Maßgabe des § 850c ZPO pfändbar. Anders als bei der Energiepreispauschale habe der Gesetzgeber keine Unpfändbarkeit der Prämie angeordnet. Mangels Zweckbindung sei die Prämie nicht
Sie stelle keine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO dar. Die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie bedeute keine unbillige Härte im Sinne des § 765a ZPO. Denn aufgrund der regelmäßigen Arbeitseinkünfte des Schuldners und seiner Unterhaltspflichten sei
der Tabelle zu § 850c ZPO nur die Hälfte der Inflationsausgleichsprämie pfändbar. Die andere Hälfte verbleibe pfandfrei und könne zum Ausgleich der allgemeinen Preissteigerungen verwandt werden. Unabhängig davon habe der Schuldner die Möglichkeit, einen Antrag
1 ZPO zu stellen. 6 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den beantragten Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie über die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO hinaus abgelehnt und angenommen, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen in den Grenzen des § 850c ZPO pfändbar ist. 7 a)
O fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Der Pfändungsschutz für Forderungen bestimmt sich
O. Danach gelten die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend. 8 b)
der Anlage 1c Abs. 1 AVR C. (Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise) erhalten eingruppierte Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Dienstbezüge haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 € im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen in Höhe von 1.500 € zum
G, eingeführt durch Art. 2 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom
EV) sozialabgabenfrei. 9 c) Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO, das nur
Maßgabe der § 850a bis § 850i ZPO gepfändet werden kann. Arbeitseinkommen sind
2 ZPO unter anderem die Arbeits- und Dienstlöhne. Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst
4 ZPO alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- und Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. Arbeits- und Dienstlöhne sind alle wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die als Gegenleistung für Dienste gewährt werden (Zöller/Seibel, ZPO,
1 Satz 1 Fall 1 ZPO zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie fällt nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. 12 aa)
1 Satz 1 Fall 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner, wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet werden, auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm
freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Dagegen bestimmt sich der Pfändungsschutz für wiederkehrendes Arbeitseinkommen
Aufl., § 850 Rn. 19; § 850i Rn. 4; Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, Forderungspfändung,
O Rn. C. 514). 13 bb) Danach bemisst sich im Streitfall der Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie
den §§ 850a bis 850h ZPO, insbesondere
O 2023, 1958; AG Köln NZI 2023, 222 Rn. 8 f; BeckOK-ZPO/Riedel, 2024, § 829 Rn. 217; Gäbler, InsbürO 2023, 383, 385; Kriege, AnwZert InsR 7/2023 Anm. 3; aA Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725, 726; ders., ZVI 2023, 106, 112). Zwar erhält ein Mitarbeiter
dem Wortlaut der Anlage 1c Abs. 1 AVR C. eine Einmalzahlung. Maßgeblich ist lediglich, ob er an mindestens einem Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf Dienstbezüge hat. Das spricht für den nicht wiederkehrenden Charakter der Vergütung und die Anwendbarkeit des § 850i ZPO (so Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725, 726; ders., ZVI 2023, 106, 112). Allerdings erlangt der Schuldner die Prämie
der Anlage 1c Abs. 1 AVR C. in Verbindung mit § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Gehalt. Da für die Erbringung der Arbeitsleistung ein wiederkehrendes Gehalt geschuldet ist, ist die Prämie Teil der wiederkehrend zahlbaren Vergütung. Daran ändert auch die einmalige Zahlweise der Prämie nichts. Die Inflationsausgleichsprämie vergütet weder eine von dem Schuldner erbrachte Zusatz- oder Mehrarbeit noch eine besondere einmalige Leistung. Ihr Bezugspunkt ist vielmehr die bereits mit dem laufenden Gehalt vergütete, regelmäßige Arbeitsleistung. Die Prämie erhöht bei gleichbleibender Arbeitsleistung das zu entrichtende Gehalt. 14 e) Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht als Erschwerniszulage
3 ZPO unpfändbar. Eine Erschwernis
3 ZPO setzt eine besondere Belastung bei der oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - IX ZB 24/22, WM 2023, 1653 Rn. 10 mwN). Die Inflationsausgleichsprämie, die
der Überschrift der Anlage 1c ARV C. der Abmilderung des Anstiegs der Verbraucherpreise dient, hat keinen Bezug zu der Art der Erbringung einer Arbeitsleistung (vgl. AG Regensburg, ZInsO 2023, 2427, 2428; BeckOK-ZPO/Riedel, 2024, § 850 Rn. 38b; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725; Wipperfürth, ZInsO 2022, 2558, 2560; Gäbler, InsbürO 2023, 383, 385; Jarchow, ZVI 2023, 191, 193; Kriege, AnwZert InsR 7/2023 Anm. 3). 15
1 ZPO, § 399 BGB unpfändbar sind, nicht Bestandteil der Masse (vgl. BGH, Beschluss vom
1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 Fall 1 BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 Fall 1 BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerperson als unzumutbar anzusehen ist beziehungsweise die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt. Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom
Juli durch § 850 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angepasst wird und die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten bereits bei der Bemessung der neuen Pfändungsfreigrenze berücksichtigt werden (AG Regensburg, aaO; Wipperfürth, aaO S. 2561). 20 h) Soweit das Beschwerdegericht einen Pfändungsschutz
O, § 765a Abs. 1 ZPO abgelehnt hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde greift dies nicht an. Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700912024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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