BGH, Urteil vom 06.02.2024 – VI ZR 61/23
KORE700372024 ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIZR61.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20240206 VI ZR 61/23 Urteil vorgehend OLG Celle, 26. Januar 2023, Az: 8 U 385/22vorgehend LG Hildesheim, 20. September 2022, Az: 3 O 409/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 20. September 2022 hinsichtlich des Auskunftsantrags zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist bei dem Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. Der Beklagte erhöhte im Jahr 2017 die Beiträge. Der Kläger hält die Beitragserhöhung für unrechtmäßig und fordert, soweit für das Revisionsverfahren relevant, den Beklagten auf, ihm Auskunft über weitere, in den Jahren 2013, 2014 und 2020 erfolgte Beitragserhöhungen zu erteilen und ihm hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: ● die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014 und 2020, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, ● die dem Kläger zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014 und 2020.
2 Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen diesbezüglichen Klageabweisungsantrag weiter.
I.
3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zu. Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer seien grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen. Die personenbezogene Information bestehe bereits darin, dass sich der Versicherer dem Schreiben gemäß geäußert habe. Die anlässlich der Beitragsanpassungen vom Beklagten an den Kläger übersandten Nachträge zum Versicherungsschein hätten den konkreten, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zum Gegenstand und gestalteten diesen teilweise neu. Auch die anlässlich der Beitragsanpassung übersandten Mitteilungsschreiben unterfielen in ihrer Gesamtheit dem Begriff der personenbezogenen Daten.
4 Der Auskunftsanspruch sei weder exzessiv noch anderweitig rechtsmissbräuchlich; es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger noch im Besitz der ihm ursprünglich übermittelten Unterlagen sei. Die Datenschutz-Grundverordnung sei auch zeitlich anwendbar.
5 Inhaltlich sei der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf die Übersendung einer Datenkopie gerichtet. Dabei beschränke sich der Anspruch nicht auf die Übermittlung von Informationen, die der von der Datenspeicherung betroffenen Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustünden. Der Auskunftspflichtige habe die Informationen vielmehr in der Rohfassung zu übermitteln, in der sie bei ihm gespeichert seien. Denn Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stelle eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Hieraus folge, dass der Kläger auch eine Kopie von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein verlangen könne, wenn sie denn als solche (und nicht nur deren reiner Informationsinhalt) bei dem Beklagten gespeichert seien. Sollte der Inhalt etwa eines Versicherungsscheines sowohl in Form des Versicherungsscheins als auch in Gestalt lediglich der im Versicherungsschein enthaltenen Informationen gespeichert sein, seien von dem Beklagten grundsätzlich beide Datensätze in Gestalt einer Datenkopie herauszugeben. Denn andernfalls könne der Kläger die mit dem Auskunftsanspruch bezweckte Überprüfung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung aller von dem Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten nicht sinnvoll ausüben.
II.
6 Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bejaht werden.
7 1. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 45 ff.), nicht auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO stützen.
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10 Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber - wie hier maßgeblich - Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25).
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12 Einzelne Teile der Versicherungsscheine und Nachträge hierzu enthalten zwar einzelne personenbezogene Daten des Klägers als Versicherungsnehmer des Beklagten, es handelt sich aber nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Klägers. Eine Beschränkung des geltend gemachten Anspruchs und seines Antrags auf die in den Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 46 ff.).
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14 Diese Ausnahme greift vorliegend nicht. Denn der Kläger hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Versicherungsscheins oder Nachtrags hierzu nötig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 55).
15 2. Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
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21 Zudem sind Feststellungen dazu zu treffen, dass der Berechtigte nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt. Nur dann kann feststehen, dass er über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Treu und Glauben erfordern es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (BGH, aaO Rn. 38 mwN).
22 Schließlich bedarf es Feststellungen zu den Gründen des Verlusts. Der Versicherungsnehmer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt. Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (BGH, aaO Rn. 40 mwN).
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III.
24 Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob der Nachtrag zum Versicherungsschein des Jahres 2020 den geltenden Vertragsinhalt wiedergibt (§ 3 Abs. 1 VVG) und ob die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB gegeben sind.
Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700372024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public