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BGH VI ZR 588/20

KORE700772024 ECLI:DE:BGH:2024:050324UVIZR588.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20240305 VI ZR 588/20 Urteil § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, A

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV. Es fehle bereits an einem Verstoß, da die Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht in Frage gestellt werde. II. 8 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Soweit das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) verneint, hält sich dies im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 kann mit der Begründung des Berufungsgerichts hingegen nicht verneint werden. 9 1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht als sittenwidrig zu qualifizieren ist. 10

  1. a)Zwar ist das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware in die Steuerung des Motors EA189 im Verhältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, objektiv sittenwidrig und geeignet gewesen, die Haftung der Beklagten zu begründen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 16 mwN; ferner BGH, Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 17; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 16). 11
  2. b)Im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den Schaden, der ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im Oktober 2017 entstanden sein könnte, ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber angesichts der von der Beklagten ab dem 22. September 2015 ergriffenen Maßnahmen, insbesondere der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt. Aufgrund dieser Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 Rn. 37; vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8, 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 16, 19-21; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17). 12 Die Bedeutung der Maßnahmen der Beklagten zur Information der Öffentlichkeit für das Ergebnis der Sittenwidrigkeitsprüfung wird nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte ihre Bemühungen, den gesetzeswidrigen Zustand zu beseitigen, lediglich vorgespiegelt, eine Täuschung durch eine andere ersetzt und damit ihr verwerfliches Verhalten nur in veränderter Weise fortgesetzt hätte. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten setzte sich insbesondere nicht deshalb in lediglich veränderter Form fort, weil die Beklage nach der mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptung des Klägers mit dem Software-Update eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters implementiert hat, das zu Schäden an Motor und Partikelfilter führt sowie negative Auswirkungen auf den Wartungsaufwand und den Verschleiß der betroffenen Fahrzeuge hat. Diese Umstände reichen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 18 ff.; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 222/21, juris Rn. 33). 13 Die von der Revision insoweit vorgebrachten Einwände geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, aaO Rn. 12-20; vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, zVb unter II 2
  3. b)bb)). 14 2. Soweit das Berufungsgericht hingegen eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 verneint hat, hält sein Urteil revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand. 15

  1. a)Bei diesen Normen handelt es sich - unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) - um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist. 16
  2. b)Die oben angeführten Abgasnormen - auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung - schützen allerdings nicht die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, mit der Folge, dass die - gegebenenfalls auch fahrlässige - Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führte. Die allgemeine Handlungsfreiheit fällt nicht in den sachlichen Schutzbereich dieser Normen (so bereits Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76; nachfolgend ständige Rechtsprechung des BGH). Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) lässt sich nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung nötigen würde (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 24-26; Senatsurteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 23). 17
  3. c)Jedoch kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung zustehen, weil ihm aufgrund des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Vermögensschaden in Form des Differenzschadens entstanden ist. Ein solcher Schaden, der darauf zurückzuführen ist, dass der Hersteller die ihm auch zugunsten des Käufers auferlegten Pflichten nach dem europäischen Abgasrecht nicht eingehalten hat, fällt nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) in den sachlichen Schutzbereich der europäischen Abgasnormen und ist insoweit im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB zu entschädigen. 18
  4. d)Ob dem Kläger im Ergebnis ein solcher Anspruch zusteht, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht wird dem Kläger im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben haben, zu den Voraussetzungen einer Haftung nach diesen Normen vorzutragen und den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen. III. 19 Das Berufungsurteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Einschränkung der Aufhebung betrifft zum einen den auf Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs gerichteten Klageantrag zu 2. Dieser hat keinen Erfolg, weil dem Kläger der diesbezügliche Anspruch aus § 826 BGB nicht zusteht. Die Einschränkung der Aufhebung betrifft zum anderen die mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zinsen vor Rechtshängigkeit, hinsichtlich derer der Kläger die Revision zurückgenommen hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700772024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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