BGH, Beschluss vom 25.11.2025 – 6 StR 478/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Juni 2025 im Ausspruch über die Einziehung…
KORE700512026 ECLI:DE:BGH:2025:251125B6STR478.25.0 BGH 6. Strafsenat 20251125 6 StR 478/25 Beschluss vorgehend LG Stendal, 5. Juni 2025, Az: 501 KLs 2/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Juni 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw BMW X1 nebst Zulassungsbescheinigungen I und II und Fahrzeugschlüssel aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, Einziehungsentscheidungen getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Während Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der Einziehungsausspruch teilweise revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Einziehung des für die Kurierfahrt verwendeten Kraftfahrzeugs, der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen und der Fahrzeugschlüssel ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben.
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6 2. Die teilweise Aufhebung des Einziehungsausspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten bei der Strafbemessung die Einziehung des Pkw berücksichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 128/22, Rn. 6; vom 6. Juni 2023 − 4 StR 70/23, NStZ 2024, 234, 235). Er wäre durch einen Wegfall dieser Einziehung im zweiten Rechtsgang daher nur begünstigt.
Bartel Wenske Fritsche Arnoldi Dietsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700512026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public