(1)Ein solches Stimmverbot hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Mehrheitsgesellschafterin konnte hier jedenfalls nicht durch ihre organschaftlichen Vertreter abstimmen. Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben. 19 Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer hat dieser nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 GmbHG kein Stimmrecht. Aus dem in § 47 Abs. 4 GmbHG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, folgt zudem ein Stimmverbot bei der Beschlussfassung über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 1986- II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 33; Urteil vom
- Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16; Urteil vom
- September 2018 - II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 26; Urteil vom
- Januar 2023 - II ZR 76/21, ZIP 2023, 467 Rn. 25; Urteil vom
- August 2023 - II ZR 13/22, ZIP 2023, 1986 Rn. 16). 20 Auch wenn die Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin nicht selbst Gesellschafter sind, konnten sie aufgrund des Schutzzwecks des Stimmverbots, die Abstimmung von der Verfolgung eigener Interessen des Abstimmenden freizuhalten, das Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen nicht für die Mehrheitsgesellschafterin ausüben (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1989 - II ZR 246/88, BGHZ 108, 21, 25; KG, Urteil vom
- August 2014 - 14 U 124/12, juris Rn. 29; MünchKommGmbHG/Drescher,
- Aufl., § 47 Rn. 194, 198; Heckschen, GmbHR 2016, 897, 907). Von der Möglichkeit, zur Wahrung ihres Stimmrechts einen "unbefangenen" besonderen Vertreter zu bestellen (vgl. MünchKommGmbHG/Drescher,
- Aufl., § 47 Rn. 194) oder entsprechend § 29 BGB gerichtlich bestellen zu lassen, hat die Mehrheitsgesellschafterin keinen Gebrauch gemacht. Hiernach kann auf sich beruhen, ob die Beklagten zudem wegen ihrer mittelbaren Beteiligung an der Mehrheitsgesellschafterin und ihres damit verbundenen Einflusses auf diese einem Stimmverbot unterlagen (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 1991- II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 358; Urteil vom
- Mai 2009 - II ZR 168/07, ZIP 2009, 2194 Rn. 5), was der Senat mangels Feststellung der genauen Beteiligungsverhältnisse an der österreichischen F. H. GmbH nicht abschließend zu beurteilen vermag. Von einem Stimmverbot der durch die Beklagten organschaftlich vertretenen Mehrheitsgesellschafterin gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. 21
(2)Der verbliebene stimmberechtigte Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zudem zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess oder Bestellung eines Prozessvertreters berechtigt, ohne dass es dazu noch der Fassung eines dahingehenden förmlichen Beschlusses durch ihn bedarf (OLG München, WM 1982, 1061, 1062 f.; OLG München, NZG 2024, 831 Rn. 47; Drescher, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 8. Aufl., Rn. 50; verneinend Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 46 Rn. 517 f.; MünchKommGmbHG/Liebscher, 4. Aufl., § 46 Rn. 290; K. Schmidt/Bochmann in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 46 Rn. 153a, 171; Klose, GmbHR 2020, 1139, 1140; Werner, GmbHR 2017, 849, 851). Auch eine solche Beschlussfassung wäre eine überflüssige Formalität, da der Wille des Gesellschafters zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch sein Auftreten als Prozessvertreter oder durch Bestellung eines Prozessvertreters zweifelsfrei dokumentiert wird. 22
- bb)Davon abgesehen haben die Klägerin und die Mehrheitsgesellschafterin über die Inanspruchnahme der Beklagten abgestimmt. Damit haben sie einen Geltungsmachungsbeschluss gemäß § 46 Nr. 8 Fall 1 GmbHG gefasst, da die Stimmabgabe der durch die Beklagten vertretenen Mehrheitsgesellschafterin wegen des Stimmrechtsausschlusses nichtig und nicht mitzuzählen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2021 - II ZR 8/21, BGHZ 232, 203 Rn. 29). Insoweit kann zum einen auf sich beruhen, ob es bei Zweifeln über die schriftliche Abgabe der Stimmen grundsätzlich der Feststellung des Abstimmungsergebnisses und dessen Mitteilung an die Gesellschafter bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom1. Dezember 1954 - II ZR 285/53, BGHZ 15, 324, 329; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04, ZIP 2006, 852 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2016- II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 19; ablehnend das überwiegende Schrifttum, etwa MünchKommGmbHG/Liebscher, 4. Aufl., § 48 Rn. 192 mwN); zum anderen kommt es nicht darauf an, ob hier derartige Zweifel über das Abstimmungsergebnis etwa im Hinblick auf das Stimmverbot der durch die Beklagten organschaftlich vertretenen Mehrheitsgesellschafterin vorlagen. Denn auf eine fehlende Feststellung könnten sich die Beklagten nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben(§ 242 BGB) berufen, sofern ihnen als Geschäftsführern der U. A. GmbH die Feststellung des Abstimmungsergebnisses oblag (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1954 - II ZR 285/53, BGHZ 15, 324, 329). An der Treuwidrigkeit änderte sich nichts, falls nicht die Beklagten als Geschäftsführer jener Gesellschaft, sondern, wie die Revision unter Hinweis auf die nicht festgestellte Satzung der Gesellschaft einwendet, als Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin zur Beschlussfeststellung verpflichtet gewesen wären. 23
- cc)Anerkannt ist weiter, dass sich das Stimmverbot auch auf die Bestellung eines Prozessvertreters nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG erstreckt, während der Gesellschafter, der die Ersatzansprüche durchgesetzt wissen will, keinem solchen Verbot unterliegt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34 f.; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 358; Urteil vom 8. August 2023 - II ZR 13/22, ZIP 2023, 1986 Rn. 16). Infolgedessen konnte sich die Klägerin selbst oder einen Dritten zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess gegen die Beklagten bestellen, wie es hier im Wege schriftlicher Stimmabgabe auch geschehen ist. 24
- dd)Ob die Klägerin ungeachtet der Entbehrlichkeit einer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbHG (oben aa)) gehalten gewesen wäre, sich gegen einen mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin gefassten Ablehnungsbeschluss zuvor mit einer Anfechtungsklage zu wenden, bedarf hier keiner Entscheidung. Einer vorherigen Beschlussanfechtung bedurfte es im Streitfall schon mangels verbindlicher Feststellung des Beschlussergebnisses durch die Beklagten (als Geschäftsführer der U. A. GmbH oder der Mehrheitsgesellschafterin, oben bb)) nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1986- II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 30; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 308/87, BGHZ 104, 66, 69 f.; Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 31, 73 mwN; BeckOGK GmbHG/Denga, Stand 1.6.2024, § 47 Rn. 110; BeckOK GmbHG/Schindler, Stand 1.8.2024, § 47 Rn. 151; Teichmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., § 47 Rn. 51; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. § 47 Rn. 195; Hillmann in Henssler/ Strohn, GesR, 6. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 82; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 311; MünchKommGmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 219 f.; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rn. 104; Ganzer in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 97). 25
- ee)Soweit der Senat in der Zwei-Personen-Gesellschaft bei Stimmverbot eines Gesellschafters die Zulässigkeit einer von dem anderen Gesellschafter im Wege der actio pro socio erhobenen Klage bejaht hat, war dies durch besondere Umstände gerechtfertigt, die eine Klage der Gesellschaft zumeist erheblich erschwerten: sei es, weil die Gesellschaft nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügte (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321), sei es, weil die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht war und nicht mehr über ein Vertretungsorgan verfügte (BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, ZIP 1991, 582, 583), sei es, weil die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren war (Urteil vom 11. Juli 2023 - II ZR 116/21, BGHZ 237, 331 Rn. 19), sei es, weil der zur Rechtsverfolgung berufene Geschäftsführer sich ihr verweigerte (BGH, Urteil vom 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 781), oder sei es, weil der klagende Gesellschafter einen über die Wertminderung seines GmbH-Geschäftsanteils hinausgehenden und von ihr verschiedenen Schaden erlitten hatte (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 18, 20). Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700532025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public