vom 29.07.2009, § 675j Abs 1
vom 29.07.2009, § 675u S 2
vom 29.07.2009, § 675v
vom 29.07.2009, § 675w S 3 Nr 1
vom 29.07.2009 vorgehend OLG Karlsruhe,
in der vom
aF zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
in der vom
aF ergebe, obwohl dieser nach herrschender Meinung nur anwendbar sei, wenn die Autorisierung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments vorgenommen worden sei. Auch wenn § 675w Satz 1
aF nicht anwendbar wäre, trage die Beklagte nach § 675c Abs. 1
aF in Verbindung mit §§ 675, 667
und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, die in Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 675w Satz 1
aF und den Vorgaben der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1, berichtigt in ABl. 2009, L 187, S. 5; im Folgenden auch: ZDRL 2007) stehe, die Beweislast für die Autorisierung der Zahlungsvorgänge. Dies gelte sowohl für den Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters im Sinne von § 675u Satz 1
aF als auch für den Erstattungsanspruch des Zahlers aus § 675u Satz 2
aF, da eine Differenzierung zwischen diesen Ansprüchen, die von der zufälligen Frage der Kontobelastung abhinge, nicht gerechtfertigt sei. 20 Die Beklagte könne sich auch nicht auf ein fingiertes Saldoanerkenntnis nach Nr. 7 Abs. 2 ihrer AGB, das nicht zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs, aber zu einer Beweislastumkehr führen würde, berufen. Zwar sei Nr. 7 Abs. 2 der AGB in den zwischen den Parteien geschlossenen Kundenstammvertrag wirksam einbezogen worden. Aber die Klägerin habe den beiden Überweisungen aus dem Jahr 2017 innerhalb der Frist aus Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 der AGB widersprochen und hinsichtlich der streitgegenständlichen Überweisungen aus dem Jahr 2016 lägen die Voraussetzungen eines Saldoanerkenntnisses deshalb nicht vor, weil es jeweils an der nach Nr. 7 Abs. 2 der AGB erforderlichen Erteilung eines Rechnungsabschlusses fehle. Denn die der Klägerin übersandten Kontoauszüge enthielten nicht, wie es nach dem auf ihrer Rückseite abgedruckten Hinweis erforderlich gewesen wäre, die zusätzliche ausdrückliche Bezeichnung als "Rechnungsabschluss". Soweit den Kontoauszügen jeweils als Anlage ein "Kontoabschluss" beigefügt gewesen sei, enthalte diese Anlage nur die von der Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren, so dass ein fingiertes Anerkenntnis der Klägerin allenfalls die jeweils aufgeführten Gebührenpositionen erfassen könnte. 21 Die Beklagte habe den ihr damit obliegenden Beweis für eine Autorisierung der streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge durch die Klägerin nicht geführt. Nach Würdigung der gesamten Umstände des Falles und Abwägung der für und gegen die Autorisierung durch die Klägerin sprechenden Umstände stehe nicht zur Überzeugung des Berufungssenats fest, dass die E-Mails mit den streitigen Überweisungsaufträgen von der Klägerin veranlasst worden seien. Es bestehe die nicht ausgeräumte Möglichkeit des unberechtigten Zugriffs eines Dritten auf den E-Mail-Account der Klägerin. 22 Der Beklagten stünden keine Schadensersatzansprüche zu, die sie gemäß § 242
zur Verweigerung der Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Klägerin berechtigen würden. 23 Ein Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 2
aF bestehe nicht, weil die Beklagte, die hierfür die Beweislast trage, weder ein betrügerisches Verhalten der Klägerin noch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus § 675l
aF oder einer Bedingung für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments vorgetragen und bewiesen habe. Auch wenn die Auftragserteilung per E-Mail als Zahlungsauthentifizierungsinstrument qualifiziert würde, seien Bedingungen der Beklagten für diese Art der Kommunikation und deren Verletzung durch die Klägerin nicht vorgetragen. Die in Nr. 11 Abs. 4 der AGB geregelte Pflicht zur Prüfung der Kontoauszüge stelle weder eine Pflicht im Sinne von § 675l
aF (§ 675v Abs. 2 Nr. 1
aF) noch eine Bedingung für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments im Sinne des § 675v Abs. 2 Nr. 2
aF dar. 24 Die Beklagte habe auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 1
aF. Satz 1 dieser Vorschrift beziehe sich denklogisch nur auf verkörperte Zahlungsauthentifizierungsinstrumente und finde deshalb beim Online-Banking und bei der Durchführung von Überweisungen per E-Mail keine Anwendung. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 675v Abs. 1 Satz 2
aF sei unabhängig von seinem Anwendungsbereich nicht vorgetragen. 25 Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1
wegen einer etwaigen Verletzung der Pflicht aus Nr. 11 Abs. 4 der AGB zur Kontrolle der Kontoauszüge komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn Ansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler im Falle von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen seien in § 675v Abs. 1 und 2
aF in seinem Anwendungsbereich abschließend geregelt. Dieser Anwendungsbereich sei hier eröffnet, weil die Regelung, mit der der Gesetzgeber Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG umgesetzt habe, in richtlinienkonformer Auslegung auch einen nicht personalisierten Verfahrensablauf und damit nicht nur eine Zahlungsanweisung per Fax, sondern auch eine solche per E-Mail erfasse. Der Zahlungsdienstleister könne die vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse mit der Adresse des Absenders der E-Mail vergleichen. 26 Ein Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1
bestehe seit dem
l. 2009 I, S. 2355), anwendbar sind. 29 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch aus § 675u Satz 2
aF auf Erstattung von 255.395,61 € zuerkannt. 30 a) Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist der Zahlungsdienstleister gemäß § 675u Satz 2
aF verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. 31 Nach § 675j Abs. 1 Satz 1
aF ist ein Zahlungsvorgang autorisiert und dem Zahler gegenüber wirksam, wenn dieser dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Die Zustimmung kann gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2
aF entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren, wobei insbesondere vereinbart werden kann, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann (§ 675j Abs. 1 Satz 3 und 4
aF). 32 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die streitgegenständlichen Überweisungen, bei denen es sich um Zahlungsvorgänge im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 1
aF handelt, nicht von der Klägerin autorisiert waren. 33 b) Entgegen der Auffassung der Revision fällt dem Berufungsgericht nicht deshalb ein Rechtsfehler zur Last, weil es nicht geprüft hat, ob die Klägerin die streitgegenständlichen Überweisungen konkludent genehmigt und damit autorisiert hat, indem sie längere Zeit keine Einwendungen gegen die ihr übersandten Kontoauszüge erhoben und den von dem Mitarbeiter der Beklagten verfassten Bestätigungsnachrichten nicht zeitnah widersprochen hat. 34 Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2
aF kann die Zustimmung zu dem Zahlungsvorgang nur dann als Genehmigung, also als nachträgliche Zustimmung, erteilt werden, wenn diese Modalität zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich einer konkludenten Genehmigung lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Sie kann auch nicht aus Nr. 7 Abs. 2 der AGB abgeleitet werden. Denn bei der nach dessen Satz 2 für den Fall des Unterlassens rechtzeitiger Einwendungen fingierten Genehmigung handelt es sich nicht um eine Genehmigung im Sinne von § 675j Abs. 1 Satz 2
aF, weil sie - wie Nr. 7 Abs. 2 Satz 4 der AGB klarstellt - nur zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Berechtigung der Kontobelastung führt. 35 Soweit die Revision geltend macht, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass neben einer Genehmigung durch ausdrückliche Erklärung oder aufgrund der in den AGB vorgesehenen Genehmigungsfiktion auch eine konkludente Genehmigung durch ein schlüssiges Verhalten des Kontoinhabers mit entsprechendem Erklärungswert in Betracht komme, bezieht sie sich - unmittelbar oder über die Kommentierung von Köndgen (in BeckOGK, Stand: 01.08.2017,
19) - ausschließlich auf Urteile des Bundesgerichtshofs, in denen die Genehmigung von Lastschriften in Rede stand, die überdies sämtlich vor dem 31. Oktober 2009 und damit vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist aus Art. 94 ZDRL 2007 und dem Inkrafttreten von § 675j
aF ausgeführt worden waren (BGH, Urteile vom
aF abgewickelt wurde. 36
aF kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler trägt, wenn diese streitig ist, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht (vgl. EuGH, Urteil vom
aF die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise ausreicht, um nachzuweisen, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert hat. Vor allem aber wäre, wenn § 675w
aF nur bei Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen anwendbar wäre, die Regelung des § 675i Abs. 2 Nr. 3
aF überflüssig, nach der die Parteien im Fall der Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer im Sinne von § 675i Abs. 1
aF vereinbaren können, dass § 675w
aF nicht anzuwenden ist, "wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war". Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen, die Art. 59 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. b ZDRL 2007 entsprechen, ergibt sich, dass der Zusatz "einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale" in § 675w Satz 2
aF nur dann einschlägig ist, wenn solche Sicherheitsmerkmale im konkreten Fall tatsächlich vorhanden sind. 39 Für ein weites Verständnis der aus § 675w
aF folgenden Beweislastregelung spricht überdies, dass der in Art. 4 Nr. 23 ZDRL 2007 definierte Begriff des Zahlungsinstruments auch einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen kann, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der vom Nutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen (EuGH, Urteile vom
aF (so auch Einsele, WuB 2022, 417, 420; aA Maier, VuR 2023, 163, 172). 40 bb) Die aus dem Rechtsgedanken des § 675w
aF folgende Beweislastverteilung gilt nicht nur für Ansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler (so allerdings BeckOGK/M. Zimmermann, Stand: 01.11.2023,
OGK/Hofmann, Stand: 01.09.2022,
14), sondern auch für den Anspruch des Zahlers aus § 675u Satz 2
aF (Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 33 Rn. 160). Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Beschränkung auf bestimmte Ansprüche. Eine solche Beschränkung kann auch nicht aus der systematischen Stellung von § 675w
aF abgeleitet werden. Denn während diese Vorschrift den §§ 675u, 675v
aF nachfolgt, steht in der ZDRL 2007 der § 675w
aF entsprechende Art. 59 ("Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen") vor den den §§ 675u, 675v
aF entsprechenden Art. 60 ("Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge") und Art. 61 ("Haftung des Zahlers bei nicht autorisierter Nutzung des Zahlungsinstruments"), und gemäß Art. 86 Abs. 1 ZDRL 2007 sind die Art. 59, 60 ZDRL 2007 Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung (vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-337/20, WM 2021, 2278 Rn. 41 f. - CRCAM). 41 Eine unterschiedliche Verteilung der Beweislast, je nachdem ob ein Anspruch des Zahlungsdienstleisters auf Erstattung seiner Aufwendungen im Sinne von § 675u Satz 1
aF oder ein Erstattungsanspruch des Zahlers nach § 675u Satz 2
aF in Rede steht, wäre auch nicht sachgerecht. Denn in beiden Fällen geht es um die Rechtsfolgen einer unautorisierten Kontobelastung. 42
aF unmittelbar Zahlung des Betrags verlangen, der dem Konto aufgrund der nicht von ihr autorisierten Überweisungen belastet wurde. 48 Zwar gewährt § 675u Satz 2 Halbsatz 2
aF im Fall der Belastung eines Zahlungskontos grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine Berichtigungsbuchung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Belastung (MünchKommBGB/Zetzsche, 9. Aufl., § 675u Rn. 21; Grüneberg/Grüneberg,
,
Rn. 49). Weist allerdings - wie vorliegend - das Konto des Zahlers auch ohne die Wiedergutschrift der nicht autorisierten Zahlungen einen Habensaldo auf, kann der Kontoinhaber direkt die Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages verlangen (OLG Frankfurt am Main, BKR 2017, 526 Rn. 14; OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 2018 - 8 U 1586/17, juris Rn. 35; OLG Celle, BKR 2021, 114 Rn. 17; OLG Stuttgart, WM 2023, 875, 876; BeckOK
/Schmalenbach, 68. Edition, Stand: 01.11.2023, § 675u Rn. 5; Grüneberg/Grüneberg, aaO, § 675u Rn. 5; Erman/Graf von Westphalen,
, 17. Aufl., § 675u Rn. 9; BeckOGK/M. Zimmermann, Stand: 01.11.2023,
O, § 675u Rn. 50; s. auch Senatsbeschluss vom
aF nicht gemäß § 242
entgegenhalten kann, ihr stünden wegen der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu. 50 a) Auch wenn § 675u Satz 1 und 2
aF Ansprüche des Zahlungsdienstleisters ausschließt, die als Folge einer fehlenden Autorisierung in der Sache darauf gerichtet sind, dem Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Zahler zu gewähren, können gleichwohl bei fehlender Autorisierung Schadensersatzansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler bestehen, selbst wenn sie wirtschaftlich vollständig an die Stelle des nach § 675u Satz 1
entfallenden Aufwendungsersatzanspruchs treten (Senatsurteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, BGHZ 227, 343 Rn. 23 f. mwN). Besteht ein Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters, kann letzterer in Höhe dieses Anspruchs die Erfüllung des Anspruchs des Zahlers aus § 675u Satz 2
gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verweigern (Senatsurteil vom 17. November 2020, aaO Rn. 25 f.). 51 b) Hier hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin wegen der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge verneint. 52 Im Hinblick auf die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs aus § 675v
aF erhebt die Revision keine Rüge und ist kein Rechtsfehler ersichtlich. 53 Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1
wegen schuldhafter Verletzung der in Nr. 11 Abs. 4 der AGB geregelten Prüfung der Kontoauszüge (vgl. dazu Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., Teil 5 Rn. B49) wegen der Sperrwirkung von § 675v Abs. 2
aF ausgeschlossen ist. Der Senat hat mit Urteil vom 17. November 2020 (XI ZR 294/19, BGHZ 227, 343 Rn. 31 ff., Rn. 43 mwN, Rn. 46) entschieden, dass § 675v Abs. 2
aF zum einen auch die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument erfasst, bei dem - wie bei einer Anweisung per Fax oder E-Mail - kein vom Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestelltes personalisiertes Sicherheitsmerkmal eingesetzt wird, und zum anderen bei unionsrechtskonformer Lesart in seinem Anwendungsbereich eine Sperrwirkung für weitere vertragliche Schadensersatzansprüche des Zahlungsdienstleisters, insbesondere aus § 280 Abs. 1
, entfaltet, für deren Eingreifen - entgegen der Auffassung der Revision - nicht erforderlich ist, dass auch die im konkreten Fall dem Zahler vorgeworfene Pflichtverletzung von § 675v Abs. 2
aF tatbestandlich erfasst wird (aA Einsele, WuB 2022, 417, 420). 54 4. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1
Verzugszinsen seit dem 17. Oktober 2017 zugesprochen hat, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700712024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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