BGH, Urteil vom 20.11.2025 – I ZR 60/25 – AGB-rechtliche Zulässigkeit eines wiederkehrenden Provisionsanspruchs eines Maklers für Kapitalvermittlung Die in Allgemeinen…
KORE700682026 ECLI:DE:BGH:2025:201125UIZR60.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20251120 I ZR 60/25 Urteil § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 652 Abs 1 S 1 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. Januar 2025, Az: 5 U 73/24vorgehend LG Lübeck, 21. Juni 2024, Az: 3 O 316/23 DEU Bundesrepublik Deutschland AGB-rechtliche Zulässigkeit eines wiederkehrenden Provisionsanspruchs eines Maklers für Kapitalvermittlung Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, dass der Makler für die Vermittlung von Kapital über eine einmalige, in prozentualer Höhe des vermittelten Kapitals berechnete Provision hinaus einen erneuten, für die Dauer der vermittelten Kapitalüberlassung jährlich wiederkehrenden Provisionsanspruch erlangt, ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgeschlossen.
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind in der Finanzbranche tätige Unternehmen. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
2 Am 21. Januar 2020 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 die "Vereinbarung vom 17. Januar 2020 über die Vermittlung von Kapital". Die Klägerin bediente sich hierzu eines einheitlichen Vertragswerks für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen. Sie verpflichtete sich im Rahmen der Vereinbarung, sich um die Vermittlung des zur Entwicklung eines von der Beklagten zu 1 geplanten Bauträger-Projekts benötigten Kapitals zu bemühen. In der Vereinbarung heißt es unter anderem: § 5 Provision
Dabei stellt die Kapitalvermittlerin lediglich den Kontakt zu potentiellen Kapitalgebern oder deren Beauftragten her. Die Ausgestaltung ist mit diesen individuell zu vereinbaren.
4 Mit Laufzeitbeginn vom 21. Februar 2020 begab die Beklagte zu 1 im Rahmen ihres Bauträger-Projektes eine Inhaberschuldverschreibung. Gemäß § 1 Abs. 1 der Anleihebedingungen handelte es sich um eine festverzinsliche Inhaberschuldverschreibung, die in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils 5.000 € unterteilt ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der Anleihebedingungen wurden die Teilschuldverschreibungen ab dem 21. Februar 2020 mit 12 % per annum verzinst.
5 Für das Projekt vermittelte die Klägerin der Beklagten zu 1 Kapital von Käufern der genannten Anleihe in Höhe von insgesamt 2.100.000 €. Der Betrag ging am 21. Februar 2020 auf dem Konto der Beklagten zu 1 ein.
6 Für die Jahre 2020 bis 2022 zahlte die Beklagte zu 1 der Klägerin die Provision. Für das Jahr 2023 zahlte die Beklagte zu 1 dagegen nicht.
7 Den Anspruch für das Jahr 2023 machte die Klägerin mit Rechnung vom 2. März 2023 gegenüber der Beklagten zu 1 geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Mai 2023 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Provision bis zum 15. Mai 2023 zu zahlen.
8 Mit ihrer im Urkundenprozess erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 105.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 12 % p.a. seit dem 8. März 2022 sowie zur Zahlung weiterer 2.584,09 € für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung zu verurteilen.
9 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß im Urkundenverfahren verurteilt und ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Beschlusswege zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter.
10 I. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsansprüche wegen der Wirksamkeit der Provisionsvereinbarung für gegeben erachtet und hierzu ausgeführt:
11 Die Vereinbarung halte der AGB-Kontrolle stand. Die in § 5 der Vereinbarung vorgesehene Provisionsvereinbarung sei nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie nicht so ungewöhnlich sei, dass die Beklagte zu 1 nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Die Provisionsvereinbarung sei auch klar und verständlich und verstoße deshalb nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vereinbarung bestimme klar und verständlich die Höhe der Provision, die Neuentstehung des Provisionsanspruchs alle 360 Tage bis das vermittelte Kapital vollständig zurückgezahlt sei und die Berechnungsgrundlage für die Provision. Unter den Begriff "Rückzahlung" fielen alle in der Vereinbarung aufgeführten Rückführungsoptionen, also auch der Rückerwerb von Teilschuldverschreibungen durch die Beklagte zu 1, und zwar in Höhe des Nennbetrags der zurückerworbenen Teilschuldverschreibung. Ebenfalls klar und verständlich sei, dass ein Wiederverkauf einer zurückerworbenen Teilschuldverschreibung durch die Beklagte zu 1 keinen Provisionsanspruch der Klägerin mehr begründe. Eine Kontrolle der Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB scheide aus, da es sich um eine kontrollfreie Preisvereinbarung handele.
12 Die Vereinbarung sei unabhängig von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig, weil die Beklagten nicht vorgetragen hätten, dass sich die Beklagte zu 1 bei der Unterzeichnung der Provisionsvereinbarung in einer Zwangslage befunden habe, unerfahren gewesen sei, unter mangelndem Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche gelitten habe und die Klägerin eine solche Lage der Beklagten zu 1 zur Erlangung des Provisionsversprechens ausgenutzt habe. Es fehle deshalb auch mit Blick auf § 138 Abs. 1 BGB an den erforderlichen besonderen Umständen in der Person dessen, der den überhöhten Preis akzeptiert habe, hier also der Beklagten zu 1, wie etwa geschäftliche Unerfahrenheit, Rechtsunkundigkeit, das Befinden in einer schwierigen Lage, ein Mangel an Urteilsvermögen, eine erhebliche Willensschwäche, Ausnutzung einer wirtschaftlichen, organisatorischen oder intellektuellen Überlegenheit oder Unübersichtlichkeit der Vertragsbedingungen. Zudem fehle es an einer verwerflichen Gesinnung der Klägerin.
13 Der Klägerin stünden die Zahlungsansprüche auch gegenüber dem Beklagten zu 2 als Bürgen zu.
14 II. Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zuerkannt werden, so dass auch die Verurteilung des Beklagten zu 2 als Bürgen sowie der Ausspruch über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Bestand hat. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, es handele sich bei der Regelung in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabrede.
15 1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichts angenommen, die Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs. 3, die in der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Vereinbarung enthalten sei, ergebe, dass es sich um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogene Preisvereinbarung und nicht um eine überprüfbare Preisnebenabrede handele. § 5 Abs. 3 der Vereinbarung regele nicht etwa den Zeitpunkt eines Anspruchs, dessen Entstehung im Übrigen klar umrissen sei, also die Fälligkeit, sondern die (Neu-)Entstehung des jeweiligen Anspruchs und damit unmittelbar das Entgelt für die Leistung der Klägerin. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossene Kapitalvermittlungsvereinbarung von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) enthält, greifen die Parteien zu Recht nicht an.
17 3. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB - mithin die Vorschriften über die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
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20 Keine von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB abweichende Regelung enthalten lediglich deklaratorische Klauseln oder solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hingegen unterliegen Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, ebenso der Inhaltskontrolle wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 [juris Rn. 22]; BGHZ 219, 35 [juris Rn. 36], jeweils mwN).
21 So liegt etwa in der Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Teilentgelts für ein Darlehen eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild für die Entgeltstruktur des Darlehensvertrags, das gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die laufzeitabhängige Zinszahlungspflicht gekennzeichnet ist (vgl. BGHZ 219, 35 [juris Rn. 44]; Pfeiffer/Pfeiffer, AGB-Recht, 8. Aufl., § 307 BGB Rn. 319a; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 307 Rn. 71a).
22 Auch im Falle eines Regelwerks, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, hängt die Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle auf einzelne Preisklauseln davon ab, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Liegt in einem solchen Fall der Klausel keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, handelt es sich um eine kontrollfähige (Preisneben-)Abrede, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2013, 856 [juris Rn. 16] mwN).
23 4. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass die in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung getroffene Regelung über die jährliche Neuentstehung des Provisionsanspruchs bis zur Rückzahlung des Kapitals eine § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht unterfallende, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Modifikation der vertraglichen Entgeltpflicht darstellt.
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27 Beim Maklerdienstvertrag, bei dem sich der Makler (in Abweichung von § 652 BGB) zur Tätigkeit verpflichtet, vereinen sich Elemente des Maklervertrags und des Dienstvertrags. Ein solcher gemischter Vertrag stellt ein einheitliches Ganzes dar und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden. Vielmehr wird der Eigenart des Vertrags grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2025, 2395 [juris Rn. 18] mwN).
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29 Typisch für den Maklervertrag ist, dass der Makler mittels einer erfolgsabhängigen Vergütung vom Abschluss des Hauptvertrags profitiert (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 173/85, BGHZ 99, 374 [juris Rn. 34]; Lehmann-Richter in Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 52. Ergänzungslieferung [Oktober 2025], Teil "Klauselwerke", Maklervertrag Rn. 24).
30 In einem Maklerdienstvertrag kann vereinbart werden, dass zwar der Makler eine Tätigkeitsverpflichtung übernimmt, ihm aber ein Vergütungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 652 BGB zustehen soll, also bei Erfolgseintritt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 103/86, NJW 1988, 967 [juris Rn. 21]; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 160/98, NJW-RR 2000, 430 [juris Rn. 9]; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17, NJW 2019, 1596 [juris Rn. 29]). In diesem Fall kann der Makler keine Vergütung für seine Tätigkeit als solche fordern, sondern nur eine Maklerprovision beim tatsächlichen Zustandekommen des Hauptvertrags, so dass der Schwerpunkt des Vertrags maklerrechtlicher Natur ist und das nach § 652 BGB maßgebliche Leitbild der Erfolgsabhängigkeit gilt (vgl. BGH, NJW 1988, 967 [juris Rn. 21]). Hingegen deutet eine Vertragsgestaltung, bei der lediglich die Tätigkeit als solche vergütet wird, bei der also das Entgelt unabhängig vom Erfolg der Bemühungen des Vermittlers zu zahlen ist, auf eine dienstvertragliche Natur hin (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985, NJW 1985, 2477 [juris Rn. 18]; BGH, NJW 1988, 967 [juris Rn. 21]; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 304/98, NJW-RR 1999, 1499 [juris Rn. 24]).
31 Im Streitfall hat sich die Klägerin gegen ein der Höhe nach vom Volumen des vermittelten Hauptvertrags abhängiges Honorar zu einer Tätigkeit (wenn auch nur zu einem Bemühen im Wege der Kontaktherstellung) verpflichtet, wobei der Honoraranspruch zunächst vom Erfolg der Vermittlungstätigkeit abhängig ist und weitere Honoraransprüche unabhängig von einer weiteren Tätigkeit oder deren Erfolg bis zur vollständigen Rückzahlung des Kapitals jährlich neu entstehen. Der Schwerpunkt dieser Vereinbarung liegt im Maklerrecht, so dass es sich um einen Maklervertrag in der Unterform des Maklerdienstvertrags handelt.
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35 Dem maklerrechtlichen Leitbild des § 652 BGB entspricht lediglich die erstmalige Entstehung des Provisionsanspruchs nach Abschluss des Hauptvertrags. Die in der andauernden Kapitalüberlassung liegende bloße Fortwirkung des Vermittlungserfolgs vermag im Streitfall eine nach § 652 BGB erforderliche, zum Abschluss des Hauptvertrags führende Maklerleistung, die das erneute Anfallen einer Provision rechtfertigen könnte, nicht zu ersetzen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, inwieweit Folgeverträge, die auf ein vom Makler vermitteltes Erstgeschäft zurückgehen, ohne dass der Makler darüber hinaus in die Vermittlung des Folgegeschäfts involviert war, provisionspflichtig sind (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89, NJW-RR 1991, 51 [juris Rn. 13 ff.] mwN). Dieser Problemkreis ist vorliegend nicht betroffen, weil kein Folgegeschäft abgeschlossen wurde, sondern der wiederkehrende Provisionsanspruch im Anschluss an das (einzige) vom Makler vermittelte Geschäft entstehen soll.
36 Eine zugunsten der Klägerin wirkende Auslegung der Klausel dahingehend, es handele sich um die Vereinbarung einer einzigen, lediglich in jährlichen Raten zu zahlenden Gesamtprovision, wie sie häufig zugunsten von Versicherungsmaklern im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - III ZR 238/04, NJW-RR 2005, 568 [juris Rn. 11]; zur Ratenzahlung bei Lebensversicherungen vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, NJW-RR 2015, 548 [juris Rn. 11] mwN), kommt schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht in Betracht. Im Übrigen stünde einer solchen Auslegung § 305c Abs. 2 BGB entgegen, wonach Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders gehen.
37 Die erfolgreiche Kapitalvermittlung stellt sich daher nach dem Vertrag lediglich mit Blick auf das erstmals anfallende Maklerhonorar als für die Entstehung des Provisionsanspruchs hinreichende Maklerleistung dar. Hingegen fehlt es mit Blick auf den in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung vorgesehenen, jährlich neu entstehenden Provisionsanspruch an einer darauf bezogenen Vermittlungsleistung der Klägerin. Diese Art der von einer Vermittlungstätigkeit und von einem Vermittlungserfolg entkoppelten Vergütung widerspricht dem Leitbild der Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruchs des Maklerdienstvertrags. Es handelt sich bei dieser Regelung, die ein Entgelt festlegt, für das keine echte Gegenleistung erbracht wird, vielmehr um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede (vgl. BGH, NJW 2013, 856 [juris Rn. 16] mwN).
38 III. Danach ist auf die Revision der Beklagten der angegriffene Beschluss aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Zwar sind die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung (dazu vorstehend Rn. 24). Da das Berufungsgericht jedoch bereits die Anwendbarkeit der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle verneint hat, gebietet der Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Zurückverweisung. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu prüfen haben. Dabei wird es Vortrag der Beklagten, soweit den Vorschriften des Urkundenprozesses (§ 595 Abs. 2, § 598 ZPO) genügend, zu berücksichtigen haben, die streitgegenständliche Klausel sei für die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit unüberschaubaren und existenziellen Risiken verbunden gewesen.
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