KORE700842024 ECLI:DE:BGH:2024:130324B2STR30.22.0 BGH 2. Strafsenat 20240313 2 StR 30/22 Beschluss vorgehend LG Aachen, 1. September 2021, Az: 100 KLs 1/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Re
§ 261Vermutung 11).
Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher auch, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 – 2 StR 63/87,
§ 261Vermutung 1; vom 18. Juni 1991 – 5 St
R 216/91,
§ 261Vermutung 8; vom 27. September 1990 – 4 St
R 242/90, StV 1992, 261, 262; vom
- September 1994 – 5 StR 453/94, StV 1995, 453 f.; vom
- Juni 2023 – 4 StR 128/23, NStZ-RR 2023, 325). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden und erschöpfenden Würdigung unterzogen hat. 19 Überdies muss die Beweiswürdigung aus sich heraus verständlich sein. Den Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis nur soweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2006 – 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720, und vom
- Mai 2018 – 3 StR 486/17, juris). Eine vollständige Dokumentation der Beweisaufnahme ist ebenso wenig angezeigt wie die Angabe eines Belegs für jede Feststellung, mag diese auch noch so unwesentlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 2020 – 2 StR 380/19,
§ 267Abs.
1 Satz 2 Beweisergebnis Darstellung 2). Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist rechtlich nicht geboten, aber geeignet, Widersprüche oder Unklarheiten in der weiträumigen Urteilsbegründung zu übersehen, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und dadurch den Bestand des Urteils zu gefährden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1 StR 687/08,
§ 267Darstellung 2).
20 2. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Nicht nur leidet sie an erheblichen darstellerischen Mängeln, die ihre Verständlichkeit in Frage stellen. Sie ist auch lückenhaft. 21
- a)Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf die Angaben der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Vermieterin gestützt, weil die Vermieterin in der Hauptverhandlung erklärt habe, den Angeklagten als Mieter der Monteurwohnung wiedererkannt zu haben. Nach den Urteilsgründen handelte es sich bei diesem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung um einen Fall des „wiederholten Wiedererkennens“, weil im Vorverfahren eine Wahllichtbildvorlage erfolgt war. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht der verringerten Beweisbedeutung eines wiederholten Wiedererkennens (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 ff.; Beschluss vom 22. November 2017 – 4 StR 468/17, juris Rn. 4) bewusst war. In solchen Fällen kommt dem ersten Wiedererkennen größeres Gewicht zu, weshalb Ablauf und Ergebnisse einer Wahllichtbildvorlage, die zum ersten Wiedererkennen geführt hat, genau zu würdigen sind. Die Tatsache, dass die Vermieterin den Angeklagten bereits im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage bei der Polizei als Mieter der Wohnung erkannt haben will, wird in den Urteilsgründen aber nur am Rande erwähnt. Das genügt dem notwendigen Urteilsinhalt zu einer solchen Beweisgewinnung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2023 – 6 StR 110/23, NStZ 2023, 511, und vom 25. Mai 2023 – 5 StR 483/22, NStZ-RR 2023, 254, 255). 22
- b)Dem als Zeugen vernommenen Mitarbeiter des Leasinggebers hat das Landgericht in der Hauptverhandlung zur Frage, wer der Begleiter des M. im Fall II.3 der Urteilsgründe gewesen sei, Lichtbilder von Personen aus den Akten vorgelegt, worauf der Mitarbeiter des Leasinggebers den Angeklagten als Begleiter erkannt haben will. „100 % sicher sei er sich nicht“. Das Landgericht hat sich von der Richtigkeit des Wiedererkennens des Angeklagten durch den Mitarbeiter überzeugt, weil der Zeuge auch bekundet habe, er habe den Angeklagten vor dem Sitzungssaal angetroffen, der ihm dabei bekannt vorgekommen sei. Der Zeuge habe den Angeklagten gefragt, ob sie sich nicht irgendwoher kennen würden, was der Angeklagte jedoch verneint habe. Daraus hat das Landgericht einen Beleg dafür entnommen, dass der Zeuge den Angeklagten in der Hauptverhandlung zu Recht wiedererkannt habe. Diese Urteilsausführungen ermöglichen es nicht, den Beweiswert der Wiedererkennungsleistung zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 5 StR 235/09, JR 2011, 119, 120 mit Anm. Eisenberg), weil sie schon nicht mitteilen, welche Personen auf den Lichtbildern „auf Bl. 597 bis 605 dA“ zu sehen waren, die dem Zeugen in der Hauptverhandlung vorgehalten wurden. Die beschriebene Gesprächssituation vor dem Sitzungssaal ist ohne Aussagekraft für die Richtigkeit des Wiedererkennens im Rahmen der Zeugenvernehmung. 23
- c)Die Annahme von Täterschaft des Angeklagten beim (banden- und gewerbsmäßig begangenen) vollendeten Betrug im Fall II.4 der Urteilsgründe ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das Landgericht hat das dafür angeführte Tatinteresse hinsichtlich einer Beteiligung am Betrugserlös mit der „Lebenserfahrung“ begründet, zumal ein Geldzufluss vom Firmenkonto der Nebenbeteiligten nicht festzustellen war. Die Begründung eines anderen Geschehens allein mit der Lebenserfahrung ist indessen nicht mehr als eine bloße Vermutung. 24
- d)In den Fällen II.7 und II.8 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Förderung jener Taten durch den Angeklagten aufgrund seiner Beteiligung an der Fahrzeugbeschaffung im Fall II.4 der Urteilsgründe angenommen, aber einen Vorsatz des Angeklagten zur Mitwirkung auch in den Fällen II.7 und II.8 der Urteilsgründe nicht erläutert und belegt. Andernfalls wäre dem Angeklagten im Übrigen auch nur eine Tat anzulasten, weil er selbst gegebenenfalls nur einen einheitlichen Tatbeitrag geleistet hätte. 25
- e)Die Urteilsgründe ermöglichen es auch nicht, Unterschiede in den Ergebnissen der Bewertung festgestellter Tatbeiträge des Angeklagten nachzuvollziehen. Vielmehr ist zu besorgen, dass das Landgericht von einer ungenauen Vorstellung von der Art und Bedeutung der Organisations- und Mitwirkungshandlungen des Angeklagten ausgegangen ist. Der Wertung, der Angeklagte habe durch Organisationshandlungen eine für das Gelingen des Tatplans zentrale Position eingenommen, widerspricht es, wenn das Landgericht an anderer Stelle betont, es habe nicht festgestellt werden können, dass er eine der Führungsfiguren gewesen sei. 26
- f)Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen schließlich die Ausführungen des Landgerichts zur bandenmäßigen Begehung. 27 Das Landgericht hat allein daraus, dass ein zeitlicher Zusammenhang zu Einzeltaten mit der bei zwei verschiedenen Gelegenheiten geführten Kommunikation des Angeklagten beziehungsweise des Käufers in den Fällen II.5 und II.6 der Urteilsgründe mit unbekanntem Inhalt und unbekanntem Gesprächspartner bestanden habe, darauf geschlossen, dass jeweils ein unbekannter „Hintermann“ der – so gefolgert: zumindest von drei Personen gebildeten – „Gruppierung“ an den Gesprächen beteiligt gewesen sei und sich die Gespräche auf die aktuell angebahnten Taten bezogen hätten. Diese Überlegung ist angesichts des nicht festgestellten Gesprächsinhalts und des nicht festgestellten Kommunikationspartners nicht tragfähig. Soweit das Landgericht die Beweiskraft dieser Umstände durch den Hinweis auf eine „lebensnahe Betrachtung“ angereichert hat, liegt auch darin nicht mehr als eine bloße Vermutung. 28 Insbesondere ergeben die bestätigenden Äußerungen des Angeklagten anlässlich eine Telefonats mit „okay, okay, okay“ im Fall II.4 der Urteilsgründe keinen aussagekräftigen Hinweis darauf, dass er mit einem „Hintermann“ telefoniert hat. Die Tatsache, dass auch der Käufer in den Fällen II.5 und II.6 der Urteilsgründe mit einem „Hintermann“ auf der Verkäuferseite kommuniziert haben soll, liegt nicht nahe; er kann auch mit einer Person kommuniziert haben, die zur Käuferseite gehörte. Allein die Zeitpunkte der Telefonate besagen nichts Anderes. Erst recht lässt sich kein nachvollziehbarer Querbezug zwischen den verschiedenen Gesprächen bei zwei Einzeltaten und anderen Taten herstellen. 29 3. Die genannten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.1 bis II.8 der Urteilsgründe mit den dazu getroffenen Feststellungen, die von den aufgezeigten Rechtsfehlern mit betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.1 bis II.8 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Einziehungsentscheidung mitsamt den Feststellungen nach sich. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.10 der Urteilsgründe ist dagegen rechtsfehlerfrei und von der Aufhebung nicht betroffen. III. 30 Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.1 bis II.8 der Urteilsgründe ist auf den Nichtrevidenten B. gemäß § 357 StPO zu erstrecken, weil dessen Verurteilung in diesen Fällen jedenfalls hinsichtlich der Frage der Bandenmäßigkeit der Tatbegehung auf denselben Rechtsfehlern beruht. Die Aufhebung umfasst auch den Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe einschließlich der getroffenen Feststellungen. Dagegen kann die Entscheidung über die Anrechnung der vom Nichtrevidenten in Litauen erlittenen Auslieferungshaft bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2023 – 1 StR 28/23, juris Rn. 3). Weiter fehlt es hinsichtlich des Falles II.9 der Urteilsgründe an den Voraussetzungen für eine Rechtskraftdurchbrechung auf der Grundlage des § 357 StPO. 31 § 357 StPO greift nur ein, wenn ein Nichtrevident in demselben Urteil wegen derselben Tat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1955 – 1 StR 648/54, juris Rn. 17) wie der Revident verurteilt wurde und das Urteil insoweit auf demselben Rechtsfehler beruht, der zur Urteilsaufhebung zugunsten des Revidenten zwingt. Die bloße Gleichartigkeit der Rechtsverletzung hinsichtlich verschiedener Taten rechtfertigt keine Erstreckung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 1996 – 1 StR 509/96, NStZ 1997, 281, und vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19, juris Rn. 22). 32 Mehr als eine Gleichartigkeit der Rechtsverletzung ist im Fall II.9 der Urteilsgründe indessen nicht gegeben. Das gilt unbeschadet der Tatsache, dass das Landgericht, ohne dies hinreichend beweiswürdigend zu unterlegen, von einer Beihilfe des Nichtrevidenten zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in sechs tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist, zu denen es unter anderem den Fall II.9 der Urteilsgründe gerechnet hat. Denn für die Anwendung des § 357 StPO ist die Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO maßgeblich, wie sie sich für den Revidenten darstellt. Ob mehrere Taten des Revidenten für den Nichtrevidenten zu einer Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO verbunden sind, ist dagegen nicht entscheidend. Der Angeklagte ist im Fall II.9 der Urteilsgründe nicht verurteilt, sondern freigesprochen worden. Das Urteil unterliegt insoweit nicht der Aufhebung, so dass für eine Erstreckung nach dem Wortlaut des § 357 StPO kein Raum ist. 33 Eine analoge Anwendung des § 357 StPO auf die hier gegebene Konstellation scheidet unbeschadet der Frage, ob insoweit überhaupt eine Regelungslücke besteht, jedenfalls aus, weil es an der Vergleichbarkeit der Regelungslage fehlt. Die Rechtsnatur des § 357 StPO als einer rechtskraftdurchbrechenden Ausnahmeregelung spricht für eine enge Auslegung der Vorschrift. Ihr Rechtscharakter verbietet zwar nicht von vorneherein jede erweiternde Auslegung oder Analogie, sie legt es aber nahe, hiervon allenfalls zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 1 StR 57/06, BGHSt 51, 34, 41). Ist der Teilfreispruch für den Revidenten nicht anfechtbar und unterliegt der Teilfreispruch nicht der Urteilsaufhebung, so ist diese Ausgangslage nicht mit einem Fall vergleichbar, der zur Revisionserstreckung auf einen Nichtrevidenten führt. Entsprechend hat auch die Einziehungsentscheidung zulasten des Nichtrevidenten Bestand, die mit seiner Verurteilung im Fall II.9 der Urteilsgründe gerechtfertigt ist. IV. 34 Die Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten K. in den Fällen II.1 bis II.8 der Urteilsgründe führt dagegen in entsprechender Anwendung des § 357 StPO zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung zulasten der Nebenbeteiligten in diesen Fällen, weil der zur Urteilsaufhebung zugunsten des Angeklagten führende Rechtsfehler sie in ihrer einem Angeklagten ähnelnden Rechtsposition gleichermaßen betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 286/18, wistra 2019, 420, 422). Die Einziehung hinsichtlich der im Fall II.9 der Urteilsgründe der Nebenbeteiligten zugeflossenen 31.000 € hat dagegen Bestand, weil insoweit die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 357 StPO nicht vorliegen. Menges Eschelbach Meyberg Grube Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700842024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public