touristischen Zwecken als Maßnahme
r Bekämpfung der COVID-19-Pandemie daran gehindert, dem Gast den Gebrauch des Hotelzimmers im vereinbarten Leistungszeitraum
gewähren, ist ihm die geschuldete Leistung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (rechtlich) unmöglich. 2. Die Annahme einer Offensichtlichkeit im Sinne des § 323 Abs. 4 BGB erfordert grundsätzlich, dass der künftige Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
erwarten ist (hier: Beschränkung einer touristischen Beherbergung durch einen Hotelbetrieb während der COVID-19-Pandemie). 3. Das der Überlassung eines Hotelzimmers an einen Gast entgegenstehende generelle Beherbergungsverbot für touristische Reisen ist als Maßnahme
r Bekämpfung der COVID-19-Pandemie kein in der Person des Gastes liegender Umstand im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 28 - vom 15. Oktober 2021 wird
rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin buchte am 13. Oktober 2019
m Zweck einer touristischen Reise für sich und vier Mitreisende drei Doppelzimmer in einem Hotel der Beklagten in Lüneburg für den - in den zeitlichen Geltungsbereich eines später erlassenen Beherbergungsverbots der Niedersächsischen Landesregierung im Rahmen der COVID-19-Pandemie fallenden - Zeitraum vom 14. Mai bis
m 16. Mai 2020
einem Gesamtpreis von 1.000,50 €. Hierbei wählte sie einen nicht stornierbaren Tarif. Das Beherbergungsentgelt zahlte sie im Voraus an die Beklagte. 2 Mit E-Mail vom 7. Mai 2020 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, sie "storniere" die Buchung und bitte um die Rückzahlung des Beherbergungsentgelts. Sie bezog sich auf einen Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom Vortag ("seit gestern ist es amtlich"), wonach "die Einschränkungen für das touristische Reisen bis
m 25.5.2020" gälten. 3 Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung - ebenso wie eine von der Klägerin
vor unter Hinweis auf die Reisebeschränkungen angefragte Verschiebung der Buchung um ein Jahr - ab und bot der Klägerin lediglich eine Umbuchung auf die Zeit nach Aufhebung der Beschränkungen, jedoch nicht später als bis
m
rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 28 S 23/20, juris) hat
r Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Beherbergungsentgelts in Höhe von 1.000,50 € gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BGB nebst Zinsen. Sie sei durch die Rückforderung des gezahlten Entgelts unter Berufung auf die im Leistungszeitraum nicht mögliche Reise wirksam vom Beherbergungsvertrag
rückgetreten.
dem habe sie einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der vom Amtsgericht
gesprochenen Höhe, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt der erstmaligen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Rückzahlung insoweit in Verzug befunden habe. 8 Die Beklagte habe ihre fällige Leistung im Sinne des § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht erbringen können, da es ihr ein von der Niedersächsischen Landesregierung am 6. Mai 2020 verlängertes Beherbergungsverbot (§ 1 Abs. 4 der Niedersächsischen Verordnung
m Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, Nds. GVBl. S. 74) untersagt habe, in dem von der Klägerin gebuchten Zeitraum touristische Gäste
beherbergen. 9 Die Klägerin habe bereits vor der Fälligkeit der Leistung der Beklagten
rücktreten können. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten würden. Wegen der vorbezeichneten Verlängerung des Beherbergungsverbots sei bereits am
rücktreten und das Buchungsentgelt
rückerhalten könne. Hingegen führe dies nicht
m Ausschluss eines Rücktrittsrechts. Es sei
dem nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit der Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs das Risiko habe übernehmen wollen, dass ihr die Zimmer - beispielsweise aufgrund höherer Gewalt oder durch behördliche Beschränkungen - von vornherein nicht überlassen werden könnten. 11 Der Ausübung des Rücktrittsrechts stehe auch nicht die Risikoverteilung nach der Vorschrift des § 537 Abs. 1 BGB entgegen. Zwar finde diese auf einen Beherbergungsvertrag grundsätzlich Anwendung. Die Vorschrift betreffe aber lediglich das Verwendungsrisiko des Mieters, wohingegen hier ein
Lasten der Beklagten wirkendes Leistungshindernis vorliege. Das Beherbergungsverbot für touristisch Reisende stelle
dem keinen in der Person des Reisenden liegenden Grund dar. Der Zweck der Reise sei ein objektives Kriterium, das alle Reisenden gleichermaßen betreffe. 12 Schließlich könne die Beklagte dem Rückerstattungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg ein auf § 313 Abs. 1 BGB gestütztes Verlangen auf Vertragsanpassung entgegenhalten. Die Vorschrift sei im Streitfall nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht geltend mache, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht
zumuten sei. Vielmehr richte sich ihr Begehren auf den Ausschluss eines der Klägerin nach dem allgemeinen Schuldrecht
stehenden Rücktrittsrechts. II. 13 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision
rückzuweisen ist. 14 Das Berufungsgericht hat
Recht angenommen, dass die Klägerin aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts vom Beherbergungsvertrag gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Beherbergungsentgelts in Höhe von 1.000,50 € und
dem gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB die Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen sowie den Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als Verzögerungsschaden verlangen kann. Allerdings ergibt sich ein Rücktrittsrecht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, aufgrund der Vorschriften über die Verzögerung der Leistung (vgl. § 323 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB), sondern - weil das hier in Rede stehende generelle Beherbergungsverbot für touristische Reisen jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen einem dauernden Leistungshindernis gleichzustellen ist - aus den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung (§ 326 Abs. 5 BGB). Unter den vorliegenden Gegebenheiten der COVID-19-Pandemie war die Klägerin
dem berechtigt, bereits vor dem Inkrafttreten des für den Buchungszeitraum maßgeblichen Beherbergungsverbots vom Vertrag
rückzutreten (§ 326 Abs. 5 Halbs. 2, § 323 Abs. 4 BGB). 15
rückgetreten ist. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen hat das Berufungsgericht das in der vorbezeichneten E-Mail enthaltene Rückzahlungsverlangen der Klägerin als Rücktrittserklärung im Sinne von § 349 BGB ausgelegt.
diesem Zeitpunkt war die Klägerin
m Rücktritt vom Beherbergungsvertrag berechtigt. 16
einem Rückzahlungsanspruch gemäß § 326 Abs. 4 BGB im
sammenhang mit der COVID-19-Pandemie in einem Fall ohne erklärten Rücktritt BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22, unter II 1,
r Veröffentlichung bestimmt). 18 aa) Die Anwendung dieser Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf den Beherbergungsvertrag wegen der wesentlichen Pflicht des Hotelbetreibers
r Überlassung von Wohnraum grundsätzlich Mietvertragsrecht Anwendung findet (vgl. Senatsurteile vom
r fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in Betracht kommt (vgl. Stenzel, aaO Rn. 86 ff.). 19 Diese - bereits vor Vollzug des Mietvertrags bestehende (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1979 - VIII ZR 88/78, BGHZ 73, 350, 351 f. [
r ordentlichen Kündigung]) - Kündigungsmöglichkeit soll die Rechte des Mieters gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitern (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien
m Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, S. 233 [
Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 543 Rn. 24). Sie ersetzt das Rücktrittsrecht des Mieters nach diesen Vorschriften im Falle der Unmöglichkeit jedenfalls dann nicht, wenn der Vertrag - wie hier und anders als bei der dem Senatsurteil vom 10. Juli 1968 (VIII ZR 120/66, BGHZ 50, 312, 313 ff.)
grundeliegenden Fallgestaltung - noch nicht in Vollzug gesetzt und die Mietsache noch nicht überlassen wurde. 20 bb) Die Geltung des generellen Beherbergungsverbots für touristische Reisen im Buchungszeitraum führte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - dazu, dass der Beklagten die Erbringung ihrer Hauptleistungspflicht aus dem Beherbergungsvertrag gegenüber der Klägerin dauernd - und nicht nur vorübergehend - (rechtlich) unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB wurde. Eine Leistung ist rechtlich unmöglich, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21, BGHZ 233, 266 Rn. 16; vom 11. Oktober 2023 - XII ZR 87/22, juris Rn. 15). 21
treffend angenommen hat - durch ein hoheitliches Verbot im vertraglich vereinbarten Beherbergungszeitraum vom 14. Mai bis
m 16. Mai 2020 untersagt, weil die Nutzung der Hotelzimmer unstreitig allein
touristischen Zwecken erfolgen sollte. 22 Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (in der Fassung von Art. 1 der Niedersächsischen Verordnung
r Bekämpfung der Corona-Pandemie vom
touristischen Zwecken
beherbergen. Diese Regelung galt bis
m Inkrafttreten der Niedersächsischen Verordnung
r Änderung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom
m
treffend ausführt - und wovon auch das Berufungsgericht (unausgesprochen) ausgegangen ist -, führte das Inkrafttreten des vorgenannten Beherbergungsverbots nicht gemäß § 134 BGB
r Unwirksamkeit des Beherbergungsvertrags. Denn
r Durchsetzung des mit dem Verbot verfolgten Regelungszwecks - der Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs
m Zweck der Reduzierung physischer Kontakte (vgl. hierzu nachfolgend unter dd
r Wirkung pandemiebedingter Schließungsanordnungen und behördlicher Veranstaltungsverbote BGH, Urteile vom
r Unmöglichkeit der Leistung der Beklagten im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB, obwohl es nur bis
m 25. Mai 2020 in Kraft war und somit lediglich einen überschaubaren Zeitraum betraf. 25 (
r dauernden Unmöglichkeit der von der Beklagten geschuldeten Leistung führte. 27 (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein zeitweiliges Erfüllungshindernis einem dauernden dann gleichzuachten, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr
gemutet werden könnte, die Leistung dann noch
fordern oder
erbringen. Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis
einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses
beurteilen (vgl. BGH, Urteile vom
behandelnden rechtlichen Unmöglichkeit gegeben. 29 (α) Die der Beklagten für den Buchungszeitraum durch das Beherbergungsverbot für touristische Reisen untersagte Überlassung der Hotelzimmer an die Klägerin und ihre Mitreisenden hat den Zweck des von den Parteien geschlossenen Vertrags in Frage gestellt. 30 Dabei ist nicht entscheidend, ob sich eine strikte Zeitgebundenheit der gebuchten Leistung - wie die Revisionserwiderung meint - bereits aus der Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs durch die Klägerin ergibt. Denn die Wahl eines solchen Tarifs kann auch darauf beruhen, dass in diesem Fall das Beherbergungsentgelt typischerweise niedriger als bei einem stornierbaren Tarif ist. Allerdings deutet (auch) sie darauf hin, dass die Klägerin und ihre Mitreisenden die gebuchte Reisezeit für sich als feststehend ansahen und die mit einem stornierbaren Tarif verbundenen Vorteile einer zeitlich flexibleren Gestaltung der Reisezeit nicht in Anspruch nehmen wollten. 31 Maßgeblich ist indessen, dass die Buchung der Hotelzimmer für einen kalendermäßig konkret bestimmten Zeitraum erfolgte und die Klägerin damit gegenüber der Beklagten bei Vertragsschluss
m Ausdruck brachte, dass sich ihr Interesse an der Nutzung der Hotelzimmer - wegen des von ihr und den Mitreisenden mit der Buchung verfolgten Zwecks einer gemeinsamen touristischen Reise - auf diese Leistungszeit bezieht. 32 (β) Der Klägerin war es bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange schon deshalb nicht
mutbar, trotz des ab dem 11. Mai 2020 auch für den Buchungszeitraum (fort-)bestehenden generellen Beherbergungsverbots für touristische Reisen weiterhin an den Beherbergungsvertrag mit der Beklagten gebunden
bleiben, weil es für sie nicht absehbar war,
welchem Zeitpunkt der Beklagten die geschuldete Überlassung der Zimmer an sie und ihre Mitreisenden wieder erlaubt sein würde. 33 Insoweit ist für die Frage der (Un-)
mutbarkeit eines weiteren Abwartens - anders als von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeutet - die (als solche befristete) Verordnungsregelung
m Beherbergungsverbot nicht isoliert
betrachten. Diese steht vielmehr in untrennbarem
sammenhang mit der besonderen Situation einer weltweiten Pandemie, die Anfang Mai 2020 bereits seit mehreren Wochen andauerte und deren weiterer Verlauf völlig ungewiss war. Deshalb sind die mit der Pandemielage verbundenen Unwägbarkeiten für den Lebensalltag der Klägerin einschließlich der Freizeitgestaltung
berücksichtigen, die nicht allein aus den Gefahren des wechselhaften Infektionsgeschehens für die eigene Gesundheit und die ihrer Mitreisenden, sondern auch aus den hierdurch veranlassten staatlichen Maßnahmen
r Kontaktreduzierung und den damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens resultierten. 34 So war das seit März 2020 für den Hotelbetrieb der Beklagten im Landkreis Lüneburg geltende (generelle) Verbot der Beherbergung von Gästen
touristischen Zwecken bis Anfang Mai 2020 schon mehrfach verlängert worden.
nächst galt es aufgrund einer Allgemeinverfügung vom
r Eindämmung der Corona-Pandemie vom
m 19. April 2020 befristet. Anschließend galt die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung
m Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), die ihrerseits bis
m
r Änderung der Niedersächsischen Verordnung
m Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus, Nds. GVBl. S. 90) nochmals bis
m 10. Mai 2020 verlängert wurde. Mit der Niedersächsischen Verordnung
r Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) wurde das Verbot schließlich mit Wirkung für den Buchungszeitraum - wiederum befristet bis
m
m 25. Mai 2020 aufgehoben. 35 Zwar wurden
dieser Zeit von Seiten staatlicher Stellen verschiedene Möglichkeiten einer Lockerung der Beschränkungen, auch derjenigen für den (touristischen) Reiseverkehr, in der Öffentlichkeit erörtert. So hatte die Niedersächsische Landesregierung Anfang Mai 2020 ein Gesamtkonzept
r schrittweisen Reduzierung der Einschränkungen (sogenannter Stufenplan vom
touristischen Zwecken durch eine Auslastungsgrenze (vgl. die Presseinformation der Niedersächsischen Landesregierung vom
Recht angenommen hat, gemäß § 323 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 326 Abs. 5 Halbs. 2 BGB bereits am 7. Mai 2020
m Rücktritt vom Beherbergungsvertrag berechtigt. 38
rücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber unter anderem für den Fall, dass vor Fälligkeit der Leistung ein unbehebbares Leistungshindernis droht, mithin die Erfüllung gefährdet ist, dem Gläubiger, dem ein Abwarten des Fälligkeitszeitpunkts unzumutbar ist, ein Rücktrittsrecht gewähren (BT-Drucks. 14/6040, S. 186 [
der mit § 323 Abs. 4 BGB inhaltsgleichen Bestimmung des § 323 Abs. 3 BGB-E]; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, BGHZ 193, 315 Rn. 17 mwN). 39 § 323 Abs. 4 BGB verlangt eine Prognose aufgrund einer objektiven Würdigung aller dem Gläubiger im Zeitpunkt des
gangs der Rücktrittserklärung bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. MünchKommBGB/Ernst,
erwarten ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom
m Kündigungsrecht wegen einer sicher
erwartenden Vertragsverletzung nach altem Recht]). 40
gangs der E-Mail der Klägerin vom
r Unmöglichkeit der Leistung führende Leistungshindernis - die Geltung des generellen Beherbergungsverbots für touristische Reisen im Buchungszeitraum - noch nicht eingetreten war, sondern erst bevorstand. Denn anders als vom Berufungsgericht seiner Würdigung
grunde gelegt, war die bis dahin geltende - bis
m
m
grundelegung der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen und im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen
r Korrespondenz der Parteien, der vorstehend wiedergegebenen Regelungshistorie
m Beherbergungsverbot sowie unter Berücksichtigung der (allgemeinkundigen) bisherigen Entwicklung der pandemiebedingten Beschränkungen des öffentlichen Lebens während des sogenannten ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 bei objektiver Betrachtung der ihr bekannten und erkennbaren Umstände am 7. Mai 2020 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Beklagte wegen eines (auch) im Buchungszeitraum vom 14. Mai bis
m 16. Mai 2020 bestehenden Beherbergungsverbots die Hotelzimmer nicht wie vereinbart an sie würde überlassen können. 43 Wie ausgeführt, bestand im Zeitpunkt des Rücktritts bereits seit mehreren Wochen ein für Hotelbetriebe geltendes Verbot der Beherbergung
touristischen Zwecken, dessen Öffnung trotz verschiedener für die Tourismusbranche in Aussicht gestellter Lockerungsmaßnahmen erst für einen nach Ablauf des Buchungszeitraums liegenden Zeitpunkt beschlossen war. Der - bereits erwähnte - Stufenplan der Niedersächsischen Landesregierung sah für den Tourismusbereich in Niedersachsen in einer ersten Stufe Öffnungsschritte lediglich für Dauercamper sowie Ferienhaus- und Ferienwohnungsbesitzer jeweils in Eigennutzung und ab dem 11. Mai 2020 in einer zweiten Stufe
dem für die Anmietung von Ferienhäusern oder -wohnungen vor. Für Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen sollte die Beherbergung
touristischen Zwecken hingegen weiterhin untersagt bleiben. Erst in einer dritten Stufe, deren Umsetzung ab dem
m 25.5.2020") verdeutlichen - erkennbar auf die von der Niedersächsischen Landesregierung im "Stufenplan" vorgesehenen Maßnahmen und Öffnungsschritte Bezug genommen. Auch die Beklagte ist in ihrer Antwort vom 7. Mai 2020 von einer fortgeltenden und die Buchung der Klägerin umfassenden Einschränkung für touristische Reisen ausgegangen und hat der Klägerin lediglich die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen
einem späteren Zeitpunkt ("sobald die aktuell bestehenden Beschränkungen wieder aufgehoben worden sind") angeboten. 45 dd) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht gemäß § 326 Abs. 5 Halbs. 2, § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Insbesondere ist die Klägerin nicht für das Beherbergungsverbot als Leistungshindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich (§ 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB). Eine andere Bewertung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - weder aufgrund einer vertraglichen Risikozuweisung
Lasten der Klägerin noch aus der Vorschrift des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach welcher der Mieter bei persönlicher Verhinderung an der Ausübung des Gebrauchsrechts
r Entrichtung der Miete verpflichtet bleibt. 46
touristischen Zwecken im vereinbarten Beherbergungszeitraum der Klägerin
gewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom
beanstanden. 48
der mit § 323 Abs. 6 BGB inhaltsgleichen Bestimmung des § 323 Abs. 5 BGB-E]). Ob es sich bei der Vorschrift des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB um eine solche besondere Regelung handelt (in diesem Sinne etwa OLG Hamm, Urteil vom
r Bekämpfung der COVID-19-Pandemie kein in der Person des Gastes liegender Umstand im Sinne des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB, auch wenn es tatbestandlich an den vom Gast mit der Nutzung verfolgten - touristischen - Zweck anknüpft. 50 (a) Gemäß der Vorschrift des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB, die - wie das Berufungsgericht
treffend erkannt hat - auch auf den Beherbergungsvertrag Anwendung findet (Grüneberg/Weidenkaff, aaO, § 537 Rn. 1; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, aaO, § 537 BGB Rn. 17; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 537 Rn. 3), wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. 51 Die Vorschrift soll nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers mit Rücksicht darauf, dass der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der vermieteten Sache während der gesamten Mietzeit
gewähren hat und ihn nach den allgemeinen Regeln die Folgen einer
fälligen Unmöglichkeit seiner Leistung treffen, Zweifel darüber ausschließen, dass er jedoch dann die Miete beanspruchen können soll, wenn der Mieter nur aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des Gebrauchs verhindert ist (vgl.
F, jetzt §§ 326, 537 BGB] Mugdan, Die gesamten Materialien
m Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, S. 206, 222 f.; siehe auch RGZ 79, 92, 94 [
F]). 52 Es handelt sich um eine abschließende Regelung
r Risikoverteilung bei Nichtnutzung der Mietsache im Verhältnis der Mietvertragsparteien (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, NJW 1981, 43 unter II 4 b [
F]; vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rn. 27). Sie weist dem Mieter das sogenannte Verwendungsrisiko der Mietsache
(vgl. BGH, Urteile vom
den in der Person des Mieters liegenden Gründen bilden diejenigen, die in der Person des Vermieters, und diejenigen, die in objektiven, weder die Person des Mieters noch die des Vermieters betreffenden Umständen liegen (Senatsurteil vom 28. November 1962 - VIII ZR 77/61, aaO S. 297 mwN [
F]). 53 (b) Das Berufungsgericht hat
treffend angenommen, dass das hier maßgebliche generelle Beherbergungsverbot als in Rede stehendes Leistungshindernis nicht auf einem in der Person der Klägerin liegenden Grund im Sinne des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht, weil es - wie die anderen Maßnahmen des Verordnungsgebers
r Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auch - nach epidemiologischen Gesichtspunkten ausgewählt war und dabei weder an die Person oder spezifische Eigenschaften des einzelnen Gastes noch an solche des Mietobjekts anknüpfte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 Rn. 55 [für eine Schließungsanordnung]). 54 (aa) Die Verbotsregelung zielte auf die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des (touristischen) Reiseverkehrs insgesamt und sollte hierdurch
r Reduzierung der zwischenmenschlichen Kontakte mit dem Ziel beitragen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Corona-Virus
verlangsamen und Infektionsketten
unterbrechen (vgl. die Begründung
m Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17. März 2020, S. 4, sowie
r Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg vom
2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen
r Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020, GVBl. S. 368]). 55 Dass von dem Verbot eine Beherbergung
anderen als touristischen Zwecken nicht umfasst war und hierdurch dem vom Gast mit dem beabsichtigten Aufenthalt verfolgten Zweck eine Bedeutung
kam, ist lediglich Folge dessen, dass der Verordnungsgeber bei seinen Maßnahmen
r Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Pandemie Ausnahmen unter anderem im
sammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorsah (vgl. etwa hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen § 3 Nr. 2 der im Buchungszeitraum geltenden Niedersächsischen Verordnung
r Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020). 56 (bb) Damit ist die Unmöglichkeit der Gewährung des Gebrauchs an den Hotelzimmern im Buchungszeitraum letztlich Folge umfangreicher staatlicher Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben
r Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann, sondern mit der sich vielmehr ein die Gesellschaft als Ganzes treffendes allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat (vgl. jeweils
Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 Rn. 55; vom
r Durchführung einer Hochzeitsfeier]; siehe auch Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 66, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 64 [
r kaufvertraglichen Risikoverteilung]). Das allgemeine Lebensrisiko wird indessen - ohne entsprechende vertragliche Regelung - von der mietvertraglichen Risikoverteilung nach § 537 BGB nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom
dem ist das im Streitfall gegebene generelle Beherbergungsverbot für touristische Reisen nicht mit einem (allein) an den Impfstatus des Reisenden anknüpfenden Einreiseverbot vergleichbar, das Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des VII. Zivilsenats war. 58 (c) Aus alledem folgt für den Streitfall, dass es mangels abweichender Bestimmung
einer Verantwortlichkeit der Klägerin für das Leistungshindernis bei der Grundregelung gemäß § 326 Abs. 5 Halbs. 1 BGB verbleibt, wonach der Gläubiger - hier die Klägerin -
m Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Schuldner - wie hier die Beklagte - nach § 275 Abs. 1 BGB nicht
leisten braucht. 59 c) Schließlich kann die Beklagte, anders als die Revision meint, dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin nicht unter Berufung auf die Bestimmung
r Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) entgegenhalten, der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass der Beherbergungszeitraum verschoben werde. 60 Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Vorschrift an die tatsächlichen Umstände kommt, was die Revision nicht beachtet, grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21, BGHZ 233, 266 Rn. 30). Der Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird abschließend von den speziellen Bestimmungen des schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts erfasst und für den Streitfall dahingehend geregelt, dass die Beklagte nach § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist und der Klägerin ein Rücktrittsrecht gemäß § 326 Abs. 5 BGB
steht. Das Berufungsgericht hat in diesem
sammenhang
Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten begehrte Anpassung des Vertrags im Ergebnis nicht darauf ausgerichtet wäre, den Vertragsinhalt den veränderten Umständen aufgrund der COVID-19-Pandemie anzupassen, sondern darauf, die für sie wirtschaftlich nachteiligen Folgen der gesetzlichen Regelungen
r Unmöglichkeit in ihrem Sinn
korrigieren. Dies ist jedoch nicht Zweck der Regelung
r Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom
ersetzen und
dem auf die Hauptforderung Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB
zahlen. Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Messing http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700562024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.