(28)" nicht hinreichend nachgekommen sein dürfte. Die Beklagte zu 4 hat daraufhin vorgetragen, die betreffenden Ausführungen des klägerischen Vortrags würden vollständig bestritten. Es handele sich um ein Zitat Helmut Kohls. Er habe sich genauso geäußert wie dargestellt. Die Äußerung sei auch nicht aus ihrem Kontext gerissen worden. Helmut Kohl habe "im Rahmen der Memoirengespräche gesagt (vgl. Buch S. 74)": "Die ganze Voreingenommenheit - 'der ist kulturell ein Barbar!' - wurde systematisch präpariert. Der Weltbürger Schmidt. Der Weltbürger Brandt. Und jetzt kommt dieser Pfälzer, der nicht einmal richtig Deutsch kann." 9 Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 4 unter anderem zur Unterlassung und Löschung hinsichtlich der Passage 28-IV verurteilt. Es hat dazu ausgeführt, dass die Beklagte zu 4 trotz eines entsprechenden Hinweises zu dem genauen Zeitpunkt und den weiteren Umständen bzw. vor allem zu dem thematischen Kontext der eher knappen Äußerung im Zuge der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast keine weiteren Angaben gemacht habe, die über einen Verweis auf das Buch der ehemaligen Beklagten zu 1 bis 3 - wo der Kontext ebenfalls im Dunkeln bleibe - hinausgegangen seien. Das Vorbringen der Beklagten zu 4 sei prozessual unerheblich geblieben und es sei entsprechend dem deshalb als unstreitig zu behandelnden Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass der Erblasser diese Äußerung nicht getätigt habe ("Fehlzitat im engeren Sinne"). 10
- b)Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Beklagte zu 4 zu Recht, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an ihren Vortrag überspannt, diesen als unzureichend eingestuft und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 11
- aa)Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Juli 2025 - VI ZR 357/24, NJW-RR 2025, 1277 Rn. 10; vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361/21, MDR 2023, 53 Rn. 8; jeweils mwN). 12
- bb)Das Berufungsgericht meint, dass die Beklagte zu 4 zu dem genauen Zeitpunkt und den weiteren Umständen bzw. vor allem zu dem thematischen Kontext der eher knappen Äußerung im Zuge der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast keine Angaben gemacht habe, die über einen Verweis auf das Buch der ehemaligen Beklagten zu 1 bis 3 - wo der Kontext ebenfalls im Dunkeln bleibe - hinausgegangen seien. Das Vorbringen der Beklagten zu 4 sei prozessual unerheblich geblieben und es sei - mit der Klägerin - davon auszugehen, dass der Erblasser diese Äußerung nicht getätigt habe ("Fehlzitat im engeren Sinne"). 13
- cc)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der Vortrag der Beklagten zu 4, der Erblasser habe das streitgegenständliche Zitat im Rahmen der Memoirengespräche getätigt, offenkundig den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Parteivortrag. 14 Die Unterscheidung des Berufungsgerichts zwischen einem "Fehlzitat im engeren Sinne" und "Fehlzitaten im weiteren Sinne" entspricht der Differenzierung des Senats zwischen vollständig untergeschobenen Fehlzitaten im eigentlichen Sinne und der unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe von Äußerungen (vgl. Senat, Teilurteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, Kohl-Protokolle I, NJW 2022, 847 Rn. 25). Letztere liegt auch vor, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck brachte (vgl. Senat, Teilurteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, Kohl-Protokolle I, NJW 2022, 847 Rn. 25 mwN). 15 Dementsprechend kann es für die Feststellung einer unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe einer Äußerung (sog. "Fehlzitat im weiteren Sinne") zwar erforderlich sein, den Kontext der Gedankenführung oder das erkennbar gemachte Anliegen des sich Äußernden darzulegen. Für die Feststellung eines vollständig untergeschobenen Fehlzitats im eigentlichen Sinne (sog. "Fehlzitat im engeren Sinne") - von dem das Berufungsgericht hier ausgegangen ist - ist hingegen nur entscheidend, ob der vermeintlich Zitierte die jeweilige Äußerung tätigte. Danach hat die unter Verweis auf Seite 74 des Buches des Beklagten zu 1 aufgestellte Behauptung der Beklagten zu 4, der Erblasser habe sich in den Memoirengesprächen wie von ihr dargelegt geäußert, den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag genügt. 16
- dd)Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu 4 zu einer anderen Beurteilung, namentlich dem Nichtvorliegen eines "Fehlzitats im engeren Sinne", gelangt wäre. 17 Sollte das Berufungsgericht ein "Fehlzitat im engeren Sinne" oder - wie hilfsweise geltend gemacht - ein "Fehlzitat im weiteren Sinne" feststellen können, wird es bei der Würdigung auch zu prüfen haben, ob ein etwaiges Fehlzitat - unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten zu 4 in der Nichtzulassungsbeschwerde - nach Qualität und/oder Quantität zu einer groben Entstellung des Lebensbilds des Verstorbenen führt (vgl. Senat, Teilurteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, Kohl-Protokolle I, NJW 2022, 847 Rn. 20 ff.). 18 2. Im Übrigen sind sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 4 als auch die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 5 und der Klägerin zurückzuweisen, weil jeweils weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Seiters Müller Klein Allgayer Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700892026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public