BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – StB 60/25 – Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an Sprengstoffanschlägen auf Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft…
KORE700712026 ECLI:DE:BGH:2025:101225BSTB60.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251210 StB 60/25 Beschluss § 9 Abs 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 52 StGB, § 88 Abs 1 Nr 3 StGB, § 305 Abs 1 StGB, § 308 Abs 1 StGB, § 20 Abs 2 S 1 GVG, Art 52 Abs 1 S 1 GenfRKAbkZProt I, Art 52 Abs 2 GenfRKAbkZProt I, § 147 Abs 2 S 2 StPO vorgehend BGH, 18. August 2025, Az: 1 BGs 1503/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an Sprengstoffanschlägen auf Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten 1. Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat.
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2025 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen (1 BGs 1503/25). Aufgrund eines auf dessen Basis ergangenen Europäischen Haftbefehls ist der Beschuldigte am 21. August 2025 in Italien festgenommen worden und dort in Auslieferungshaft gewesen bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 27. November 2025. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft.
2 Mit dem Haftbefehl vom 18. August 2025 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 8. bis zum 26. September 2022 in Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) und in internationalen Gewässern der Ostsee nahe der dänischen Insel Bornholm gemeinschaftlich handelnd mit mindestens sechs weiteren Personen absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuches durch Störhandlungen eine Anlage, die der öffentlichen Versorgung mit Licht, Wärme und Kraft diente, ganz außer Tätigkeit gesetzt wurde, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt. Durch dieselbe Handlung habe er überdies gemeinschaftlich handelnd zum einen in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vorsätzlich durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt und dadurch vorsätzlich eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, zum anderen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen rechtswidrig ein Bauwerk, welches fremdes Eigentum ist, teilweise zerstört. Der Haftbefehl nimmt den dringenden Tatverdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 3, § 305 Abs. 1, § 308 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 StGB an.
3 Gegen den Haftbefehl wendet sich der Beschuldigte mit der Beschwerde. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel, dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat, als unbegründet zu verwerfen. Die Verteidigung hat repliziert und ergänzend vorgetragen. Zum einen bestreitet sie den Tatverdacht. Zum anderen macht sie geltend, es bestehe das Verfahrenshindernis einer funktionellen Immunität. Es liege auf der Hand, dass die hiesige Tat im Auftrag eines anderen Staates beziehungsweise im Rahmen staatlich-hoheitlichen Handelns ausgeführt worden sei. Militärische Handlungen eines Staates gegen gegnerische Infrastruktur fielen zudem grundsätzlich in den Bereich des Kombattantenprivilegs. Dies gelte auch im vorliegenden Fall.
II.
4 Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl sind gegeben.
5 1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
6 Der Beschuldigte reiste mit einem ukrainischen Reisepass, der auf die Falschpersonalie S. K. ausgestellt, allerdings mit seinem Lichtbild versehen war, aus der Ukraine über Polen nach Deutschland ein. Er begab sich spätestens am 8. September 2022 gemeinsam mit sechs Mittätern – einem Schiffsführer, einem Sprengstoffexperten und vier Tiefseetauchern – im Hafen von Wiek auf Rügen an Bord der hochseetauglichen Segelyacht „Andromeda“. Diese war zuvor von einem Mittelsmann für mehrere Wochen gechartert worden. Die Besatzung fuhr mit der Yacht in ein Seegebiet der Ostsee bei der dänischen Insel Bornholm. Sodann brachten der Beschuldigte und die übrigen Besatzungsmitglieder im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszonen Dänemarks und Schwedens nordöstlich beziehungsweise südöstlich von Bornholm in arbeitsteiliger Begehungsweise im Zuge von Tauchgängen von dem Schiff aus vier mit Zeitzündern versehene Sprengsätze an drei von vier Strängen der dort in etwa 70 bis 80 Metern Tiefe auf dem Meeresgrund verlaufenden Gaspipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ an. Die Sprengsätze wogen jeweils mindestens 14 Kilogramm und bestanden aus einem Gemisch von Hexogen (RDX) und Oktogen (HMX). Das sind im militärischen Bereich verwendete Hochleistungssprengstoffe mit massiver Zerstörungskraft, die auch in großen Wassertiefen explosionsfähig sind.
7 Dem Beschuldigten, der Offizier einer Spezialeinheit der ukrainischen Streitkräfte war, kam die Aufgabe zu, die Aktivitäten zu koordinieren und die Mannschaft anzuführen. Hochwahrscheinlich waren er und die Mitbeteiligten in fremdstaatlichem Auftrag tätig.
8 Nach dem Befestigen der Sprengsätze an drei Rohrleitungen der beiden mit russischem Erdgas befüllten, in der Russischen Föderation beginnenden und in Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) endenden Gaspipelines begaben sich die Besatzungsmitglieder mit der Yacht zurück nach Rügen, wo der Beschuldigte das Schiff verließ und am 23. September 2022 von einem Fahrer zurück in die Ukraine gebracht wurde.
9 Die Sprengsätze detonierten am 26. September 2022 um 2:03 Uhr beziehungsweise 19:03 Uhr. Dabei wurden beide Stränge der Pipeline „Nord-Stream 1“ und eine Rohrleitung von „Nord-Stream 2“ auf einer Länge von bis zu mehreren hundert Metern aufgerissen und zerstört. Infolge der Sprengung kam es zu einem Druckabfall in den betroffenen Rohrleitungen und einem Austritt großer Mengen Gas in die Ostsee. Die drei von der Sabotage betroffenen Stränge der Pipelines wurden funktionsunfähig; sie sind bis heute nicht instandgesetzt oder neu errichtet worden. Ein Import von russischem Erdgas durch sie in die Bundesrepublik Deutschland ist seither nicht mehr möglich. Vor der Sprengung wurde durch die Gaspipeline „Nord-Stream 1“ etwa die Hälfte des zur Energiegewinnung benötigten deutschen Jahresbedarfs an Erdgas geleitet; die Pipelines waren mithin für die öffentliche Energieversorgung Deutschlands von zentraler Bedeutung. Der Beschuldigte und seine Mitstreiter wollten durch die schweren Beschädigungen der Rohrleitungen auf Dauer Gaslieferungen aus der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland unterbinden.
10 2. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) begründet sich wie folgt:
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23 3. Es besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Verfahrenshindernis der allgemeinen Funktionsträgerimmunität. Denn diese völkergewohnheitsrechtliche funktionelle Immunität erfährt in der hiesigen Fallkonstellation eine Ausnahme. Insofern gilt:
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BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – StB 54/24, NJW 2024, 3003 Rn. 23; Schäfer u.a., Festschrift 75 Jahre BGH, 2025, S. 239, 249). Dem entspricht die Staatenpraxis (vgl. für Deutschland etwa BGH, Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 562/18, BGHSt 64, 170; Urteile vom 24. Juni 2004 – 5 StR 306/03, NJW 2004, 3051; vom 19. Oktober 1962 – 9 StE 4/62, BGHSt 18, 87; weitere Nachweise bei Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, S. 256 ff.) und die vorherrschende Auffassung in der Literatur (vgl. MüKoStGB/Ambos, 5. Aufl., vor § 3 Rn. 148; NK-StGB/Böse, 6. Aufl., vor §§ 3-7 Rn. 35; SK-StPO/Frister, 6. Aufl., vor §§ 18-21 GVG Rn. 20; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 13. Aufl., vor §§ 3 ff. Rn. 412;
Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, S. 254 ff. mit Fn. 84 [dort auch zum Begriffsverständnis]; Folz/Soppe, NStZ 1996, 576, 580 f.; Kreicker, JR 2015, 298, 299; Sanger, ICLQ 62 [2013], 193, 202 ff.). Gegenteilige Staatenpraxis wie der in der Beschwerdeschrift angeführte „McLeod-Fall“ aus dem Jahr 1840 (vgl. zu diesem Bothe, ZaöRV 31 [1971], 246, 247 f.) ist durch die Völkerrechtsentwicklung überholt. Zum Kreis der mit dem schlagwortartigen Begriff „geheimdienstliche Gewaltakte“ gekennzeichneten Delikte, bei denen die Immunität nicht gilt, zählen nicht nur staatlich gesteuerte Entführungen und gezielte Tötungen von Personen im Ausland, sondern auch verdeckte staatliche Sabotageakte mit oder ohne Personenschäden im Ausland wie die hier zu beurteilende Tat (vgl. zur Versenkung des Greenpeace-Schiffes „Rainbow-Warrior“ durch französische Agenten im Hafen des neuseeländischen Auckland im Jahr 1985 sowie zum „Lockerbie-Anschlag“ auf ein Passagierflugzeug 1988 durch lybische Agenten Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, S. 257 ff.;
Folz/Soppe, NStZ 1996, 576, 579 ff.).
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Denn mit der vorgenannten begrifflichen Einschränkung wird in der Sache zum Ausdruck gebracht, dass die Immunitätsausnahme Taten erfasst, die mit einer Verletzung völkerrechtlicher Souveränitätsrechte eines anderen Staates einhergehen (vgl. Kreicker, JR 2015, 298, 299), wie das bei unerlaubtem verdecktem Staatshandeln auf fremdem Hoheitsgebiet stets der Fall ist. Hintergrund dieser Einschränkung ist die Überlegung, dass die allgemeine Funktionsträgerimmunität als Ausfluss der Staatenimmunität dem Schutz staatlicher Souveränität dient, indem staatliche Hoheitsakte fremdstaatlicher Jurisdiktionskompetenz grundsätzlich entzogen werden. Für eine solche Achtung staatlicher Souveränität fehlt es indes an Legitimation bei verdecktem Staatshandeln, das seinerseits völkerrechtliche Souveränitätsrechte eines anderen Staates missachtet.
28 Eine Verletzung von Souveränitätsrechten – zumindest der tatbetroffenen Bundesrepublik Deutschland – beinhaltete die hier zu beurteilende Tat in gleich zweierlei Hinsicht:
29 Erstens lagen die Pipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ zwar in der Hand privatrechtlicher Gesellschaften, doch wurden sie auch im staatlichen Interesse Deutschlands sowie mit (politischer) Unterstützung der Bundesrepublik errichtet und betrieben; zudem waren die Betreibergesellschaften der Pipeline „Nord-Stream 1“ zum Teil deutsche Unternehmen (vgl. das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Rechtsfragen zur Sabotage von unterseeischen Rohrleitungen in internationalen Gewässern“ vom 6. März 2023 – WD 2 - 3000 - 019/23, S. 6). Bau und Betrieb der Pipelines waren damit nach Art. 58 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c, Art. 112 Abs. 1 SRÜ Ausfluss des souveränen völkerrechtlichen Rechts unter anderem der Bundesrepublik Deutschland als (jedenfalls in Bezug auf die Pipeline „Nord-Stream 1“) „verlegender Staat“, auf Hoher See und in ausschließlichen Wirtschaftszonen der Meere Rohrleitungen zu verlegen (vgl. zu diesem Recht Lagoni, in: Graf Vitzthum, Handbuch des Seerechts, 2006, Kap. 3 Rn. 128 ff.). Hieraus resultieren unabhängig von der Eigentumssituation auf die Leitungen bezogene hoheitliche Rechte und Pflichten Deutschlands (vgl. Lagoni, in: Graf Vitzthum, Handbuch des Seerechts, 2006, Kap. 3 Rn. 136).
30 Zweitens trat der Taterfolg – die zumindest langfristige Funktionsunfähigkeit der Pipelines als Bauwerke – auch auf deutschem Staatsgebiet ein. Denn die Rohrleitungen sind zum Teil im deutschen Küstenmeer und in deutschen inneren Gewässern, also auf deutschem Hoheitsgebiet verlegt (vgl. Art. 2 Abs. 1 SRÜ); zudem befinden sich die Anlandestationen am Ende der Pipelines in Deutschland. Mithin wurden durch das Tathandeln auch Bauwerksteile in Deutschland in ihrer Funktionsfähigkeit zerstört. Damit tangierte die Zerstörung der Erdgasleitungen ungeachtet des Tathandelns außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik deutsche Souveränitätsrechte, so dass dem Beschuldigten selbst dann keine allgemeine Funktionsträgerimmunität zukäme, wenn es sich bei der Tat um einen fremdstaatlichen Hoheitsakt gehandelt haben sollte.
31 Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang mithin, ob die Tat nach Völkerrecht ein Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 VStGB) darstellt und die allgemeine Funktionsträgerimmunität (auch) deshalb einer Strafverfolgung des Beschuldigten nicht entgegensteht.
32 4. In rechtlicher Hinsicht ist gegenwärtig auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Beschuldigten jedenfalls wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (in vier tateinheitlichen Fällen) gemäß § 308 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) gemäß § 305 Abs. 1 StGB, wobei der Beschuldigte mittäterschaftlich handelte (§ 25 Abs. 2 StGB). Hinzu tritt – über die rechtliche Würdigung des Haftbefehls hinausgehend – in weiterer Tateinheit eine hochwahrscheinliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Insofern gilt:
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39 In diesem Zusammenhang spricht zwar vieles dafür, dass der Beschuldigte im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe absichtlich bewirkte, dass im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches durch Störhandlungen Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienten, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt und den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen wurden.
40 Dabei ist ohne Belang, dass der Beschuldigte und seine Tatgenossen außerhalb Deutschlands in internationalen Gewässern handelten, denn § 91a StGB gilt für § 88 StGB nicht (vgl. MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 88 Rn. 3; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 88 Rn. 11; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 88 Rn. 15; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 88 Rn. 2). Die Tat kann als Distanzdelikt begangen werden (LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 88 Rn. 11; NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 88 Rn. 14).
41 Fraglich erscheint aber, ob sich der Beschuldigte mit der Sprengung der Pipelines absichtlich für Bestrebungen gegen die (innere) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB) einsetzte.
Zwar tangierte die Tat die (innere) Sicherheit Deutschlands (vgl. zum Begriff der inneren Sicherheit MüKo StGB/Anstötz, 5. Aufl., § 92 Rn. 12).
Denn der Ausfall erheblicher Gaslieferungen führte zu einer (zeitweiligen) Verknappung dieses sowohl für die Wirtschaft als auch für Privathaushalte zentralen Energieträgers; es waren deutliche Preissteigerungen und negative Auswirkungen für die Wirtschaftsleistung der Bundesrepublik und die Grundversorgung der Bevölkerung mit ausreichenden Mengen von Wärme und Elektrizität zu besorgen. Damit eng verbunden war die Gefahr einer Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung, in der Bundesrepublik vor den Folgen gewaltsamer Einwirkungen, hier auf Infrastruktureinrichtungen mit direktem Bezug zu Deutschland und die Energieversorgung der dort lebenden Menschen, geschützt zu sein.
42 Zweifel erscheinen jedoch angebracht, ob es Bestrebungen Dritter – als „Träger“ im Sinne des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB –, gab, solche Folgen herbeizuführen (vgl. zur Frage der Erforderlichkeit eines so agierenden Dritten neben dem Täter einerseits BeckOK StGB/Ellbogen, 67. Ed., § 92 Rn. 9; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 92 Rn. 10; NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 92 Rn. 10; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 92 Rn. 13; andererseits MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 92 Rn. 10), und der Beschuldigte für diese oder in ihrem Auftrag sowie mit dem Wissen um dieses Ziel handelte. Das gilt auch eingedenk des Umstandes, dass unerheblich ist, ob es dem Beschuldigten selbst darauf ankam, die Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen (vgl. LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 92 Rn. 11; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 88 Rn. 17, § 92 Rn. 13). Denn die Umstände der Tat lassen es als nicht fernliegend erscheinen, dass negative Auswirkungen auf die Bundesrepublik Deutschland und ihre innere Sicherheit nicht intendiert, sondern nur als weitere Folge der Sprengungen hingenommen wurden. Das aber reichte für eine Strafbarkeit nach § 88 Abs. 1 StGB nicht aus.
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45 Entgegen den dortigen Ausführungen war der Sabotageakt unter der Annahme, dass er von staatlichen Stellen der Ukraine initiiert und gesteuert wurde, nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht als legale Schädigungshandlung der Ukraine im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation von Völkerrechts wegen gerechtfertigt.
46 Zwar ist den staatlichen Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt in den Grenzen des Völkerrechts auch eine Beschädigung oder Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen des gegnerischen Staates erlaubt; dies gilt auch für gegnerische Einrichtungen in gebietshoheitsfreien Räumen wie den ausschließlichen Wirtschaftszonen nicht am Konflikt beteiligter Staaten (vgl. Frau in: v. Kielmansegg u.a. [Hrsg.], Handbuch Recht der Streitkräfte, 2025, § 20 Rn. 113). In Bezug auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der handelnden Personen stellt sich die Beteiligung an einer völkerrechtlich legalen Schädigungshandlung als ein über Art. 25 GG beziehungsweise Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatlich unmittelbar beachtlicher Rechtfertigungsgrund dar, der strafbarkeitsausschließend wirkt und ungeachtet des verbreiteten Schlagwortes der „Kombattantenimmunität“ (vgl. etwa MüKoStGB/Ambos, 4.
Aufl., vor § 8 VStGB Rn. 38; Frau in: v. Kielmansegg u.a. [Hrsg.], Handbuch Recht der Streitkräfte, 2025, § 20 Rn. 125 f.; Ipsen/Heintschel v. Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 63 Rn. 1) nicht lediglich – wie der Beschwerdeführer meint – ein immunitätsgleiches Verfolgungshindernis begründet (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 13; Bäuerle in: v. Kielmansegg u.a. [Hrsg.], Handbuch Recht der Streitkräfte, 2025, § 22 Rn. 110; NK-StGB/Neumann, 6. Aufl., vor § 211 Rn. 5; TK-StGB/Sternberg-Lieben, 31. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 143; Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 399; Lenk, JuS 2022, 1089, 1090; Werle/Nerlich, HuV-I 2002, 124, 129; Zimmermann, ZRP 2002, 97, 100).
Jedoch war nach der derzeitigen Erkenntnislage der Sprengstoffanschlag auf die Pipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ selbst dann, wenn die Tat eine hoheitliche Handlung der Ukraine im Zusammenhang mit dem internationalen bewaffneten Konflikt mit Russland war, keine völkerrechtlich erlaubte und damit gerechtfertigte Schädigungshandlung, und zwar aus zumindest zwei Gründen:
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LK/Hiéramente/Gebhard, StGB, 13. Aufl., § 11 VStGB Rn. 31; Ipsen/Heintschel v. Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 64 Rn. 35, § 65 Rn. 27). Die Abgrenzung zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen ergibt sich aus dem Völkergewohnheitsrecht widerspiegelnden Art. 52 Abs. 2 ZP I (vgl. MüKoStGB/Dörmann, 4. Aufl., § 11 VStGB Rn. 46 ff.), der lautet: „Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken. Soweit es sich um Objekte handelt, gelten als militärische Ziele nur solche Objekte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.“ Die beiden Pipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ dienten der Lieferung von Erdgas durch Russland an Deutschland und weitere westeuropäische Staaten zu zivilen Zwecken.
Ihre Beschaffung, Funktion und tatsächliche Verwendung trugen damit nicht unmittelbar zu militärischen Handlungen Russlands gegenüber der Ukraine bei, weshalb ihre Zerstörung keinen direkten militärischen Vorteil bewirkte.
49 Einen letztlich auch für den bewaffneten Konflikt relevanten Vorteil erlangte Russland durch die Pipelines lediglich mittelbar insofern, als aus dem Verkauf des durch die Rohrleitungen transportierten Erdgases Einnahmen erzielt wurden, die zur Finanzierung militärischer Aktivitäten genutzt werden konnten. Ein solcher nur mittelbarer Vorteil aus der wirtschaftlichen Nutzung ziviler Einrichtungen („war-sustaining effort“) genügt allerdings – entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers – nicht, um das betreffende Objekt zum zulässigen militärischen Angriffsziel zu machen. Das Schädigungsrecht der Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt erstreckt sich auch dann nicht auf Objekte, die unmittelbar zivilen Zwecken dienen, wenn der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet.
Das entspricht auch der vorherrschenden Auffassung in der Wissenschaft (vgl. MüKoStGB/Dörmann, 4. Aufl., § 11 VStGB Rn. 53 mit Fn. 108, Rn. 55; Frau in: v. Kielmansegg u.a. [Hrsg.], Handbuch Recht der Streitkräfte, 2025, § 20 Rn. 182; LK/Hiéramente/Gebhard, StGB, 13. Aufl., § 11 VStGB Rn. 40; Ipsen/Heintschel v. Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 65 Rn. 29) und in rechtswissenschaftlichen Publikationen konkret zu den hier zu beurteilenden Anschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines (s. insofern Boothby, Attacking a Pipeline: Legal Issues for Consideration, <https://lieber.westpoint.edu/attacking-pipeline-legal-issues-consideration>, 2024, S. 6 ff.; Lott, The Protection of Critical Undersea Infrastructure within and beyond the Limits of the Territorial Sea, in: Lott [Hrsg.], Maritime Security Law in Hybrid Warfare, 2024, S. 125, 147 ff.;
Lott, Did an Alleged Ukrainian Attack against the Nord Stream Pipelines Violate the Law of Armed Conflict?, <https://hdl.handle.net/10037/32451>, 2023, S. 2 f. sowie das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Verfolgbarkeit der Anschläge auf die Nord-Stream-Pipelines vor dem IStGH“ vom 25. April 2025 – WD 2 - 3000 - 019/25, S. 12).
50 Hierfür spricht auch, dass nach dem völkergewohnheitsrechtlichen Seekriegsrecht die Konfliktparteien eines internationalen bewaffneten Konflikts dafür Sorge zu tragen haben, dass auf dem Meeresboden verlegte Rohrleitungen, die nicht ausschließlich den Kriegsparteien dienen, nicht beschädigt werden (vgl. Art. 37 des „San Remo Manual on International Law Applicable to Armed Conflicts at Sea“ sowie Boothby, Attacking a Pipeline: Legal Issues for Consideration, <https://lieber.westpoint.edu/attacking-pipeline-legal-issues-consideration>, 2024, S. 4; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Verfolgbarkeit der Anschläge auf die Nord-Stream-Pipelines vor dem IStGH“ vom 25. April 2025 – WD 2 - 3000 - 019/25, S. 11 f.), und die Pipelines nicht nur der Russischen Föderation als Lieferant des transportierten Erdgases dienten, sondern auch der Bundesrepublik Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten als Abnehmer.
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Die partielle Zerstörung der Bauwerke „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ betrifft diese jeweils in Gänze; sie sind durch die Sabotageakte insgesamt (zumindest teilweise) funktionsunfähig geworden. Auch die auf deutschem Staatsgebiet errichteten Bauwerksteile sind durch die Taten nutzlos geworden und seither ohne Funktion. Der tatbestandliche Erfolg trat hinsichtlich aller vorgenannten Straftatbestände mithin auch in Deutschland ein, so dass sich die deutsche Strafgewalt aus § 3 StGB i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB ergibt. Hinsichtlich der mutmaßlichen Strafbarkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 StGB gilt deutsches Strafrecht zudem nach dem Weltrechtsprinzip des § 6 Nr. 2 StGB.
52 Sollte sich die Tat als ein Kriegsverbrechen nach § 11 VStGB erweisen, wäre die deutsche Strafgewalt überdies nach § 1 VStGB begründet, und zwar dann auch in Bezug auf parallele Strafbarkeiten nach dem Strafgesetzbuch (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 71).
53 5. Die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des angefochtenen Haftbefehls sind gegeben.
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Die Tat hatte mithin Auswirkungen auf die Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat. Bei der tatbetroffenen Pipeline „Nord-Stream 1“ handelte es sich angesichts der Menge des durch sie importierten Erdgases zum Tatzeitpunkt um eine für die Energieversorgung Deutschlands wesentliche Infrastruktureinrichtung. Die Sabotageakte bedeuteten eine Gefährdung der Grundversorgung der deutschen Bevölkerung mit Energie und berührten die innere Sicherheit der Bundesrepublik (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – StB 12/07, NStZ 2008, 146 Rn. 9). Hinzu kommt, dass die Tat erhebliche internationale Bezüge aufweist. Daraus resultiert die Notwendigkeit spezieller und besondere Sachkunde erfordernder Auslandsermittlungen.
Auch deshalb erscheint eine Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geboten (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37).
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59 6. Zweifel daran, dass die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für die Sache zuständige Ermittlungsrichterin den angefochtenen Haftbefehl erlassen hat, bestehen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Den Haftbefehl vom 18. August 2025 hat die Richterin am Bundesgerichtshof erlassen, der durch Präsidiumsbeschluss vom 10. April 2025 mit Wirkung zum 1. Juni 2025 die Aufgaben des Ermittlungsrichters I übertragen worden sind; der Ermittlungsrichter I ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für Entscheidungen in dem hiesigen Deliktsfeld zuständig.
60 7. Ein Verstoß gegen das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung des Beschuldigten (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO) und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der unter Umständen einem Fortbestand des Haftbefehls entgegenstehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 – StB 5/19, NJW 2019, 2105 Rn. 35), ist entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten nicht gegeben.
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62 Diese Rechtsauffassung geht fehl. § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt – wie nicht zuletzt ein Vergleich mit dem Wortlaut des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO zeigt – nicht schon immer dann, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, sondern nur, wenn gegen ihn Untersuchungshaft vollzogen wird oder er vorläufig festgenommen und ein Haftbefehlsantrag gestellt worden ist. Fälle der Auslieferungshaft erfasst § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2021 – 2 BGs 751/20, NStZ 2022, 564 Rn. 31 ff.; vom 26. Januar 2011 – 4 BGs 1/11, NStZ-RR 2012, 16, 17; zur Vereinbarkeit mit EU-Recht: EuGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – C-649/19, juris Rn. 62, 80).
63 Gegen die Entscheidung des Generalbundesanwalts, bis zur Auslieferung Akteneinsicht über den in § 147 Abs. 3 StPO geregelten Umfang hinaus wegen möglicher Gefährdung des Untersuchungszwecks zu versagen, ist nichts zu erinnern. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2025, mit dem ein Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 18. September 2025 – 1 BGs 1543/25).
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65 8. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.
66 Denn der Beschuldigte hat angesichts des bestimmenden Strafrahmens des § 308 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren), des außergewöhnlich hohen Ausmaßes des durch die Tat verursachten Schadens und der in der professionellen Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie im Falle seiner Verurteilung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem aus dieser Straferwartung resultierenden hohen Fluchtanreiz stehen keine fluchthemmenden Faktoren entgegen. Der Beschuldigte, der nach gegenwärtigem Ermittlungsstand die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt, hat keine Bezüge zu Deutschland. Er ist dauerhaft im Ausland ansässig, mutmaßlich in der Ukraine. Da er die Tat hochwahrscheinlich in fremdstaatlichem Auftrag verübte, ist anzunehmen, dass der betreffende ausländische Staat ihn bei einer Flucht und einem Untertauchen unterstützen beziehungsweise ihm Schutz – nicht zuletzt vor einer Auslieferung an Deutschland – in seinem Hoheitsgebiet gewähren wird. Für Fluchtgefahr spricht weiter, dass der Beschuldigte in der Lage ist, sich gefälschter Ausweisdokumente zu bedienen.
67 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.
68 9. Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung sowie der aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 StPO).
Schäfer Hohoff Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700712026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public