gehend OLG München,
aussetzungen eintritt: a) Der Erwerber
dem Letztversterbenden der beiden Veräußerer verstirbt. … 3. Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur und nur übertragbar und vererblich, wenn er vom Veräußerer zu Lebzeiten geltend gemacht wurde. Der Anspruch kann nur mittels eingeschriebenem Brief binnen eines Jahres nach Kenntnis vom
liegen des Anspruchsgrundes geltend gemacht werden.“ 2 Der Vertrag wurde vollzogen. Am
aussetzungen der Anspruch übertragbar und vererbbar sei. Dies spreche dafür, dass die Vertragspartner mit der Bezeichnung des Anspruchs als höchstpersönlich mehr hätten zum Ausdruck bringen wollen als dessen eingeschränkte Übertragbarkeit, zumal die Übertragbarkeit und Vererbbarkeit des Anspruchs davon abhängig gemacht würden, dass der Anspruch zuvor vom Veräußerer geltend gemacht worden sei. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs „höchstpersönlich“ werde auch den wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien gerecht. Ein Ausschluss der Stellvertretung trage insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit der Rückforderung für den Erwerber eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks darstelle. Das Interesse der Kläger an finanzieller Absicherung könne nicht als überzeugendes Argument gegen den gewollten Ausschluss der Stellvertretung herangezogen werden, zumal die Kläger durch das lebenslange Wohnrecht hinreichend abgesichert seien. II. 5 Die Revision hat Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kläger auf (Rück-)Übertragung des Eigentums an dem Grundstück nicht verneint werden. 6 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht an, dass der durch das
versterben ihres Sohnes entstandene vertragliche Anspruch nicht mehr durchsetzbar wäre, wenn er nicht von den Klägern innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom
liegen des Anspruchsgrundes mit eingeschriebenem Brief geltend gemacht worden wäre. Insoweit ist der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig. Die erforderliche Kenntnis ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt; das Berufungsgericht teilt lediglich mit, dass es von einem Fristablauf „im Juli 2022, mutmaßlich am 10.07.2022“ ausgehe. Jedenfalls ergibt sich die Kenntnis der Kläger aber aus dem anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 2. August 2021, sodass die Frist spätestens am 2. August 2022 abgelaufen wäre. 7 2. Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger diese Frist mit dem anwaltlichen Schreiben vom 2. August 2021 nicht gewahrt haben, weil der Rückauflassungsanspruch nach der vertraglichen Regelung höchstpersönlicher Natur ist. Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag der Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als „höchstpersönlich“ bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs. 8
allem bei familien- und erbrechtlichen Rechtsgeschäften, etwa bei der Eheschließung (§ 1311 Satz 1 BGB), bei letztwilligen Verfügungen (§§ 2064, 2274, 2284 BGB), beim Erbverzicht (§ 2347 Satz 1 BGB) und beim Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2296 Abs. 1 BGB) sowie etwa bei Erklärungen zu Vaterschaft, elterlicher Sorge und Adoption (vgl. die Übersicht bei Staudinger/Schilken, BGB [2019],
40). 10 bb) Die Befugnis, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, ist auch durch Rechtsgeschäft abdingbar (vgl. Senat, Beschluss vom
41; Erman/Finkenauer, BGB, 17. Aufl.,
31; zu den durch das AGB-Recht gezogenen Grenzen BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - VII ZR 268/81, NJW 1982, 1389). 11
aussetzt, dass der Unterlassungsanspruch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann. Entsprechendes gilt für den ebenfalls höchstpersönlichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom
dem Landgericht begann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16, aaO, Rn. 3), folglich in einem Anwaltsprozess (§ 78 ZPO). 17
, das Eigentum unter bestimmten Bedingungen zurückzuerhalten, etwa bei grobem Undank oder sonstigem Fehlverhalten des Kindes, bei eigener finanzieller Notlage oder - wie hier - bei
versterben des Kindes, kann den Eltern ein Rückforderungsrecht eingeräumt werden, dessen Ausübung, dem Rücktrittsrecht vergleichbar, den Anspruch auf Rückauflassung des Grundeigentums erst entstehen lässt (sog. Optionsmodell, vgl. Herrler in BeckNotar-HdB,
behaltlich der vertraglichen Ausgestaltung - als höchstpersönliche qualifiziert werden mit der Folge, dass die Stellvertretung insoweit ausgeschlossen ist (vgl. Herrler, aaO, Rn. 469). 19 (
aussetzungen eintritt: …“. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, ist nach der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB ein Anspruch. Aus der gewählten Formulierung folgt also, dass der Rückauflassungsanspruch nicht erst mit der Ausübung eines Gestaltungsrechts, sondern unmittelbar mit dem Eintritt einer der genannten Bedingungen entsteht. Dies belegt auch ein Vergleich mit der Regelung über den Rückforderungsanspruch des Schenkers aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, die ähnlich formuliert ist („kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes … fordern“). Dieser Anspruch entsteht ebenfalls bereits mit dem Eintritt der Tatbestandsvoraussetzung (Notbedarf); er wäre daher pfändbar, wenn der Gesetzgeber nicht in § 852 Abs. 2 ZPO eine abweichende Regelung getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, BGHZ 147, 288, 290 f.). 21 (bb) In Ziff. XVII.3. werden sodann Einzelheiten zur Natur des Rückauflassungsanspruchs („höchstpersönlich“ und nur nach Geltendmachung zu Lebzeiten übertragbar und vererblich) und zu Form und Frist seiner Geltendmachung („mittels eingeschriebenem Brief binnen eines Jahres nach Kenntnis vom
liegen des Anspruchsgrundes“) geregelt. Die Regelung setzt damit die Entstehung des Anspruchs selbst
aus. Zudem werden die in Ziff. XVII.1. genannten Bedingungen, wie etwa das in Buchst. a) genannte
versterben des Erwerbers, als „Anspruchsgrund“ bezeichnet, und nicht etwa als Rückforderungsrecht, mit dessen Ausübung der Anspruch auf Rückübertragung erst entstünde. 22 (cc) Ist der Rückauflassungsanspruch nach der vertraglichen Regelung folglich mit Eintritt einer der im Vertrag genannten Bedingungen bereits entstanden, so lässt sich der Umstand, dass er höchstpersönlicher Natur sein soll, nach dem zuvor Gesagten nicht als Begründung dafür heranziehen, dass er von den Veräußerern nur höchstpersönlich innerhalb der vertraglich festgelegten Frist geltend gemacht werden kann. Hierzu bedürfte es, zumal es sich um eine Ausnahme von dem in § 164 BGB geregelten Grundsatz handelte, vielmehr einer ausdrücklichen Regelung, die auch die Geltendmachung des Anspruchs als höchstpersönlich qualifiziert und auf diese Weise die Stellvertretung ausschließt. In Ermangelung einer solchen Regelung ist davon auszugehen, dass die Nichteinhaltung der
gegebenen Form und Frist lediglich dazu dient, dem Zuwendungsempfänger innerhalb kurzer Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Anspruch geltend gemacht werden soll. Dies wird auch durch ein Anspruchsschreiben eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erreicht. 23 bb) Für dieses Verständnis der Regelung spricht auch die objektive Interessenlage der Vertragsparteien. 24
behalt eines lebenslangen Wohnrechts auf ihr Kind, dann mag dieses ein Interesse daran haben, dass die Eltern bei Eintritt einer der vertraglich vereinbarten Bedingungen höchstpersönlich die Entscheidung treffen, ob sie das Grundeigentum zurückfordern oder nicht, d.h. dass sie beispielsweise selbst abwägen, für wie schwer sie eine Verfehlung des Kindes halten, wie gravierend ihr Notbedarf ist oder ob sie - wie hier - bei
versterben des Kindes das Grundstück im Eigentum des oder der Erben belassen wollen oder nicht (vgl. zu der entsprechenden Interessenlage beim Rückforderungsanspruch des Schenkers aus § 528 BGB BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, BGHZ 147, 288, 290 f.). Diesem Interesse ist aber weitgehend Rechnung getragen, wenn der Rückauflassungsanspruch - wie hier -
seiner Geltendmachung nicht vererbbar und nicht übertragbar und damit grundsätzlich auch nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO) ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, aaO S. 291 zu § 528 BGB). Durch die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs wird die Entscheidung über das „Ob“ regelmäßig nicht auf einen Dritten verlagert, weil der Veräußerer diesem zunächst eine Vollmacht und im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einen Auftrag zur Geltendmachung des Anspruchs erteilen muss. Anders liegt es zwar, wenn der Veräußerer - wie hier der Kläger zu 2 - einem Dritten Generalvollmacht erteilt hat, denn dann besteht die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte den Rückauflassungsanspruch für den Veräußerer geltend macht, ohne dessen Entscheidung einzuholen. Diese Sondersituation könnte aber allenfalls Einfluss auf die Auslegung der vertraglichen Regelung haben, wenn die Generalvollmacht bei Abschluss des Überlassungsvertrags schon besteht, was hier nicht der Fall war. Die bloße Möglichkeit der späteren Bestellung einer solchen Vollmacht kann es hingegen nicht rechtfertigen, generell von einem überwiegenden Interesse des Zuwendungsempfängers an einem Ausschluss der Stellvertretung auszugehen. 25
werfen müssen. Erst recht kann es ihnen schwerfallen, den Anspruch - wie hier - gegenüber einem Erben geltend zu machen, der selbst nicht Abkömmling ist. Dies gilt umso mehr, als dem juristischen Laien schon die korrekte Formulierung des Anspruchs auf Auflassung des Grundeigentums und Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Schwierigkeiten bereiten wird. 28 3. Soweit die Beklagte in der Revisionshauptverhandlung die Ansicht vertreten hat, die
aussetzungen des vertraglichen Rückauflassungsanspruchs lägen schon deswegen nicht
, weil der Veräußerer das Grundstück nach der vertraglichen Regelung nur von dem Erwerber zurückverlangen könne, nicht aber von dessen Erben, trifft dies ersichtlich schon deshalb nicht zu, weil bei dieser Auslegung die Regelung in Ziff. XVII.1. Buchst. a) leerliefe. Denn diese lässt den Anspruch erst mit dem (
-)Versterben des Erwerbers entstehen, setzt also denklogisch
aus, dass der Anspruch auch (bzw. in dieser Konstellation nur) gegenüber dessen Erben besteht und geltend gemacht werden kann. 29 Fernliegend erscheint zudem die Ansicht der Beklagten, die Regelung in Ziff. XVII.
und wäre die vertraglich
gesehene Jahresfrist für die Geltendmachung des Anspruchs nicht eingehalten. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Feststellungen des Landgerichts das Rückauflassungsbegehren während des Rechtsstreits auf der Grundlage einer ihr von der Tochter des Klägers zu 2 in dessen Namen erteilten Prozessvollmacht wiederholt. Diese Erklärung wäre aber - ungeachtet ihrer bislang nicht ausdrücklich festgestellten Rechtzeitigkeit - nur wirksam, wenn der Kläger zu 2 zum Zeitpunkt der Erteilung der notariellen Generalvollmacht an seine Tochter am 7. Juli 2021, auf deren Grundlage diese wiederum die Prozessvollmacht erteilt hat, geschäftsfähig war. 33 b) Das Berufungsgericht hat diese Frage, wie zuvor das Landgericht, bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - offengelassen. Die Beklagte hat in der Revisionshauptverhandlung mit der Gegenrüge auf ihren in dem landgerichtlichen Urteil wiedergegebenen
trag verwiesen, der Kläger zu 2 erfülle aufgrund seines desolaten geistigen Gesundheitszustands die Anforderungen einer gesetzlichen Betreuung und habe „die Rückübertragung“ nicht mehr erklären können. Diesem
trag fehlt es nicht deshalb an der Entscheidungserheblichkeit, weil er möglicherweise für die Darlegung der Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 2 zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juli bzw. August 2021 nicht ausreichend ist. Denn ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde hierzu bislang - wiederum folgerichtig - nicht erteilt und die Beklagte macht mit der Gegenrüge geltend, dass sie auf einen solchen Hinweis
getragen hätte, dass der Kläger zu 2 zu dem genannten Zeitpunkt aufgrund einer fortschreitenden Demenz nicht mehr in der Lage gewesen sei, einem Gespräch zu folgen, und dass sie hierzu Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten hätte. 34 Dieses
bringen wäre als ausreichend für eine Darlegung der Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 2 anzusehen. Brückner Haberkamp Hamdorf Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700402025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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