BGH, Beschluss vom 04.12.2025 – 2 StR 570/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2025 a) im Schuldspruch dahin geändert…
KORE700642026 ECLI:DE:BGH:2025:041225B2STR570.25.0 BGH 2. Strafsenat 20251204 2 StR 570/25 Beschluss vorgehend LG Aachen, 12. Mai 2025, Az: 66 KLs 19/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2025
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2 1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. Dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, erfüllt das Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, der im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 3 StR 223/15, Rn. 5). Im Übrigen ist der Zusatz unerlaubter Tatbegehung im Urteilstenor entbehrlich (BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51 f.).
4 3. Demgegenüber hält die unterbliebene Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 1 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die mögliche Anordnung der Maßregel nicht erörtert hat, obwohl sich das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aufdrängte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 – 2 StR 491/21, Rn. 7; vom 2. März 2022 – 2 StR 425/21, Rn. 8, und vom 23. November 2022 – 2 StR 378/22, StV 2023, 379, 380 Rn. 13, jew. mwN).
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6 Die Strafkammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies insbesondere damit begründet, dass der Angeklagte unter einer derzeit unbehandelten Drogensucht leide und insoweit erst kürzlich ein weiteres Mal rückfällig geworden sei. Von weiteren Straftaten müsse daher ausgegangen werden. Der Angeklagte benötige dringend, was er auch wisse und wozu er bereits erste Schritte eingeleitet habe, „eine therapeutische Behandlung seiner Drogensucht“. Das Urteil solle ihm „deshalb auch die zeitnahe Anwendung des § 35 BtMG ermöglichen“. Ausführungen zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer nicht gemacht.
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8 Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 StGB ist (unter anderem) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei der Hang eine Substanzkonsumstörung erfordert, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Dies erscheint bei dem Angeklagten aufgrund des festgestellten langjährigen und erheblichen Betäubungsmittelkonsums, seiner wiederholten Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten sowie der Anlasstat naheliegend.
9 Durch den Hinweis auf § 35 BtMG hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angeklagten für therapiebedürftig und -fähig hält; denn die Zurückstellung lässt sich – wenngleich sie nicht auf Fälle günstiger Therapiechancen beschränkt ist – nicht rechtfertigen, wenn die Behandlung von vornherein als aussichtslos erscheint (BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 2 StR 11/22, Rn. 4). Auch unter Berücksichtigung des Rückfalls des Angeklagten nach einer erfolgreichen Therapie versteht sich damit nicht von selbst, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB fehlte. Schließlich wäre eine Unterbringung auch nicht mit Blick auf die sehr maßvolle Freiheitsstrafe unverhältnismäßig. Die Ablehnung einer Unterbringung allein mit der Erwägung, die Höhe der Begleitstrafe bliebe zeitlich hinter der prognostischen Unterbringungsdauer zurück, wäre jedenfalls rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 3 mwN).
10 4. Der Rechtsfehler entzieht der Bewährungsentscheidung zu der ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessung die Grundlage. Zwar hat das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB entgegen den Angriffen der Revision bei Tatbegehung rechtsfehlerfrei verneint (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 2 StR 455/05, NStZ-RR 2006, 88). Es hat aber die negative Legalprognose auch auf die unbehandelte Drogensucht des Angeklagten und seine Therapiebedürftigkeit gestützt. Die Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 2 StGB sind damit untrennbar mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB verknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2017 – 5 StR 537/16, NStZ-RR 2017, 253; Beschluss vom 27. April 1994 – 2 StR 89/94, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 26). Der Senat vermag nicht restlos auszuschließen, dass die Bewährungsentscheidung auf diesen Erwägungen mit beruht.
11 5. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatrichter unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Menges Zeng Meyberg Lutz Herold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700642026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public