BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – 2 StR 477/23 – Strafausspruch bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Vergewaltigung und Beischlaf zwischen Verwandten 1. Auf die…
KORE700382024 ECLI:DE:BGH:2024:100124B2STR477.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240110 2 StR 477/23 Beschluss § 173 Abs 1 StGB, § 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB, § 177 Abs 9 StGB vorgehend LG Wiesbaden, 23. Mai 2023, Az: 1 KLs 10647/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafausspruch bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Vergewaltigung und Beischlaf zwischen Verwandten 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 2023
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung und Beischlaf zwischen Verwandten in fünf Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hält im Schuldspruch lediglich im Fall II. 1. Fall 4 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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6 3. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung insgesamt nicht stand. Das Landgericht hat alle verhängten Einzelfreiheitsstrafen dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB entnommen. Die Wahl dieses Strafrahmens hat das Landgericht lediglich damit begründet, dass das Gesetz einen „minder schweren Fall“ nicht vorsehe.
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8 Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist – ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles – auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2017 – 2 StR 185/17, StraFo 2017, 425 mwN).
9 Ob und gegebenenfalls in welchen Fällen hier ausnahmsweise die Regelwirkung des Regelbeispiels entfällt, hätte – auch mit Blick darauf, dass das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne gewichtige Umstände anführt, die gegen einen Wegfall der Regelwirkung sprechen können – unter den gegebenen Umständen schon deshalb der Erörterung bedurft, weil der nicht in Deutschland vorbestrafte Angeklagte hier erstmalig eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
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11 4. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zu bedenken haben, dass psychische Tatfolgen bei der Bemessung einzelner Strafen mit ihrem vollen Gewicht nur in Ansatz gebracht werden können, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare Folge gerade dieser Taten sind. Sind sie nur Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal, nämlich bei der Bildung der Gesamtstrafe, angelastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2022 – 2 StR 550/21, Rn. 2 mwN).
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