BGH, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24 – Haftungsabwägung beim Sturz eines Motorradfahrers ohne Berührung mit dem vorausfahrenden Pkw aufgrund eines starken Abbremsens…
KORE700842025 ECLI:DE:BGH:2024:031224UVIZR18.24.0 BGH 6. Zivilsenat 20241203 VI ZR 18/24 Urteil § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 17 Abs 3 StVG, § 18 Abs 1 StVG, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG, § 286 ZPO, § 1 Abs 2 StVO, § 3 Abs 1 S 4 StVO, § 4 Abs 1 S 1 StVO, § 6 Abs 1 StVO vorgehend OLG Celle, 13. Dezember 2023, Az: 14 U 32/23, Urteilvorgehend LG Verden, 22. Februar 2023, Az: 1a O 104/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftungsabwägung beim Sturz eines Motorradfahrers ohne Berührung mit dem vorausfahrenden Pkw aufgrund eines starken Abbremsens Ein Anscheinsbeweis, der beim Auffahrunfall für einen schuldhaften Verstoß des Hintermanns gegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 1 Abs. 2 StVO spricht, kann auch dann eingreifen, wenn ein Motorradfahrer hinter einem stark abbremsenden Pkw ohne Berührung der Fahrzeuge stürzt und es nur durch Zufall nicht zu einer Kollision mit dem Vorausfahrenden kommt.
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall verpflichtet sind.
2 Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad die B. Straße in Richtung H. Vor ihm fuhr ein Pkw, hinter ihm ein weiteres Motorrad. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 70 km/h. Die Beklagte zu 1 fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf der B. Straße in die Gegenrichtung. Ihre Fahrbahn war in einer leichten Rechtskurve durch ein Müllabfuhrfahrzeug blockiert, das gerade beladen wurde. Um an diesem Fahrzeug vorbeizufahren, wechselte die Beklagte zu 1 auf die Gegenfahrbahn. Der ihr dort entgegenkommende Pkw bremste stark ab, um eine Kollision mit der Beklagten zu 1 zu vermeiden. Auch der hinter diesem Pkw fahrende Kläger machte eine Vollbremsung. Sein Motorrad, das nicht über ein Anti-Blockier-System (ABS) verfügte, geriet dabei ins Rutschen. Der Kläger stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Zu einer Kollision des Motorrads mit dem vorausfahrenden Pkw kam es nicht. Der hinter dem Kläger fahrende Motorradfahrer konnte abbremsen, ohne zu stürzen.
3 Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall auf der Grundlage einer 100 %-igen Haftungsquote zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist oder noch übergeht. Das Landgericht hat Zeugen zum Unfallhergang vernommen, den Kläger und die Beklagte zu 1 angehört, ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ohne eigene Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die begehrte Feststellung auf der Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zulasten der Beklagten getroffen. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagten begehren mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
I.
4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in MDR 2024, 162 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
5 Die zulässige Feststellungsklage sei teilweise begründet. Die Beklagten hafteten dem Kläger aus dem Verkehrsunfall gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG als Gesamtschuldner auf der Grundlage einer Haftungsquote von 40 %. Obwohl der Kläger berührungslos gestürzt sei, bestehe der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten, den Verletzungen des Klägers und den Beschädigungen an seinem Motorrad. Hätte die Beklagte zu 1 das auf ihrer Spur haltende Müllabfuhrfahrzeug nicht unter Verstoß gegen § 6 Satz 1 StVO auf der Fahrbahn des Klägers umfahren, hätte es keiner Vollbremsung des Gegenverkehrs bedurft.
6 Der Verkehrsunfall sei weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 1 unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Die Beklagte zu 1 habe die Sorgfaltsanforderungen des § 6 Satz 1 StVO nicht beachtet. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei die Beklagte zu 1 am Müllabfuhrfahrzeug vorbei auf die Gegenfahrbahn gefahren, obwohl eine Anhöhe, eine leichte Rechtskurve und ein vor ihr fahrendes Fahrzeug ihre Sicht auf den Gegenverkehr eingeschränkt hätten. Aus den erstinstanzlichen Zeugenaussagen ergebe sich, dass der Gegenverkehr bereits wahrnehmbar gewesen sei, als die Beklagte zu 1 in die Gegenfahrbahn eingefahren sei. Die Beklagte zu 1 habe vor dem Einfahren keinerlei eigene Überprüfungen geschildert.
7 Zu Lasten des Klägers streite ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen gälten auch für den vorliegenden Fall, in dem es wegen des Sturzes des Hintermannes (des Klägers) nicht mehr zu einer Kollision mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gekommen sei. Eine Bremsung mit anschließendem Sturz in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs lasse mangels anderweitiger in Betracht kommender Erklärungen allein und damit typischerweise eine fehlerhafte Reaktionshandlung auf ein als Verkehrshindernis wahrgenommenes Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu. Gelinge es einem Verkehrsteilnehmer nicht, rechtzeitig zu reagieren und gelinge es nur durch einen Sturz, eine Kollision mit dem Vorausfahrenden zu vermeiden, spreche die Lebenserfahrung wie beim Auffahrunfall dafür, dass Ursache des Sturzes das eigene Fehlverhalten infolge zu geringen Abstands oder verspäteter Reaktion sei.
Es sei von einem Anscheinsbeweis zulasten des Klägers auszugehen, dass er entweder gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen habe, den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, den Erstunfall infolge eigener Unaufmerksamkeit zu spät bemerkt habe (§ 1 Abs. 2 StVO) oder mangels Beherrschung seines Motorrades stärker abgebremst habe, als es zur sicheren Vermeidung einer Kollision notwendig gewesen wäre. Der Sachverständige habe ausgeführt, der Kläger habe die Vorder- und Hinterradbremse derart betätigt, dass beide Bremsen am Motorrad blockiert hätten. Dies sei als "Schreck- oder Panikbremsung" einzustufen. Der Sturz wäre bei dem Motorrad des Klägers, das nicht über ein ABS verfüge, durch eine kontrollierte Betätigung der Vorderradbremse vermeidbar gewesen.
Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Unfallort sei hingegen nicht festzustellen. Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotenen Abwägung sei zu berücksichtigten, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs durch den Ausschervorgang erhöht gewesen sei. Allerdings trage der Kläger einen deutlich höheren Verantwortungsteil als die Beklagte zu 1, weil erst sein sorgfaltswidriges Verhalten zu seinem Sturz geführt habe.
II.
Revision des Klägers 8 Die zulässige Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein über die zuerkannte Haftungsquote von 40 % zulasten der Beklagten hinausgehender Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden.
9 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach vorliegen. Der Schaden des Klägers ist bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden.
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11 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht davon abhängt, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (Senatsurteil vom 22. November 2016 - VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173 Rn. 12 mwN). Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, also, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl.
Senatsurteile vom 22. November 2016 - VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173 Rn. 14; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, NJW 2005, 2081, juris Rn. 10 mwN). Das kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver oder zum Abbremsen veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713 Rn. 5). Auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion kann gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl.
Senatsurteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713 Rn. 6 mwN).
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Der ihr entgegenkommende Pkw bremste stark ab, um eine Kollision mit der Beklagten zu 1, die sich noch auf der Gegenfahrbahn befand, zu vermeiden. Auch der hinter dem stark abbremsenden Pkw fahrende Kläger machte nach den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils mit seinem Motorrad eine Vollbremsung. Dabei geriet er ins Rutschen und stürzte. Eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist nicht beantragt worden. Die Beweiskraft des Tatbestands wird im Streitfall auch nicht durch das Sitzungsprotokoll über die Verhandlung, aufgrund der das Urteil ergangen ist, entkräftet, § 314 Satz 2 ZPO (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. August 2023 - VI ZR 191/22, NJW-RR 2023, 1356 Rn. 10; Senatsurteil vom 22.
Dezember 2015 - VI ZR 101/14, juris Rn. 50 mwN).
13 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Fahrverhalten der Beklagten zu 1, also der Wechsel auf die Gegenfahrbahn, um an dem haltenden Müllabfuhrfahrzeug vorbeizufahren, das Fahrmanöver des Klägers - jedenfalls mittelbar - beeinflusste. Ohne das Fahrverhalten der Beklagten zu 1 hätte der ihr entgegenkommende Pkw nicht abgebremst und hätte auch der Kläger keine Vollbremsung gemacht. Das Berufungsgericht ist nach den oben genannten Grundsätzen auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusammenhang nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer "Panik- oder Schreckbremsung" und damit gegebenenfalls in nicht erforderlicher Weise reagierte. Genauso wenig steht dem Zurechnungszusammenhang entgegen, dass sich nach der Darstellung der Beklagten der Zeuge Ar. (Fahrer des der Beklagten zu 1 entgegenkommenden Pkw) falsch verhalten hat, indem er trotz ausreichenden Abstands zur Beklagten zu 1, die ihren Überholvorgang ohne Komplikationen habe abschließen können, grundlos eine Gefahrenbremsung eingeleitet habe.
14 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Verkehrsunfall für den Kläger nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war.
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17 3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2023 - VI ZR 77/23, NJW 2024, 898 Rn. 18 mwN). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand.
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20 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat. Das Auffahren erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass der Auffahrende entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO; vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86, NJW-RR 1987, 1235, 1236, juris Rn. 12). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177 Rn. 10 mwN).
21 Diesem Fall steht - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - der Fall gleich, in dem ein Motorradfahrer hinter einem stark abbremsenden Pkw ohne Berührung der Fahrzeuge stürzt und es nur durch Zufall nicht zu einer Kollision mit dem Vorausfahrenden gekommen ist. Steht ein solcher Sachverhalt fest, spricht der erste Anschein dafür, dass der stürzende Motorradfahrer den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO; vgl. OLG Schleswig, SVR 2022, 302, 303 mit Anmerkung Bachmor; LG Wuppertal, r+s 2020, 349, 351; LG Saarbrücken, NZV 2011, 188, 189; AG Hoyerswerda, NZV 2013, 449, 450; Daßbach, NZV 2024, 345; Kemperdiek, jurisPR-VerkR 2/2024 Anm. 1; aA LG Hamburg, NZV 2018, 530 mit Anmerkung Bachmor; Geipel, NZV 2015, 1, 5; BeckOK StVR/Krenberger, StVO, Stand: 15.10.2024, § 4 Rn. 38).
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25 Entsprechendes gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, das Motorrad sei nach dem Sturz in Richtung Fahrbahnrand am vorausfahrenden Fahrzeug vorbeigerutscht. Die Revision rügt auch hier zu Recht, dass dieser Feststellung widersprüchliche Ausführungen des Sachverständigen zugrunde liegen und ohne weitere Aufklärung das Sachverständigengutachten keine Grundlage für diese Feststellung bietet (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 14 mwN). Der Sachverständige führt in seinem Gutachten einerseits aus, der prinzipielle Unfallablauf lasse sich so rekonstruieren, dass das Klägerfahrzeug nach links gekippt, in den Einmündungstrichter der R-Straße gerutscht und dort die unfallbedingte Endlage erreicht habe. Andererseits teilt er mit, die genaue unfallbedingte Endlage des Klägerfahrzeugs sei nicht dokumentiert, ebenso wenig die Position des Müllabfuhrfahrzeugs. Das Berufungsgericht hat keine weiteren Feststellungen getroffen, die seine Annahme, das Motorrad sei nach dem Sturz in Richtung Fahrbahnrand am vorausfahrenden Fahrzeug vorbeigerutscht, stützen würden.
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28 Ein solcher Fahrfehler ist in die nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung zulasten des Klägers einzustellen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass ein Schadensbeitrag des Geschädigten, der sich zugleich als Verstoß gegen eine Rechtspflicht darstellt, für die Abwägung ein erhöhtes Gewicht hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137, 1138, juris Rn. 9). Im Umkehrschluss trifft den Geschädigten bei einem bloßen Fahrfehler, der sich nicht zugleich als Verstoß gegen eine Rechtspflicht darstellt, ein weniger gewichtiger Vorwurf. Das Berufungsgericht hat nicht deutlich gemacht, dass es diesen Unterschied in der Gewichtung bei der Abwägung berücksichtigt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der Abwägung bei Berücksichtigung dieses Unterschieds anders ausfallen würde.
III.
Anschlussrevision der Beklagten 29 Auch die zulässige Anschlussrevision hat Erfolg.
30 1. Die Anschlussrevision der Beklagten ist zulässig (§ 554 ZPO). Entscheidend hierfür ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevisionserwiderung nicht, ob die in der Anschlussrevision erörterten Fragen mit der Frage, mit der das Berufungsgericht die Zulassung der Revision begründet hat, im Zusammenhang stehen. Selbst bei beschränkter Zulassung der Revision - die hier nicht vorliegt - kann eine Anschlussrevision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht. Unzulässig ist die Anschlussrevision nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Senatsurteile vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427/23, juris Rn. 22 mwN; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823 Rn. 12; BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, NZI 2015, 799 Rn. 28). Vorliegend besteht ein solcher unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, da sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision sich mit demselben Verkehrsunfall und den Haftungsvoraussetzungen der § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG sowie der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG befassen.
31 2. Die Anschlussrevision ist begründet.
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IV.
36 Die angefochtene Entscheidung beruht auf den dargestellten Rechtsfehlern. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Seiters Klein Allgayer Böhm Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700842025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public