BGH, Beschluss vom 01.10.2024 – 6 StR 394/24 – Strafverurteilung wegen Exhibitionismus u.a. mit anschließender Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Tatnachweis…
KORE700512025 ECLI:DE:BGH:2024:011024B6STR394.24.0 BGH 6. Strafsenat 20241001 6 StR 394/24 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 S 2 StGB, § 183 StGB vorgehend LG Bayreuth, 26. Februar 2024, Az: 1 KLs 211 Js 4356/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen Exhibitionismus u.a. mit anschließender Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Tatnachweis durch Zeugnis vom Hörensagen; symptomatischer Zusammenhang zwischen Erkrankung und Anlasstat Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 26. Februar 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten von den Tatvorwürfen der exhibitionistischen Handlungen, der Leistungserschleichung in zwei Fällen, des Hausfriedensbruchs sowie des Diebstahls wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2 1. Das Landgericht hat ‒ soweit für die Entscheidung von Bedeutung ‒ im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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4 Am 23. März 2023 fuhr der Angeklagte ohne gültigen Fahrausweis in einem Regionalexpress der DB Regio AG; bereits bei Fahrtantritt hatte er vor, den Fahrpreis in Höhe von 12,46 Euro nicht zu entrichten (Anlasstat 1). Kurz nach Abfahrt des Zuges setzte er sich in ein Abteil der Zeugin T. gegenüber, sah sie an und lachte. Sodann entblößte er seinen Penis und masturbierte, während er die Geschädigte weiterhin ansah. Als diese das Abteil verließ, weil sie sich durch das Verhalten des Angeklagten belästigt fühlte, folgte er ihr hartnäckig, bis sie sich hilfesuchend an einen weiteren Fahrgast wandte, woraufhin der Angeklagte die Flucht ergriff (Anlasstat 2).
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Am 31. Oktober 2022 habe er seinen Bruder im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen, ihn kraftvoll mit beiden Händen gewürgt und im Rahmen der anschließenden Rangelei mit einem Messer eine Schnittverletzung an der Hand zugefügt. Ihm sei in Konfliktsituationen aufgrund seines psychotischen Zustands „eine Affinität zu Messern zu attestieren“. Ferner sei er in der Justizvollzugsanstalt durch gereiztes, aufbrausendes, unkooperatives und zum Teil fremdaggressives Verhalten aufgefallen. Er habe angegeben, Panzer, Granaten und Waffen zu besitzen, um Zombies zu töten, und sei zeitweise wegen „Gewalttätigkeit“ gegen Personen in einem gesondert gesicherten Haftraum untergebracht worden.
Dabei habe er einmal so getan, als halte er ein Gewehr in Händen. In der Hauptverhandlung habe er vorgegeben, schießen zu können. All dies deute auf ein erhöhtes Gewaltpotential des Angeklagten hin.
7 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kann nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 341/23, Rn. 14 mwN) begründet hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie sind lückenhaft.
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9 Seine Auffassung, dass dem Angeklagten „in Konfliktsituationen aufgrund seines psychotischen Zustandes eine Affinität zu Messern zu attestieren“ und deshalb künftig mit der Begehung erheblicher Taten zu rechnen sei, hat das Landgericht nicht tragfähig begründet. Es hat maßgeblich auf „Tätlichkeiten“ des Angeklagten gegenüber seinem Bruder im Oktober 2022 abgestellt. Die Urteilsgründe lassen jeglichen Beleg dafür vermissen, dass es sich dabei ‒ wie das Landgericht in seinen einleitenden zusammenfassenden Ausführungen festgehalten hat ‒ um „psychotisch bedingte Auseinandersetzungen“ handelte.
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14 3. Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb erneut zu entscheiden. Der Senat hebt auch den Freispruch mit auf. Daran ist er nicht deswegen gehindert, weil nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO); dem neuen Tatgericht bleibt es aber verwehrt, erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich wegen der Anlasstaten erstmals Strafen zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 – 6 StR 22/23, Rn. 15). Der Senat hebt auch die getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, um dem Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
Bartel Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700512025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public