Obsah (4)
§ 251§ 239a§ 13§ 46bKORE700572024 ECLI:DE:BGH:2024:230124U1STR189.23.0 BGH 1. Strafsenat 20240123 1 StR 189/23 Urteil § 18 StGB, § 52 StGB, § 239a Abs 1 StGB, § 239a Abs 3 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB vorgehend LG Rottwe
§ 251Leichtfertigkeit 1; vom 9. November 1984 – 2 St
R 257/84, BGHSt 33, 66, 67 und vom
- Juni 2015 – 5 StR 628/14 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
- März 2020 – 3 StR 574/19 Rn. 9 und vom
- Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 104). Die Möglichkeit eines eskalierenden und tödlichen Verlaufs lag von Beginn an auf der Hand. 19
(2)Zudem liegt auch der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang vor. Die deutlich erhöhte Strafdrohung für den erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge gebietet eine einschränkende Auslegung des Tatbestands. Eine wenigstens leichtfertige Todesverursachung durch die Tat ist danach nur dann anzunehmen, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen (vgl. BGH, Urteile vom
- September 1985 – 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322 ff. [zum Tatbestand der Geiselnahme]; vom
- Mai 1992 – 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298 [zu § 251 StGB] und vom
- Januar 2016 – 4 StR 72/15 Rn. 24). Dieser qualifikationsspezifische Zusammenhang ist allerdings auch dann gegeben, wenn der Tod des Opfers als Folge der dem Opfer während der Bemächtigungslage widerfahrenen Behandlung eintritt (vgl. LK-Schluckebier,
- Aufl., § 239a Rn. 39; MüKoStGB-Renzikowski,
- Aufl. 2021, § 239a Rn. 66; Schönke/Schröder-Eisele,
- Aufl. 2019, StGB § 239a Rn. 30). Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch die körperliche Integrität des Entführten (vgl. BGH, Urteile vom
- November 1961 – 1 StR 442/61; vom
- März 1974 – 1 StR 580/73 und vom
- November 1974 – 4 StR 502/74, BGHSt 26, 70, 73; Beschlüsse vom
- Mai 1996 – 4 StR 174/96 und vom
- Oktober 1996 – 3 StR 378/96 Rn. 4 [jew. zu § 239b StGB]; so auch Heger in: Lackner/Kühl/Heger-StGB,
- Aufl., § 239a Rn. 1; Fischer, StGB,
- Aufl., § 239a Rn. 2; Renzikowski in: MüKo-StGB,
- Aufl. 2021, § 239a Rn. 3; Schluckebier in: LK-StGB,
- Aufl., § 239a Rn. 1; Eisele in: Schönke/Schröder-StGB,
- Aufl., § 239a Rn. 2). Mit der Entführung und Bemächtigung schafft der Täter eine für die Integrität des Opfers besonders verwerfliche Gefahrenlage. Die Verletzung oder sogar Tötung der Geisel stellt sich als „ständig gegenwärtige, sofort vollziehbare Aktualität“ dar, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt (vgl. BGH, Urteil vom
- September 1985 – 2 StR 378/85; Beschlüsse vom
- Mai 1996 – 4 StR 174/96 und vom
- Oktober 1996 – 3 StR 378/96 Rn. 4 [jew. zu § 239b StGB]; so auch Renzikowski in: MüKo-StGB,
- Aufl. 2021, § 239a Rn. 3 mN). Gerade diese tatbestandsspezifische erhebliche Gefährdung der höchstpersönlichen Rechtsgüter der Geisel sind dem Gesetzgeber Anlass für die hohe Strafdrohung in § 239a Abs. 3 StGB gewesen (vgl. BT-Drucks. 11/2834, S. 9 f.). 20 Dieses tatbestandstypische Risiko hat sich vorliegend im Tod des O. verwirklicht und in der durch den Angeklagten Ba. geschaffenen Bemächtigung seinen Ausgang genommen. Mit zunehmender Dauer der Bemächtigung stieg nicht nur die Gefahr, O. könne infolge seines schlechten Gesundheitszustandes zu körperlichem Schaden kommen. Die Eskalationsgefahr erhöhte sich vor allem durch das Eintreffen des A. im Haus des O. in ganz erheblicher Weise. Seine Präsenz am Tatort begründete für den Angeklagten Ba. erkennbar die Gefahr, A. könne entweder in Raubabsicht oder um unerkannt zu bleiben – körperverletzende – Gewalt gegen O. ausüben. Die allein bei A. vorliegende Motivation der Tatverdeckung steht der Annahme des qualifikationsspezifischen Zusammenhangs nicht entgegen. Sein Exzess lässt den Zurechnungszusammenhang für den Angeklagten Ba. , dessen erpresserischer Menschenraub noch nicht beendet war, nicht entfallen. Insbesondere liegt auch nicht die Konstellation der Todesverursachung durch das Eingreifen Dritter, die unter Umständen der Erfolgszurechnung entgegenstehen kann (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom
- März 2020 – 3 StR 574/19 Rn. 8 f.; ausführl. LK-Schluckebier,
- Aufl., § 239a Rn. 40 ff. mwN) vor; denn A. ist Täter, nicht Dritter. Mithin hat der Angeklagte Ba. den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge erfüllt. 21 b) Der erpresserische Menschenraub mit Todesfolge steht zur räuberischen Erpressung in Tateinheit (§ 52 StGB). Der erpresserische Menschenraub unterscheidet sich von der (vollendeten) Erpressung schon dadurch, dass hier die Absicht der Erpressung für die Vollendung der Tat genügt; zudem engt § 239a StGB die in Betracht kommenden Nötigungsmittel gegenüber § 253 StGB ein (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 1992 – 1 StR 243/92 Rn. 8 mwN,
§ 239aAbs.
1 Konkurrenzen 1). Es liegt deshalb schon vor dem Hintergrund des nicht deckungsgleichen Schutzzwecks Tateinheit vor, wenn – wie hier – beide Tatbestände erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2019 – 1 StR 424/18 Rn. 12; Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 – 6 StR 423/22 Rn. 3 und vom 18. Mai 2010 – 3 StR 115/10 Rn. 6; jeweils mwN). Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) tritt als subsidiär zurück; der Unwertgehalt der bloßen Untätigkeit geht in dem erfolgsqualifizierten Delikt des § 239a Abs. 3 StGB auf. 22
- c)Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Ba. ist auf der hierfür ausreichenden Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StGB abzuändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte gegen den weitergehenden Schuldspruch nach dem bereits im vorangegangenen Urteil des Senats vom 20. April 2021 ausdrücklichen Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge und den umfangreichen Ausführungen dazu (1 StR 286/20 Rn. 23 f.) wirkungsvoller als erfolgt hätte verteidigen können. 23
- d)Die Schuldspruchänderung zieht wegen der unterschiedlichen Strafrahmen die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen Subsumtionsfehler nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02 Rn. 16 [insoweit nicht in BGHSt 47, 383 abgedr.]). Neue, für die Strafbemessung relevante Feststellungen dürfen getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 24 2. Im Übrigen sind die Revisionen der Nebenklägerinnen unbegründet. 25
- a)Die von der Nebenklägerin B. erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 26
- b)Mit der Schuldsprucherweiterung auf § 239a Abs. 3 StGB ist der Sachverhalt rechtlich erschöpfend ausgewertet. Soweit die jeweilige Sachrüge der Nebenklägerinnen B. und Ri. darauf zielt, auf der Grundlage der als rechtsfehlerfrei anerkannten Urteilsfeststellungen eine Verurteilung des Angeklagten Ba. wegen Totschlags durch Unterlassen, im Falle der Nebenklägerin R. sogar wegen Mordes zu erreichen, dringt sie nicht durch. Eine Garantenstellung des Ba. unter dem Gesichtspunkt vorangegangenen Tuns (Ingerenz) liegt ebenso wenig vor wie eine Beteiligung an der Tat des A. durch psychische Beihilfe (durch Unterlassen). Denn nach den – auch diesbezüglich nicht beanstandeten – Feststellungen bestärkte der Angeklagte Ba. den Angeklagten A. nicht in seiner auf die Tötung des Geschädigten gerichteten Handlung (vgl. dazu BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 – 5 StR 572/08,
§ 13Abs. 1 Garantenstellung 25 Rn. 13; vom 25. September 1991 – 3 St
R 95/91,
§ 13Abs. 1 Garantenstellung 7 und vom 2. August 2023 – 5 St
R 80/23 Rn. 21 mwN). Die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 253, 255 StGB) sind gleichfalls nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1993 – 3 StR 14/93 Rn. 7-10,
§ 251Todesfolge 2 und vom 16. September 2009 – 2 St
R 259/09,
§ 251Todesfolge 5 Rn. 4; Urteile vom 18. Dezember 2007 – 1 St
R 301/07 Rn. 9 und vom
- Januar 2016 – 4 StR 72/15 Rn. 15). Schließlich scheidet neben dem vollendeten Delikt des § 239a Abs. 1, 3 StGB auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 227 StGB) aus (vgl. BGH, Urteile vom
- August 2017 – 2 StR 150/16 Rn. 18 und vom
- März 2000 – 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 25 ff.). III. 27 Die Revision des Angeklagten Ba. führt zur Änderung des Schuldspruchs. Dieser ist entsprechend dem Erfolg der Revisionen der Nebenklägerinnen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu verschärfen; jedoch hat die Revision des Angeklagten auch zu seinen Gunsten zum (konkurrenzrechtlichen) Entfallen der tatmehrheitlich abgeurteilten unterlassenen Hilfeleistung zur Folge (§ 323c StGB). 28 Der Wegfall der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die Anwendung des § 46b StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Nach den bindenden Feststellungen liegen die sachlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vor. Der Umstand, dass der Angeklagte Ba. seine eigenen Tatbeiträge möglicherweise nicht wahrheitsgemäß geschildert und sein Aussageverhalten (mehrfach) taktisch geändert hat, steht der Anwendung der Vorschrift des § 46b Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich entgegen, sondern ist im Rahmen der nach § 46b Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom
- März 2014 – 3 StR 429/13 Rn. 16 mwN). Innerhalb dieser vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung, hinsichtlich derer das Tatgericht aufgrund einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafrahmenverschiebung geboten ist (BGH, Urteile vom
- Dezember 2012 – 3 StR 426/12 Rn. 3 f. und vom
- September 2018 – 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 11), kann eine solche gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt eines wechselnden Aussageverhaltens und dessen negativen Auswirkungen auf den tatsächlichen Aufklärungseffekt abgelehnt werden (BT-Drucks. 16/6268, S. 14; vgl. dazu BGH, Urteile vom
- Dezember 2012 – 3 StR 426/12 Rn. 3 und vom
- September 2021 – 2 StR 313/20 Rn. 30; Beschluss vom
- August 2011 – 2 StR 141/11,
§ 46bAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 2). 29 Soweit die tatmehrheitlich abgeurteilte unterlassene Hilfeleistung (§ 323c St
GB) im Schuldspruch entfällt, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht, da sämtliche dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als tateinheitlich begangen zur Last gelegten Tatvorwürfe erwiesen sind und ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Januar 2004 – 4 StR 415/03; vom
- November 2015 – 5 StR 437/15 Rn. 2 und vom
- Oktober 2017 – 4 StR 302/17 Rn. 3). IV. 30 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StPO an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. Bellay Fischer Bär Leplow Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700572024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public