BGH, Urteil vom 12.11.2025 – 1 StR 484/24 – 1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2024, soweit…
KORE700732026 ECLI:DE:BGH:2025:121125U1STR484.24.1 BGH 1. Strafsenat 20251112 1 StR 484/24 Urteil § 41 StGB, § 73 Abs 1 Alt 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 73d Abs 1 S 1 StGB, §§ 73ff StGB, § 38 Abs 2 S 2 EStG, § 38 Abs 3 S 1 EStG vorgehend BGH, 7. Juli 2025, Az: 1 StR 484/24, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 30. Januar 2024, Az: 5/24 KLs 7480 Js 208433/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2024, soweit es den Angeklagten betrifft,
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und daneben für die Tat in Fall B. V. 3. der Urteilsgründe (Veranlagungszeitraum 2008) eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 175 € verhängt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.916.016,11 € angeordnet. Die auf die Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat zuungunsten des Angeklagten Erfolg. Sie führt ferner zugunsten (§ 301 StPO) wie zulasten des Angeklagten zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall B.V.3. der Urteilsgründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Insoweit ist die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam.
I.
2 Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – Folgendes festgestellt und gewertet:
3 1. Die M. GmbH tätigte in den Jahren 2006 und 2007 mit ihrer Tochtergesellschaft, der M.UK Ltd., sowie in den Jahren 2008 und 2009 mit den Kreditinstituten M. I. Bank Ltd., F. Bank N.V., I. Trading B.V., C. III B.V. und B. Bank plc jeweils unter Einschaltung ausländischer Depotbanken Aktien- und Optionsgeschäfte rund um den Dividendenstichtag. Die M.GmbH ließ sich vom Finanzamt aufgrund von unrichtigen Steuerbescheinigungen mit Wissen und Wollen des Angeklagten unberechtigt Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt rund 374 Mio. € anrechnen, welche zuvor nicht einbehalten und nicht abgeführt wurden (sog. CumEx-Geschäfte).
4 Der Angeklagte war Geschäftsführer der M. GmbH, zunächst für den Bereich Handel, ab dem Jahr 2007 für den Bereich Wertpapierleihe und Liquiditätsverwaltung. In dieser Funktion machte er die Verantwortlichen der M. GmbH erstmals auf die Möglichkeit der Cum-Ex-Handelsstrategie aufmerksam, billigte in der Folge von Jahr zu Jahr die Durchführung von Cum-Ex-Geschäften und war an der Verschleierung des wahren steuerlichen Hintergrunds der Geschäfte gegenüber der Handelsüberwachungsstelle beteiligt.
5 Der Angeklagte erhielt im Tatzeitraum Bonuszahlungen u.a. für seine Mitwirkung an den Cum-Ex-Geschäften in Höhe von 3.647.817,45 €.
6 2. Das Landgericht hat von diesen Bonuszahlungen pauschal einen Lohnsteuersatz samt Solidaritätszuschlag von 47,475 Prozent abgezogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der M. GmbH als Arbeitgeberin einbehaltene Lohnsteuer dem Vermögen des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zugeflossen sei. Anders als bei einer dem Zufluss der Taterträge zeitlich nachfolgenden Besteuerung, bei welcher die auf den Taterträgen lastenden Steuern dem Abzugsverbot gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB unterlägen, würden Steuern, deren Einbehalt mit dem Zufluss beim Tatbeteiligten in einem Akt zusammenfielen, sich bereits unmittelbar mindernd auf die Höhe der dem Täter zugeflossenen Taterträge auswirken.
II.
7 1. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Generalstaatsanwaltschaft, die sie auf die Einziehungsanordnung beschränkt hat, hat Erfolg. Das Landgericht hat von den zutreffend als Tatlohn gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB eingezogenen Bonuszahlungen, die der Angeklagte als Anerkennung für seine Mitwirkung an den Cum-Ex-Geschäften vereinnahmte, rechtsfehlerhaft die von der M. GmbH als Arbeitgeberin hierauf einbehaltene Lohnsteuer in Abzug gebracht.
8 Der Einbehalt von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mindert den Wert des Erlangten nicht. Das folgt daraus, dass die Lohnsteuer erst entsteht, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer – hier dem Angeklagten – zugeflossen ist (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber setzt einen Zufluss also gerade voraus; sie erfolgt gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG für Rechnung des Arbeitnehmers. Auch die einbehaltene Lohnsteuer schlägt sich im Vermögen des Einziehungsbetroffenen nieder, weil sie ihm später bei Veranlagung als (vorausgezahltes) Anrechnungsguthaben gut zu bringen ist. Die Lohnsteuer kann auch nicht gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abgezogen werden, weil sie gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB einem Abzugsverbot unterliegt; bei Steuern handelt es sich nicht um Aufwendungen für das Erlangen des Tatertrages, weil sie dem tatsächlichen Vermögenszufluss zeitlich nachfolgen oder – wie hier – mit diesem zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 1 StR 473/23 Rn. 8 ff.; vgl. auch Beschluss vom 26. Juni 2025 – 1 StR 493/24 Rn. 18; jeweils mwN).
9 Etwaige Doppelbelastungen sind auf steuerrechtlicher Ebene zu korrigieren (sogenannte steuerrechtliche Lösung): Der Einziehungsbetroffene kann betreffend den Veranlagungszeitraum, in dem die Staatsanwaltschaft den Wert des Tatlohns zuzüglich der Lohnsteuer abschöpft, diese Vermögenseinbuße als Werbungskosten gemäß § 9 EStG einkommensteuermindernd geltend machen. Nach §§ 73 ff. StGB ergangene Einziehungsanordnungen werden (wie die Verfallsanordnungen nach altem Recht) nicht vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG erfasst (BFH, Urteil vom 29. Januar 2025 – X R 6/23 Rn. 20 ff., 24). In der Strafsache können etwaige unbillige Härten nicht im Erkenntnisverfahren, sondern erst im Strafvollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 1 StR 473/23 Rn. 8 ff. mwN).
10 2. Die Überprüfung des Strafausspruchs auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft deckt zudem weitere Rechtsfehler zugunsten (§ 301 StPO) wie zulasten des Angeklagten auf.
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