BGH, Beschluss vom 20.02.2024 – 1 StR 30/24 – Anforderungen an gerichtliche Würdigung für die Annahme des Vorliegens schädlicher Neigungen bei Heranwachsendem 1. Auf die…
KORE700542024 ECLI:DE:BGH:2024:200224B1STR30.24.0 BGH 1. Strafsenat 20240220 1 StR 30/24 Beschluss § 17 Abs 2 JGG, § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 116a StPO vorgehend LG München I, 10. Oktober 2023, Az: 1 JKLs 463 Js 153955/22 jug DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an gerichtliche Würdigung für die Annahme des Vorliegens schädlicher Neigungen bei Heranwachsendem 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Oktober 2023 aufgehoben
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; zudem hat es gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 69.000 € angeordnet. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat, betreffend die Einziehung auch zugunsten der nichtrevidierenden Mitangeklagten V. (§ 357 Satz 1 StPO), den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); der Schuldspruch birgt hingegen keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Der Rechtsfolgenausspruch hält der sachlichrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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6 (a) Das Landgericht hat sich nicht mit der Persönlichkeitsentwicklung der nicht vorgeahndeten Angeklagten vor der Tatserie, insbesondere nicht mit etwaigen daraus ersichtlichen Erziehungsdefiziten, auseinandergesetzt, sondern die schädlichen Neigungen allein mit der Begehung der Betrugstaten begründet (UA S. 38 f.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2016 – 3 StR 78/16 Rn. 6 und vom 26. Januar 2016 – 3 StR 473/15 Rn. 5). Die erforderliche Gefahrenprognose im Hinblick auf zukünftig zu erwartende Straftaten fehlt. Das Geständnis der Angeklagten, ihre Entschuldigung gegenüber den beiden Betrugsopfern und die von ihr ernsthaft erstrebte Schadenswiedergutmachung als gewichtige ihr günstige Umstände bleiben unerörtert.
7 (b) Auch die Begründung der schädlichen Neigungen zum Urteilszeitpunkt erweist sich als unzulänglich. Das Landgericht hat allein darauf abgestellt, dass die Angeklagte mit der Betreuung ihrer beiden unter einer Stoffwechselerkrankung leidenden Kleinkinder „ausgelastet“ sei (UA S. 39) und daher nach wie vor kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen könne. Dies besagt nichts über die weitere Persönlichkeitsentwicklung der nunmehr erwachsenen Angeklagten und eine etwaige „Nachreifung“. Vielmehr hätte das Landgericht erörtern müssen, dass die letzte Tat zum Schluss der Verhandlung rund zwei Jahre zurücklag und die Angeklagte seitdem nicht erneut straffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 – 2 StR 170/15 Rn. 8; vom 24. Februar 2015 – 4 StR 37/15 Rn. 7 und vom 13. November 2013 – 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11 Rn. 9).
8 (c) Diese Erörterungsmängel erfordern eine erneute tatgerichtliche Würdigung. Die Feststellungen bleiben hiervon unberührt und damit aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen.
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10 Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung der Einziehungsanordnung in den sechs Betrugsfällen zu Lasten des Zeugen A. und in den zwei zu Lasten des Zeugen B. mit einem Gesamtbetrag von 69.000 € auf die Mitangeklagte V. zu erstrecken.
Jäger Wimmer Bär Leplow Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700542024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public