KORE700602026 BGH 12. Zivilsenat 20251112 XII ZB 287/25 Beschluss § 61 Abs 3 FamFG, § 112 FamFG, § 117 Abs 2 FamFG, § 20 JVEG, § 511 Abs 4 ZPO, § 574 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Köln, 19. Mai 2025, Az: II-25 UF 28/25vorgehend AG Köln, 17. Januar 2025, Az: 315 F 116/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Wert: bis 500 € I. 1 Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt. 2 Mit Beschluss vom 17. Januar 2025 hat das Familiengericht seinen Teilversäumnisbeschluss vom 10. Oktober 2024 aufrechterhalten, mit dem es den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet hat, der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und diese zu belegen. 3 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners verworfen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. 4 Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 5 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Antragsgegners sei unzulässig, da die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entstehe. Zur Bewertung des Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Sachkundige Dritte müsse er nicht hinzuziehen. Sein nicht näher konkretisierter Vortrag, eine vollständige und zutreffende Auskunft ohne erheblichen Aufwand sei objektiv nicht möglich und die Zusammenstellung der Unterlagen rechtfertige in jeder Hinsicht einen Beschwerdewert von zumindest 1.000 €, mache weiterhin nicht konkret ersichtlich, dass die Kosten der Auskunftserteilung und Belegvorlage einen Betrag von 500 € übersteigen könnten. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner für die Erteilung der Auskunft auf die Inanspruchnahme Dritter angewiesen wäre. 6 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Darüber hinaus war das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht verpflichtet, seinerseits die Beschwerde zuzulassen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.