BGH, Beschluss vom 13.11.2024 – XII ZB 558/23 – Beweislast und Beweislastumkehr für Vermögensminderungen nach der Trennung im Auskunftsverfahren zum Zugewinnausgleich 1. Die…
KORE700862025 ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB558.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20241113 XII ZB 558/23 Beschluss § 362 Abs 1 BGB, § 1375 Abs 2 S 2 BGB, § 1379 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 1379 Abs 2 S 1 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 27. November 2023, Az: 16 UF 133/23vorgehend AG Reutlingen, 12. April 2023, Az: 3 F 592/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweislast und Beweislastumkehr für Vermögensminderungen nach der Trennung im Auskunftsverfahren zum Zugewinnausgleich 1. Die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft an die Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt wurde.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 2023 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Antragstellerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen A.
1 Die Beteiligten streiten über einen Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin.
2 Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige. Sie schlossen am 4. Oktober 2014 die Ehe und zogen im November desselben Jahres nach Katar um. Am 17. September 2017 flog die Antragstellerin nach Deutschland und kehrte nicht mehr nach Katar zurück.
3 Mit dem Antragsgegner am 1. Oktober 2018 zugestelltem Schriftsatz hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Im Mai 2019 erteilte der Antragsgegner außergerichtlich Auskunft über den Bestand seines Vermögens am Tag der Eheschließung, am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und „am Stichtag der Trennung (17.09.2017)“, zu letzterem mit einem Betrag von 152.709,23 €. Die Antragstellerin hat hierauf gestützt einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich als Folgesache anhängig gemacht. Nachdem der Antragsgegner den Zeitpunkt der Trennung streitig gestellt hatte, hat sie die Zwischenfeststellung beantragt, dass die Trennung der Beteiligten am 17. September 2017 erfolgt sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht als unbegründet abgewiesen. In der Folge hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten unter Anwendung katarischen Rechts geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, den Unterhaltsantrag der Antragstellerin abgewiesen und den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden güterrechtlichen Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich iHv 54.870,02 € zu zahlen. Dabei ist es von einer Trennung der Beteiligten am 17. September 2017 ausgegangen und hat dem Endvermögen des Antragsgegners (27.014,16 €) unter Zugrundelegung der Angaben in seiner Vermögensauskunft zum 17. September 2017 (152.709,23 €) und Anwendung der Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB illoyale Vermögensminderungen iHv 112.986,65 € hinzugerechnet.
4 Auf die gegen den Ausspruch über den Zugewinnausgleich gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 36.717,63 € gekürzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Folgesache Güterrecht erstrebt.
B.
5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin zum Nachteil der Antragstellerin erkannt worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I.
6 Die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18 - FamRZ 2019, 1535 Rn. 10 mwN) ist gegeben. Sie ergibt sich vorliegend aus Art. 5 Abs. 1 iVm Art. 69 Abs. 1 EuGüVO, Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO, da beide Beteiligte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das Güterrechtsverfahren nach dem 28. Januar 2019 sowie das Scheidungsverfahren vor Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) am 1. August 2022 (vgl. Art. 100 Brüssel IIb-VO) eingeleitet worden sind.
II.
7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Zugewinn erzielt und der Antragsgegner habe ein Anfangsvermögen iHv indexiert 30.260,78 € sowie ein Vermögen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags iHv 27.014,16 € gehabt. Die Beweislast für illoyale Vermögensminderungen liege allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts trotz der vom Antragsgegner erteilten Auskunft über sein Trennungsvermögen zum 17. September 2017 nicht gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB beim Antragsgegner, sondern bei der Antragstellerin. Denn mit der Abweisung des Zwischenfeststellungsantrags stehe zwischen den Beteiligten fest, dass Trennungszeitpunkt nicht der 17. September 2017 gewesen sei.
Dem Zwischenfeststellungsbeschluss komme Bindungswirkung zu, weil es sich bei dem Trennungszeitpunkt um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele. Die Antragstellerin habe auch, wie mit dem Zwischenfeststellungsbeschluss entschieden, ein Feststellungsbedürfnis gehabt, nachdem der Trennungszeitpunkt im Verfahren streitig gewesen sei und die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nur greife, wenn die Auskunft tatsächlich zum Trennungszeitpunkt erteilt wurde. Die vom Antragsgegner erteilte Auskunft habe somit die Beweislastumkehr nicht ausgelöst. Nach den danach geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast sei dem Endvermögen des Antragsgegners gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB ein Betrag von lediglich 76.681,87 € hinzuzurechnen, denn nur insoweit habe der Antragsgegner seiner sekundären Darlegungslast für die Verwendung der von seinen Konten abgehobenen Beträge nicht entsprochen.
Im Übrigen sei dagegen nicht von illoyalen Vermögensminderungen auszugehen. Hiernach ergebe sich ein Zugewinn des Antragsgegners iHv 73.435,25 €, so dass sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin von 36.717,63 € errechne.
8 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Ermittlung der Höhe des Anspruchs der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich durch das Beschwerdegericht begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. Sie beruht auf einer den Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entsprechenden Beurteilung der Beweislast für die Verwendung des Vermögens, um dessen Betrag das Endvermögen des Antragsgegners gegenüber dem in der zum Trennungszeitpunkt erteilten Auskunft angegebenen Vermögen gemindert ist.
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10 Aus der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO; ABl. Nr. L 183 S. 1) ergibt sich nichts anderes. Denn nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO sind die Regelungen über das anwendbare Recht (Kapitel III, Art. 20 ff. EuGüVO) nur anwendbar, wenn die Ehegatten nach dem 28. Januar 2019 die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben. Dies ist hier nicht der Fall.
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13 Denn für die in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene Beweislastumkehr (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 13 und vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103 Rn. 18) kommt es vorliegend von vornherein nicht darauf an, ob in der Auskunft des Antragsgegners zum Trennungszeitpunkt der zutreffende Zeitpunkt zugrunde gelegt ist (vgl. OLG Karlsruhe FF 2024, 450, 452; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1870, 1873; OLG Koblenz FamRZ 2018, 42, 44 f.; Braeuer FamRZ 2014, 1458, 1459; MünchKommBGB/Koch 9. Aufl. § 1379 Rn. 53; Koch FamRZ 2015, 1073, 1075; Kintzel FamRZ 2021, 371, 372; Kohlenberg in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 1379 Rn. 6 mwN; Scholz/Kleffmann/Kohlenberg Praxishandbuch Familienrecht [Stand: September 2019] Teil B Eheliches Güterrecht Rn. 132; aA OLG Celle FamRZ 2014, 326, 327; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1375 Rn. 46; Grüneberg/Siede BGB 83. Aufl. § 1376 Rn. 33).
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16 Der Auskunftsanspruch wurde dabei eingefügt, „um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und dem Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu vermeiden“ (BT-Drucks. 16/13027 S. 7). Mit der Beweislastregel in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB sollte dieser Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen ergänzt werden, indem der Ausgleichsschuldner, soweit sein Endvermögen geringer ist als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungsvermögen angegeben hat, die Vermögensminderung nachvollziehbar darlegen muss (vgl. BT-Drucks. 16/3027 S. 7). Diese Beweislastumkehr erklärt sich mit der Überlegung, dass gerade mit der Trennung das Bestreben der Ehegatten, eigenes Vermögen auf die in § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB beschriebene Weise dem Zugriff des anderen Ehegatten vorzuenthalten und dem späteren Zugewinnausgleich zu entziehen, erfahrungsgemäß zunimmt und der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung regelmäßig keine Möglichkeit mehr hat, die Vermögensbewegungen des anderen Ehegatten nachzuvollziehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 40 mwN).
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21 Einer Auskunft über das Vermögen zu einem als Trennungszeitpunkt bezeichneten, mit diesem aber nicht übereinstimmenden Datum kommt im Übrigen eine vergleichbare Indizwirkung wie einer Auskunft zum tatsächlichen Trennungszeitpunkt zu. Ergibt sich aus ihr ein das Endvermögen übersteigender Vermögenswert, bietet das ebenso Anlass, dem Ehegatten die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass diese Vermögensminderung nicht auf den in § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Umständen beruht. Da sich die Auskunft auch mit dem darin angegebenen Trennungszeitpunkt ausschließlich auf eine in der Kenntnis des Auskunftspflichtigen liegende Tatsache bezieht, wird der erklärende Ehegatte insoweit nicht unangemessen benachteiligt, sondern lediglich am Inhalt seiner Erklärung festgehalten.
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23 Dies hat das Beschwerdegericht in entscheidungserheblicher Weise verkannt. Es hat seiner Entscheidung ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast lediglich eine sekundäre Darlegungslast des Antragsgegners zugrunde gelegt und diese als durch dessen Vorbringen zur Verwendung des im Endvermögen nicht mehr vorhandenen Vermögenswerts für notwendige Medikamente teilweise als erfüllt erachtet. Damit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft verneint, dass der Antragsgegner dieses von der Antragstellerin bestrittene Vorbringen zu beweisen hatte.
24 3. Die angefochtene Entscheidung kann mithin keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil noch weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Sie ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).
Guhling Klinkhammer Günter Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700862025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public