KORE700602024 ECLI:DE:BGH:2024:180124UVIIZR142.22.0 BGH 7. Zivilsenat 20240118 VII ZR 142/22 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 S 1 BGB, § 346 Abs 1 BGB vorgehend KG Berlin, 21. Juni 2022, Az: 21 U 122/21, Urteilvorgehend LG Berlin, 16. August 2021, Az: 11 O 300/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Ergänzende Auslegung eines Bewirtungsvertrags aufgrund eines Veranstaltungverbots Zur ergänzenden Vertragsauslegung (hier: Rücktrittsrecht) eines im Zusammenhang mit einem Mietvertrag abgeschlossenen Bewirtungsvertrags. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juni 2022 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. August 2022 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 auf ihre Berufung hin abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 2021 (Az.: 11 O 300/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 77 % der Beklagten zu 2 auferlegt; im Übrigen trägt die Klägerin diese Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt diese selbst. Die Kosten der I. und II. Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 39 % der Beklagten zu 1 und zu 40 % der Beklagten zu 2 auferlegt; im Übrigen trägt die Klägerin diese Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen diese zu 67 % und die Klägerin zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt diese selbst. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird wie folgt festgesetzt: bis zum 26. April 2023 auf 63.825,50 € (Gegenstandswert im Verhältnis zur Beklagten zu 1: 22.175,50 €; Gegenstandswert im Verhältnis zur Beklagten zu 2: 41.650 €); ab dem 27. April 2023 auf 41.650 €. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Rückgewähr geleisteter Zahlungen, nachdem eine für Mai 2020 geplante Veranstaltung aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie ausgefallen ist. 2 Die Klägerin ist eine Eventagentur, die gewerblich Großveranstaltungen organisiert. Die miteinander verbundenen Beklagten, die beide dieselbe Geschäftsanschrift und denselben Geschäftsführer haben, betreiben gemeinsam den Veranstaltungsort W. Center im B. W. (im Folgenden: W. ). Die Beklagte zu 1 vermietet diese Räumlichkeiten an Kunden, die dort Veranstaltungen durchführen wollen. Die Beklagte zu 2 erbringt gastronomische Leistungen im W. . 3 Die Klägerin beabsichtigte, am 13. Mai 2020 das I. , ein Mitarbeiterevent mit Plenarveranstaltung und Workshops für ca. 850 Teilnehmer, im W. durchzuführen. Zu diesem Zweck mietete sie mit Vertrag vom 4./5. Februar 2020 bei der Beklagten zu 1 Räume im W. zu einem Preis von 35.700 € brutto. Dem Vertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 beigefügt, welche unter anderem folgende Klausel enthielten: 4 § 18 Höhere Gewalt Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist die R. GmbH & Co. KG [Anmerkung: Beklagte zu 1] für den Kunden mit Kosten in Vorleistung getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Kunde in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff "höhere Gewalt". 5 Mit einem weiteren Vertrag vom 4./5. Februar 2020 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2 mit näher bestimmten gastronomischen Leistungen für die am 13. Mai 2020 vorgesehene Veranstaltung (Mai-Event) zu einem Preis von 83.300 € brutto. Dem Vertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2 beigefügt, die eine dem § 18 vergleichbare Klausel zur höheren Gewalt nicht aufwiesen. 6 Die Klägerin zahlte im Februar 2020 die vereinbarte Vergütung aus dem Mietvertrag in Höhe von 35.700 € an die Beklagte zu 1 sowie 50 % der vereinbarten Vergütung aus dem Bewirtungsvertrag, mithin 41.650 €, an die Beklagte zu 2. 7 Am 18. März 2020 trat die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Senats von Berlin in Kraft, die am 23. März 2020 durch eine weitere Verordnung mit derselben Bezeichnung ersetzt wurde. In § 1 dieser Verordnung werden öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen weitgehend verboten. 8 Am 14. April 2020 fragte die Klägerin bei den Beklagten an, ob angesichts der aktuellen Situation das Mai-Event in den September verschoben werden könne, ohne dass der Vertrag storniert werden müsse. Die Beklagte zu 2 bot mit E-Mail vom gleichen Tag der Klägerin zwei Ausweichtermine im September 2020 zur Auswahl an. Sie verlangte jedoch für Miete und Bewirtung einen Aufpreis in Höhe von insgesamt 44.000 € netto, da es sich um einen Premiummonat mit hoher Auslastung handele. 9 Daraufhin erklärte die Klägerin am 20. April 2020 gegenüber den Beklagten den Rücktritt von den Verträgen betreffend das Mai-Event. 10 Mit der Klage hat die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, Rückzahlung der für das Mai-Event geleisteten Zahlungen - von der Beklagten zu 1 in Höhe von 35.700 € und von der Beklagten zu 2 in Höhe von 41.650 € - jeweils nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage gegen sie abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1 ist insoweit ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat hinsichtlich der Beklagten zu 2 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag gegen diese weiter. 11 Die Revision der Klägerin ist begründet. I. 12 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner unter anderem in BauR 2023, 277 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 13 Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten zu 2 kein Anspruch auf Rückerstattung ihrer auf den Bewirtungsvertrag geleisteten Anzahlung zu. 14 Der Bewirtungsvertrag sei vorrangig nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Die Beklagte zu 2 dürfe die im Vertrag vereinbarte Anzahlung in Höhe von 41.650 € behalten. Diese stehe ihr in vollem Umfang als Kündigungsvergütung zu, weil der mit E-Mail vom 20. April 2020 erklärte Rücktritt der Klägerin als freie Kündigung zu werten sei. 15 Der Klägerin habe ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB nicht zugestanden. Leite die Partei eines Werkvertrags ein Recht zur Kündigung aus einer Störung der Geschäftsgrundlage her, sei die Frage, ob dies zu Recht geschehe, nicht im Rahmen von § 648a BGB zu klären. Vielmehr sei in einem solchen Fall § 313 BGB als lex specialis gegenüber § 648a BGB vorrangig anwendbar. 16 Die Klägerin habe den Bewirtungsvertrag indes auch nicht wirksam gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB gekündigt. Da sie ihre Kündigung auf das seinerzeit wegen Corona geltende Veranstaltungsverbot in Berlin gestützt habe, berufe sie sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage. Eine solche sei hier - wie auch im Fall des auf die gleiche Veranstaltung bezogenen Mietvertrags mit der Beklagten zu 1 - zwar eingetreten. Allein eine Störung der Geschäftsgrundlage berechtige aber noch nicht zur Kündigung des Bewirtungsvertrags. Weitere Voraussetzung sei, dass der Klägerin unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könne. Hier sei der Klägerin im April 2020 eine Anpassung des Vertrags durch Verlegung der Veranstaltung - wie seinerzeit angefragt - in den September 2020 möglich und zumutbar gewesen. Dies gelte ungeachtet der von den Beklagten geforderten Preiserhöhung um 44 %, die zwar beträchtlich, angesichts des Umstands, dass der Veranstaltungsort für September 2020 bereits gut gebucht gewesen sei, aber auch nachvollziehbar sei. Diese Wertung sei nicht zwingend, verbleibende Zweifel gingen jedoch zu Lasten der Klägerin, die für das Bestehen eines Kündigungsrechts die Darlegungs- und Beweislast trage. Anders als im Fall des Mietvertrags könne die Klägerin die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag nicht aus § 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen herleiten, da der Bewirtungsvertrag eine solche Bestimmung nicht enthalte. II. 17 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 18 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht gemeint, die Beklagte zu 2 dürfe die im Vertrag vereinbarte Anzahlung in Höhe von 41.650 € behalten, weil der mit E-Mail vom 20. April 2020 erklärte Rücktritt der Klägerin als freie Kündigung zu werten sei und die Klägerin diesen Betrag als Kündigungsvergütung gemäß § 648 Satz 2 BGB schulde. 19 Die Klägerin hat den Bewirtungsvertrag mit der Beklagten zu 2 nicht gemäß § 648 Satz 1 BGB frei gekündigt. Sie ist vielmehr mit E-Mail vom 20. April 2020 wirksam von diesem Vertrag zurückgetreten und kann deshalb Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gemäß § 346 Abs. 1 BGB verlangen. 20 Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht - anders als es dies in Bezug auf den Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 angenommen hat - einen Rücktritt oder eine Kündigung des mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Bewirtungsvertrags durch die Klägerin wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB zu Recht abgelehnt hat. Es kann ferner offenbleiben, ob sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch aus einem anderen Rechtsgrund ergeben könnte. Denn die Berechtigung zum Rücktritt mit der Folge eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gemäß § 346 Abs. 1 BGB ergibt sich jedenfalls aus einer ergänzenden Auslegung des Bewirtungsvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB. Danach ist die Klägerin für den Fall, dass der Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 wegen eines wirksamen Rücktritts gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage endgültig nicht mehr zur Durchführung gelangt, auch dazu berechtigt, von dem Bewirtungsvertrag mit der Beklagten zu 2 zurückzutreten. 21 1. Der Bewirtungsvertrag weist die für eine ergänzende Vertragsauslegung notwendige Regelungslücke auf. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.