KORE700832026 ECLI:DE:BGH:2025:041225BIZB44.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20251204 I ZB 44/25 Beschluss § 134 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO vorgehend OLG Bamberg, 6. Mai 2025, Az: 10 U 16/25 evorgehend LG Bayreuth, 24. Januar 2025, Az: 44 O 339/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen: Anforderungen an die Berufungsbegründung Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 10. Zivilsenat - vom 6. Mai 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 6.990 € festgesetzt. 1 I. Der Kläger nahm an Online-Glücksspielen der Beklagten über die Internetseite https:// .com teil, die sie von ihrem Sitz in Valletta (Malta) aus betreibt. Die Internetseite ist auch in deutscher Sprache verfügbar. Die Beklagte warb damit, eine Lizenz für die Durchführung von Online-Casinospielen zu haben. Sie verfügte im relevanten Zeitraum vom 9. Oktober 2020 bis zum 27. Dezember 2022 über eine von maltesischen Behörden erteilte Glücksspiellizenz, nicht aber über eine Glücksspiellizenz der für Deutschland zuständigen Behörden. 2 Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 7.040 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, bei der Beklagten zwischen dem 9. Oktober 2020 und dem 27. Dezember 2022 Verluste in dieser Höhe erlitten zu haben. 3 Das Landgericht hat ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Nach Einspruch der Beklagten hat es dieses Versäumnisurteil in Höhe eines Betrags von 6.990 € nebst Zinsen aufrechterhalten. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 4 Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant - angenommen, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus dem Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO). Der Kläger sei prozessführungsbefugt im Weg gewillkürter Prozessstandschaft. Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse bestehe nach Sicherungsabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an einen Prozessfinanzierer, der an einem etwaigen Erlös aus der Klage beteiligt sei, fort. Sowohl auf bereicherungsrechtliche als auch auf deliktsrechtliche Ansprüche des Klägers sei deutsches Recht anwendbar nach Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Dem Kläger stehe zum einen ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB zu. Die Beklagte habe gegen die jeweils nicht unionsrechtswidrigen Vorschriften des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und 2021, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB enthielten, verstoßen, indem sie ohne Vorliegen einer Glücksspiellizenz deutscher Behörden ihr Onlineangebot ohne Genehmigung auch Spielteilnehmern aus Bayreuth zugänglich gemacht habe. Der bereicherungsrechtliche Anspruch sei nicht nach §§ 814, 817 Satz 2 BGB, §§ 762, 818 Abs. 3 BGB oder § 242 BGB ausgeschlossen. Dem Kläger stehe zum anderen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 284 Abs. 1 StGB ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, der ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB sei, verwirklicht, denn sie habe ohne behördliche Erlaubnis nach deutschem Recht öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet. Auf die Frage, ob auch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz sei, komme es daher nicht an. Der Kläger müsse sich auch kein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen. 5 Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - nach vorherigem Hinweis - als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. 6 II. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [gemeint: Nr. 2] ZPO lediglich eine von zwei selbständig tragenden Anspruchsgrundlagen angegriffen, die vom Erstgericht voneinander unabhängig bejaht worden seien, nämlich lediglich die erstgerichtlich bejahte Kondiktion der getätigten Einsätze nach Maßgabe von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB, nicht aber die daneben stehende Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB, § 284 StGB. Die von der Beklagten geforderte Heranziehung des gesamten erstinstanzlichen Prozessstoffs setze eine zulässige Berufung voraus. Selbst wenn es - wie die Beklagte mit Blick auf die Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 meine - eine inhaltliche Verknüpfung zwischen mehreren eigenständig tragenden Anspruchsgrundlagen geben könne, wäre sie nicht der Aufgabe enthoben, sich aus Gründen der Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs in der Berufungsinstanz mit Ausführungen zu beiden eigenständig tragenden Anspruchsgrundlagen zu befassen. Darüber hinaus habe das Erstgericht nicht in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, sondern in § 284 StGB das erforderliche Schutzgesetz gesehen. 7 III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. 8 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses Recht gebietet es, den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 64/22, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 17. Juli 2025 - I ZB 52/25, RdTW 2025, 335 [juris Rn. 8], jeweils mwN). 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Berufungsbegründung der Beklagten überspannt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.