← Deutschland

BGH 2 StR 468/22

KORE700522024 ECLI:DE:BGH:2024:200224U2STR468.22.0 BGH 2. Strafsenat 20240220 2 StR 468/22 Urteil § 211 StGB, § 212 StGB, § 260 StPO vorgehend LG Kassel, 25. Mai 2022, Az: 6 Ks 1622 Js 24089/19 DEU Bu

§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67; vom 8. Dezember 2016 – 1 St

R 351/16, NStZ 2017, 277, 279; vom

  1. Juli 2017 – 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom
  2. Oktober 2008 – 4 StR 369/08,

§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 63; vom 22. März 2012 – 4 St

R 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom

  1. April 2014 – 2 StR 383/13, StV 2015, 300, 301; vom
  2. Januar 2016 – 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom
  3. März 2018 – 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93). 23 Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteile vom
  4. September 2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26; vom
  5. April 2016 – 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204; vom
  6. Juli 2016 – 4 StR 558/15, juris Rn. 14). 24 Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom
  7. Oktober 2007 – 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom
  8. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.; vom
  9. Januar 2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80). Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Urteile vom
  10. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; vom
  11. Januar 2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; Beschluss vom
  12. April 2016 – 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteil vom
  13. Oktober 1986 – 2 StR 311/86,

§ 15Vorsatz, bedingter 1; Beschluss vom 7. März 2006 – 4 St

R 25/06, NStZ 2006, 446). Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. November 2014 – 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516, 517; Beschlüsse vom
  2. Juli 2007 – 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307; vom
  3. August 2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35). Diese Prüfung muss stets auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung (durch Tun oder Unterlassen) bezogen sein (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Juni 2023 – 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 731; Beschluss vom
  5. September 2019 – 4 StR 348/19, NStZ-RR 2020, 79). 25 bb) Diesen Anforderungen wir die tatrichterliche Vorsatzprüfung nicht gerecht. 26

(1)Zum einen hat das Landgericht den Tötungsvorsatz allein hinsichtlich des Getöteten M. umfassend begründet und hinsichtlich der anderen Tötungsdelikte jeweils darauf verwiesen. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen bezogen auf die Taten zum Nachteil der vor und nach dem
  1. Dezember 2016 (Narkose des Getöteten M. ) durchgeführten Narkosen nicht. Die erste Tat fand am
  2. Mai 2016, die letzte am
  3. Oktober 2017 statt. Die objektive Befundlage bei Durchführung der Narkose im Mai 2016 unterscheidet sich von derjenigen im Oktober 2017, so etwa, was einerseits die Fähigkeiten der Angeklagten zu Beginn des Tatzeitraums und andererseits ihre Erfahrungen betrifft, die sie zumindest im Laufe der Zeit im Zusammenhang mit den Folgen ihrer Behandlung gemacht hat. Ob und welchen Einfluss dies auf die Bewertung der subjektiven Tatseite gehabt hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. 27 Im Übrigen erweist sich auch die Begründung des Tötungsvorsatzes für die Narkose des Getöteten M. selbst als durchgreifend fehlerhaft. Denn das Landgericht stützt sich umfassend auf Erkenntnisse, die – wie etwa Zeugenangaben zu allgemeinen Erfahrungen im Umgang mit der Angeklagten – den gesamten Tatzeitraum betreffen (können) und die deshalb für den Tatzeitpunkt des
  4. Dezember 2016 keine oder nur eine begrenzte Aussagekraft haben. 28
(2)Zum anderen fehlt es an der für die Vorsatzprüfung erforderlichen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände. Zutreffend ist das Landgericht im Grundsatz zwar von der besonderen Gefährlichkeit der von der Angeklagten begangenen Tathandlungen ausgegangen. Ohne Rechtsfehler hat es weiter angenommen, der Angeklagten sei aufgrund ihres Ausbildungsstands bewusst gewesen, dass die Durchführung einer Narkose eine höchst gefährliche Handlung ist und bei vorerkrankten Personen lebensgefährliche Risiken birgt. Es hat aber bei seiner Prüfung vorsatzkritische Gesichtspunkte nicht in ausreichendem Maße in den Blick genommen. 29 Das gilt zunächst für den festgestellten Umstand, dass die Angeklagte zu Beginn ihrer Tätigkeit von einem Fach-, Chef- oder Oberarzt begleitet worden und anschließend alleine tätig gewesen ist, „als das Vertrauen entsprechend vorhanden gewesen sei“. Zu erörtern gewesen wäre, ob dieser Umstand das subjektive Zutrauen der Angeklagten zu ihren eigenen Fähigkeiten in einer für die Vorsatzprüfung maßgeblichen Weise beeinflusst hat. Dies näher zu beleuchten bestand auch deswegen Anlass, weil die Angeklagte zwar von Kollegen auf „Defizite“ hingewiesen wurde, es aber nach den Feststellungen keinerlei offizielle Reklamationen oder Auffälligkeiten gegeben hat, die aus Sicht der Angeklagten (objektiven) Anlass gegeben hätten, trotz fehlender Approbation an ihren um Fortbildung und Erfahrung ergänzten „Fähigkeiten“ durchgreifend zu zweifeln, dies auch vor dem Hintergrund, dass sämtliche der zur Aburteilung gelangten Fälle erst nachträglich bei Auswertung der Anästhesieprotokolle durch zwei Sachverständige aufgedeckt wurden. 30 Weiter lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Landgericht in den Blick genommen hat, dass die Angeklagte in einigen Fällen kritische Situationen wahrgenommen und Hilfe durch einen Facharzt herbeigeholt hat. Zu erörtern gewesen wäre, ob dies ein Hinweis darauf war, dass die Nichteinbeziehung eines Facharzts in anderen Fällen einer den bedingten Tötungsvorsatz ausschließenden Fehleinschätzung der Situation geschuldet war. 31 Schließlich verhalten sich die Urteilsgründe nicht hinreichend zu der Frage, welche Schlüsse von der festgestellten Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten auf das Vorhandensein bedingten Tötungsvorsatzes zu ziehen sind. Das Landgericht beschreibt die Angeklagte einerseits als narzisstische Person, die ein „extremes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit, Anerkennung und Bewunderung“ habe und die „Kritik und Misserfolg nur schwer ertragen könne“, und andererseits als „sehr häufig unsichere und häufig zitternde Assistenzärztin“, die „lieber jemand zu Rate ziehe, als selbst Verantwortung zu übernehmen“, die aufgeregt gewesen sei und auch öfter geweint habe. An diese Einschätzungen anknüpfend hätte sich das Landgericht ein klareres Bild von der Persönlichkeit der Angeklagten machen und sich dabei auch mit der Möglichkeit befassen müssen, dass die Angeklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Narkosen alles daran gesetzt hat, um negative Einflüsse auf ihre Außendarstellung, etwa durch ihr zuzurechnende Todesfälle, zu vermeiden und infolgedessen auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs vertraut hat. 32 Angesichts der aufgezeigten Würdigungsmängel kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Wertung vor allem für Taten zu Beginn der Anästhesietätigkeit der Angeklagten einen bedingten Tötungsvorsatz ausgeschlossen hätte. 33 b) Überdies hält die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts in den Fällen II.4 der Urteilsgründe revisionsrechtlicher Überprüfung insoweit nicht stand, als es von vier jeweils selbständigen Taten des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen ausgegangen ist. Es liegt nur eine einzige Tat vor. 34 Der gesetzliche Tatbestand des § 132a StGB fasst grundsätzlich eine Mehrheit natürlicher Betätigungen, die auf demselben Entschluss beruhen, zu einer einheitlich bewerteten Straftat zusammen, wobei zeitliche Abstände zwischen den von einem Täter gewählten Gelegenheiten und/oder die Verschiedenheit der Sachlagen die Annahme einer Mehrheit von Taten begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. Juni 2022 – 2 StR 567/21, juris Rn. 7 mwN). Die Feststellungen des Landgerichts zu den in der Zeit vom
  2. Februar 2018 bis
  3. Mai 2018 verfassten Schreiben belegen weder maßgebliche zeitliche Abstände noch liegen unterschiedliche Sachlagen vor. Das Gepräge einer einheitlich zu bewertenden Straftat ergibt sich daraus, dass die Angeklagte als Leitende Ärztin in der Abteilung „Controlling“ tätig war, es dabei auch ihre Aufgabe war, gegenüber Kostenträgern Erklärungen abzugeben, und sie in diesem Zusammenhang eine Reihe von Schreiben an verschiedene Krankenversicherungen verfasste, in welchen sie als Ärztin und mit doppeltem Doktortitel auftrat. 35
  4. Die Sache bedarf unter Aufhebung der Feststellungen hinsichtlich der Taten II.6 bis II.18 der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum objektiven Kerngeschehen der einzelnen Taten (Anästhesietätigkeit der Angeklagten während der jeweiligen Operation) sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben, hingegen sind die die subjektive Tatseite mittragenden Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten und zu ihren Verhaltensauffälligkeiten von der Aufhebung miterfasst. Insofern wird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter umfassende neue und in sich widerspruchsfreie Feststellungen, zweckmäßigerweise auch unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen, zu treffen haben. 36 Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.6 bis II.18 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der dazugehörigen Einzelstrafen und entzieht sowohl dem Gesamtstrafenausspruch als auch der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld die Grundlage. 37 Der neue Tatrichter wird, sollte er den bedingten Tötungsvorsatz erneut bejahen, bei der Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe für jede einzelne Tat zu beachten haben, dass bei der Beurteilung der Frage, ob Beweggründe vorliegen, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und besonders verachtenswert erscheinen, eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren vorzunehmen ist. Er wird dabei nach Maßgabe der hierzu neu zu treffenden Feststellungen sowohl die Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten als auch ihre Verhaltensauffälligkeiten im Allgemeinen wie auch im unmittelbaren Zusammenhang mit den von ihr durchgeführten Operationen in den Blick zu nehmen haben. 38 In den Fällen II.4 der Urteilsgründe ändert der Senat den Schuldspruch hin zu einer einheitlichen Tat des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da die Angeklagte sich gegen die konkurrenzrechtliche Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Schuldspruchkorrektur hinsichtlich dieser Fälle führt zur Aufhebung der vier dort verhängten Einzelstrafen, von denen drei entfallen. Der neue Tatrichter kann für den einheitlichen Verstoß gegen § 132a StGB – ohne Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) – eine höhere als die bisher verhängte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen verhängen. Schließlich ist der der Einziehung unterliegende Betrag – wie im Antrag des Generalbundesanwalts ausgeführt – als Gesamtsumme auszuweisen. Menges Krehl Eschelbach Zeng RiBGH Meyberg istwegen Urlaubs gehindertzu unterschreiben. Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700522024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.