BGH, Beschluss vom 28.11.2024 – 1 StR 353/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23. April 2024 im Strafausspruch a) mit den…
KORE700892025 ECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR353.24.0 BGH 1. Strafsenat 20241128 1 StR 353/24 Beschluss vorgehend LG Tübingen, 23. April 2024, Az: 2 KLs 33 Js 12623/20 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23. April 2024 im Strafausspruch
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen sowie wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt. Hiervon ausgehend hat es gegen ihn wegen Betrugs in drei Fällen sowie gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung von 28 Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11. November 2020 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Die vom Landgericht gemäß § 55 Abs. 1, §§ 53, 54 StGB nachträglich unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11. November 2020 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat keinen Bestand, weil dem Senat mit Blick auf die – insoweit lückenhaften – Feststellungen deren revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich ist.
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BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24 Rn. 7 und vom 18. August 2015 – 1 StR 305/15 Rn. 3), bei Tat Ziffer II. 5. der Urteilsgründe mithin am 31. August 2020. Demgegenüber war die Tat Ziffer II. 6. der Urteilsgründe, die sich zwar auf eine Bewilligung durch den Leistungsträger vom 26. August 2020 bezog, nicht einzubeziehen, weil diese Tat erst mit der letzten Auszahlung im August 2021 – und damit nach der zäsurbildenden Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 11. November 2020 – beendet wurde (UA S. 23). Auch die Taten II. 7. und 8. der Urteilsgründe waren damit nicht gesamtstrafenfähig. Für sie war deshalb – wie vom Landgericht zutreffend gesehen – eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
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5 2. Bei der Festsetzung der Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen für die Tat Ziffer II. 2. der Urteilsgründe hat das Landgericht keine Tagessatzhöhe bestimmt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine solche auch dann festzusetzen ist, wenn Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 Rn. 3 und vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Da das Landgericht keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat, setzt der Senat – um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen – die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 StGB auf die gesetzliche Mindesthöhe von einem Euro fest (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 Rn. 3).
6 3. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen zur Strafzumessung bei der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen bei der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
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