF i.V.m. § 6 Abs. 5 PAngV aF und Ziffer I Buchst. c der Anlage zu § 6 PAngV aF bei der Berechnung für ein Jahr 365 Tage (für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmonate à 30,41666 Tage (auch für Schaltjahre) zugrunde gelegt werden (vgl. auch von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 45). Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht zu Recht die von den Klägern vorgelegte Berechnung verworfen, die im Übrigen bei Zugrundelegung der zutreffenden Zinsmethode ebenfalls zu dem in dem Darlehensvertrag angegebenen effektiven Jahreszins von 3,03% p.a. kommen würde. 25 Weiter hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass der Umstand, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung den 30. November 2011 als Auszahlungsdatum angesetzt hat, nicht zu einer unzutreffend niedrigen Angabe des effektiven Jahreszinses geführt hat. Nach Ziffer II Buchst. a der Anlage zu § 6 PAngV aF gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen, wenn der Kreditnehmer bestimmen kann, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will. Eine entsprechende Möglichkeit war den Klägern hier in Ziffer 1 des Darlehensvertrags eingeräumt. Zwar hat die Beklagte für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach Ziffer 5 des Darlehensvertrags nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, den 21. November 2011, sondern auf den 30. November 2011 abgestellt. Dies hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Auswirkungen auf die Höhe des im Vertrag angegebenen effektiven Jahreszinses. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). 26 Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses auch für die Zeit nach Ablauf der Sollzinsbindung einen Sollzinssatz von 2,99% angesetzt hat. Gemäß Ziffer II Buchst.

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V aF wird bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, angenommen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt. Danach ist ab dem Ende der Festzinsperiode für den Sollzins der Zins zugrunde zu legen, der dem Referenzzinssatz (oder dem vereinbarten Indikator) zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses entspricht (vgl. von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 49; Ady, WM 2010, 1305, 1307). Der Beklagten kam nach Ziffer 3.1 des Darlehensvertrags die Befugnis zu, nach dem Ablauf der Sollzinsbindung entweder den ursprünglich vereinbarten gebundenen Sollzins als veränderlichen Sollzinssatz fortgelten zu lassen oder den jeweiligen Durchschnittszinssatz für Darlehen dieser Art, welcher im vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wurde, als veränderlichen Sollzinssatz zugrunde zu legen. Damit ist der Anwendungsbereich von Ziffer II Buchst.

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V aF eröffnet (vgl. Wimmer/Rösler, BKR 2011, 6, 9). Der gebundene Sollzins betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2,99%. Nichts anderes ergäbe sich, wenn - was die Kläger meinen - hier Ziffer II Buchst.

§ 6PAng

V aF nicht anwendbar wäre; denn dann wäre nach § 6 Abs. 4 PAngV aF für die Berechnung ebenfalls der anfängliche Sollzinssatz von hier 2,99% zugrunde zu legen (vgl. von Spannenberg aaO Rn. 50). 27 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht danach auch angenommen, dass den Klägern kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB zustand. Denn im Vertrag fehlen die Angaben zur Laufzeit nicht. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700362025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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