, § 15b Abs 4 S 5
, § 60
vorgehend OLG Dresden,
lvenzverwalter in Anspruch genommenen Geschäftsführers Zur Auslegung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung eines vom
lvenzverwalter nach § 64 GmbHG a.F. in Anspruch genommenen Geschäftsführers. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
lvenzverfahren eröffnet wurde. Der
lvenzverwalter der Schuldnerin teilte dem Beklagten am
lvenzverwalters … im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist…". Der Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom
lvenzverwalters … im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist" verzichte. 3 Der
lvenzverwalter verkaufte am
lvenzverwalter abgegebene befristete Verjährungseinredeverzicht im anwaltlichen Schreiben vom 12. November 2019 habe gegenüber der Klägerin keine Wirkungen entfaltet. Die Erklärung des Beklagten sei gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts auszulegen. Dabei sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein strenger Auslegungsmaßstab zu den Anforderungen an Willenserklärungen, die zum Verlust einer Rechtsposition führten, anzulegen. Danach sei die Klägerin in den vom Beklagten abgegebenen Verjährungseinredeverzicht nicht mit einbezogen. Der Wortlaut der Erklärung lasse keine Anhaltspunkte für ein solch weites Verständnis des Verzichts zu, nachdem dort zwischen dem Verjährungseinredeverzicht und "den Zahlungen, die seitens des
lvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden" ein Bezug begründet werde und von weiteren Personen, insbesondere Rechtsnachfolgern nicht die Rede sei. Der Beklagte habe im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung vom 12. November 2019 keine Kenntnis davon gehabt, dass der
lvenzverwalter die Veräußerung der streitgegenständlichen Forderungen in Erwägung gezogen habe, so dass es für ihn keinen Anlass gegeben habe, sich über eine mögliche Einbeziehung weiterer Personen in den Verjährungseinredeverzicht Gedanken zu machen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten völlig gleichgültig gewesen sei, von wem er in Anspruch genommen werde, zumal es nahegelegen habe, dass der Beklagte seine Verzichtserklärung nur in Ansehung der mit dem
lvenzverwalter geführten konkreten Verhandlungen und der damit einhergehenden Chance auf eine gütliche Einigung abgegeben habe. Eine Beschränkung der Wirkungen des Verjährungseinredeverzichts gehe auch nicht mit einer Einschränkung der Übertragbarkeit solcher Ansprüche zulasten des
lvenzverwalters einher, da dieser selbst für Klarheit sorgen und eine weitergehende Verzichtserklärung habe verlangen können. 9 II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Verjährung der Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. nicht angenommen werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der vom Beklagten erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede im anwaltlichen Schreiben vom 12. November 2019 wirke nur gegenüber dem
lvenzverwalter, entfalte aber gegenüber der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin keine Wirkung, beruht auf einem Rechtsfehler. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt gegen anerkannte Auslegungsregeln. 11
lvenzverwalter abgegebene befristete Verjährungseinredeverzicht in dem Schreiben vom 12. November 2019 gegenüber der Klägerin keine Wirkungen entfaltet. 13
lvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung des Beklagten so verstehen durfte, dass der vorübergehende Verzicht nicht nur ihm gegenüber, sondern - für den Fall, dass er die gegenständlichen Forderungen an einen Dritten veräußern würde - auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger Wirkung entfalten sollte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine
weit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 51 mwN). 16
lvenzverwalter entnehmen lässt. Die Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen
weit nicht zu erwarten sind. 19 aa) Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt gegen die allgemein anerkannte Auslegungsregel einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. 20
lvenzverwalters an der bestmöglichen Verwertung der behaupteten Ansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten für die Gesamtheit der Gläubiger unberücksichtigt gelassen. 22 (a) Dem Wortlaut des anwaltlichen Schreibens vom 12. November 2019 lässt sich eine Beschränkung der Verzichtserklärung auf den
lvenzverwalter nicht entnehmen. Der Verzicht wurde durch den Beklagten ausdrücklich lediglich hinsichtlich der Zahlungen erklärt, die seitens des
lvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist. Dieser Verzicht ist forderungsbezogen. Die Bezugnahme auf den
lvenzverwalter dient erkennbar lediglich der Individualisierung der Ansprüche. 23 (b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung außer Acht gelassen, dass der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung im anwaltlichen Schreiben vom 12. November 2019 auch vor dem Hintergrund der Aufgaben und der Stellung des
lvenzverwalters als Erklärungsempfänger ausgelegt werden muss und ein allein auf dessen Person beschränkter Verzicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung zuwiderläuft. Dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass § 64 GmbHG a.F. vorwiegend dem Gläubigerinteresse dient. 24 (aa) Nach § 1 Abs. 1 Halbs. 1
dient das
lvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Zur Verfolgung dieses Interesses verpflichtet § 64 Satz 1 GmbHG a.F. den Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung (
lvenzreife) geleistet worden sind. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des
lvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im
lvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom
lvenzgläubiger. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden. Verringert wird nur die
lvenzmasse in dem nachfolgenden
lvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der
lvenzgläubiger führt (BGH, Beschluss vom
lvenztabelle angemeldeten Vergütungsansprüchen entgegen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - II ZR 425/18, NZI 2019, 932). Der Verzicht auf oder ein Vergleich über den Anspruch sind durch § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG stark eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a GmbHG oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 64 Satz 4, § 43 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. entsprechend für Ersatzansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F.. 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG zwar nicht für den
lvenzverwalter nach der Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Dies beseitigt indes nicht die Massebezogenheit des Ersatzanspruchs, sondern beruht unter anderem darauf, dass der Gläubigerschutz, dem § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausschließlich dient, im eröffneten Verfahren durch die Regelungen der
lvenzordnung verwirklicht wird und einer Geltung der Vorschrift die Aufgaben und Stellung des
lvenzverwalters entgegenstehen (BGH, Urteil vom
). 27 Durch die Befreiung des
lvenzverwalters
weit sollen Lösungen im Gläubigerinteresse ermöglicht werden, die sich an der Leistungsfähigkeit des Ersatzverpflichteten sowie an der Kosten-Nutzen-Zeit-Relation bei streitiger Anspruchsdurchsetzung orientieren (Arnold in Henssler/Strohn, 6. Aufl.,
R/Kunz,
46; Weber/Dömmecke in Braun,
,
44). Der
lvenzverwalter ist deshalb auch nicht daran gehindert, Ersatzansprüche des Schuldners wegen verbotener Zahlungen seines Geschäftsführers im Rahmen eines Vergleichs an einen Dritten abzutreten. Das
lvenzverfahren wird geprägt von dessen Ziel der bestmöglichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Der
lvenzverwalter soll nicht gezwungen sein, einen unter Umständen mit einem erheblichen Prozess- und Kostenrisiko verbundenen Rechtsstreit führen zu müssen. Der
lvenzzweck, der zugleich die Befugnisse des
lvenzverwalters begrenzt, bietet den Gläubigern ausreichend Schutz, indem dessen Verletzung eine Haftung des
lvenzverwalters gemäß § 60
nach sich ziehen kann (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 232/17, BGHZ 219, 98 Rn. 29 mwN). 28 (bb) Dies vorausgesetzt liegt es fern, dass sich der
lvenzverwalter als Erklärungsempfänger durch einen allein auf seine Person bezogenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede in seinem Handlungs- und Ermessensspielraum für eine bestmögliche Verwertung der Forderungen der Schuldnerin für die Gläubigergesamtheit dergestalt einschränken lassen und sich so ggf. schadensersatzpflichtig machen wollte. Denn bei einem nur auf ihn bezogenen Verjährungseinredeverzicht hätte dies einen Verkauf der Forderungen an einen Dritten erschwert bzw. ab einem bestimmten Zeitpunkt unmöglich gemacht und wäre eine Anspruchsdurchsetzung mit allen Prozessrisiken nur noch durch ihn möglich gewesen. Dieses durch seine Aufgaben und seine Stellung bestimmte Verständnis des
lvenzverwalters von der Verzichtserklärung hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestand für den
lvenzverwalter danach auch kein Anlass, selbst für Klarheit zu sorgen und den Beklagten zur Erklärung eines sich auch auf etwaige Rechtsnachfolger erstreckenden Verjährungseinredeverzichts aufzufordern. 29 bb) Dieses Verständnis wird bestätigt durch das Verhalten des
lvenzverwalters nach der Abgabe des zweiten Verjährungseinredeverzichts, welches das Berufungsgericht ebenso nicht berücksichtigt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207 mwN; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 16 mwN). Dass ein nur auf seine Person beschränkter Verjährungseinredeverzicht für den
lvenzverwalter nicht in Betracht kam und er sich durch die Erklärung des Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom
lvenzgericht bestätigt, wonach er nunmehr beabsichtige, einen Forderungskauf- und Abtretungsvertrag betreffend die gegen den Beklagten und den weiteren Geschäftsführer der Schuldnerin gerichteten Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. abzuschließen. In diesem Schreiben brachte der
lvenzverwalter deutlich zum Ausdruck, dass er der noch immer andauernden Sachverhaltsprüfung durch den Beklagten, mit der dieser die Entkräftung der gegen ihn gerichteten Ansprüche anstrebte, nur aufgrund der ersten Verjährungseinredeverzichtsklärung zugestimmt, der Beklagte ihm aber dennoch keinen Lösungsvorschlag unterbreitet hatte. Deshalb seien weiteres Zuwarten oder eine gerichtliche Klärung der Forderungen wegen der bestehenden Prozessrisiken für die Gesamtheit der
lvenzgläubiger nur unbefriedigende Optionen, da die Bewertung der Ansprüche sehr komplex und deren Werthaltigkeit mit vielen Unsicherheiten verbunden sei, weshalb er einen freihändigen Verkauf der Forderungen anstrebe. 30 cc) Hingegen ist ein vorrangiges Interesse des Beklagten, nur allein vom
lvenzverwalter in Anspruch genommen werden zu können, nicht ersichtlich. Dem Beklagten ging es bei der Abgabe der beiden Verjährungseinredeverzichtserklärungen ersichtlich nur darum, Zeit für die Prüfung und Entkräftung der gegen ihn erhobenen Ansprüche der Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom
lvenzverfahrens während dieser Prüfungsphase des Beklagten die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis des
lvenzverwalters entfallen und die eigene Verwaltungsbefugnis der Schuldnerin grundsätzlich wieder aufgelebt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355/18, BGHZ 227, 221 Rn. 20 mwN), mithin die Anspruchsdurchsetzung wieder ihr als Anspruchsinhaberin oblegen hätte. Auch aus diesem Grund musste es für den Beklagten fernliegend sein, dass der
lvenzverwalter einen nur auf seine eigene Person bezogenen Verjährungseinredeverzicht akzeptieren konnte. Vielmehr war für den Beklagten auch schon vor Abgabe seiner zweiten Verjährungseinredeverzichtserklärung erkennbar, dass der
lvenzverwalter den bestehenden Schwebezustand nach Ablauf des ersten Verjährungseinredeverzichts nicht unbegrenzt weiter aufrechterhalten konnte bzw. wollte, insbesondere da er selbst weder eine inhaltliche Stellungnahme zu den Ansprüchen noch ein Vergleichsangebot abgegeben hatte. 31 dd) Auf dieser rechtsfehlerhaften Annahme der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts, da es mit diesem nicht tragfähigen Argument alle in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin verneint hat. 32 III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). VRiBGH Born befindet sichim Urlaub und ist an derUnterschrift verhindert. Wöstmann Bernau Wöstmann von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700842026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.