BGH, Beschluss vom 18.12.2025 – V ZB 42/25 – Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 14.…
KORE700912026 ECLI:DE:BGH:2025:181225BVZB42.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20251218 V ZB 42/25 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 23. April 2025, Az: 14 U 25/25, Beschlussvorgehend LG Kassel, 22. Januar 2025, Az: 6 O 2458/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 40.000 €.
I.
1 Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. Januar 2025 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 22. April 2025 eingegangenen Schriftsatz hat ihr Prozessbevollmächtigter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufungsbegründung eingereicht. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht durch den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht fristgemäß eingegangen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei zurückzuweisen, weil die Fristversäumung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Dem Vortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass ihr Prozessbevollmächtigter bei der von ihm selbst am 27. März 2025 durchgeführten Fristenprüfung die von einem ordentlichen Rechtsanwalt objektiv zu fordernde übliche Sorgfalt eingehalten habe. Andernfalls hätte er die Eintragungen für den 27. März 2025 eingesehen und das dort rot vermerkte Fristende wahrgenommen. Es handele sich um ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO stets zuzurechnen sei. Für die von der Beklagten geäußerte Vermutung, die Fristversäumung habe auf einem „Augenblicksversagen“ ihres Prozessbevollmächtigten beruht, fehle es an einer Glaubhaftmachung. Die Beklagte habe insoweit nur vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter könne sich nicht erklären, weshalb er die Berufungsbegründungsfrist übersehen habe.
III.
3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 mwN).
4 1. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO versäumt worden ist. Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
5 2. Zu Recht lehnt das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ab.
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11 (a) Schon im Ausgangspunkt ist auch ein sogenanntes „Augenblicksversagen“ schuldhaft; der Handelnde hat lediglich für einen kurzen Moment die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 - XI ZR 107/24, NJW 2025, 3076 Rn. 29), also - wenn auch möglicherweise nur leicht - fahrlässig gehandelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48 Rn. 45 mwN). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass ein Verschulden des Rechtsanwalts ausscheiden kann, wenn seine Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit wegen einer plötzlichen Krankheit oder einer plötzlich und unvorhersehbar eingetretenen erheblichen Arbeitsüberlastung erheblich eingeschränkt war (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11, NJW-RR 2012, 694 Rn. 16; Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, NJW 2013, 2035 Rn. 8). Die generelle Einschränkung der Fähigkeit des Rechtsanwalts zu konzentrierter Arbeit aufgrund bestimmter, außergewöhnlicher Umstände ist kein Augenblicksversagen. Aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2021 (AnwZ (Brfg) 15/21, juris Rn. 10) und vom 14. Oktober 2008 (VI ZB 23/08, NJW 2009, 855 Rn. 11) ergibt sich nichts anderes.
12 (b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt dies auch nicht zu einer Garantiehaftung des Rechtsanwalts. Richtig ist zwar, dass der Partei ein einmaliges Augenblicksversagen des Büropersonals nicht notwendigerweise zugerechnet würde. Das liegt aber daran, dass der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber das Verschulden sonstiger Dritter zugerechnet wird. Anknüpfungspunkt des der Partei zuzurechnenden Verschuldens bei einem Fehler des Büropersonals ist mithin die Verletzung eigener Pflichten des Rechtsanwalts. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 11 mwN). Hier hat aber der Prozessbevollmächtigte die Ermittlung und Prüfung der Fristen selbst vorgenommen, so dass der Anknüpfungspunkt für den Verschuldensvorwurf sein eigenes Verhalten bei diesem Vorgang und nicht eine Verletzung organisatorischer Pflichten ist.
13
IV.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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