KORE700932024 ECLI:DE:BGH:2023:230423BVIIIZB75.23.0 BGH 8. Zivilsenat 20240423 VIII ZB 75/23 Beschluss § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, § 568 S 1 ZPO, § 568 S 2 ZPO, § 576 Abs 3 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG vorgehend LG Detmold, 27. Oktober 2023, Az: 3 T 27/23vorgehend AG Detmold, 30. Januar 2023, Az: 42 C 232/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrensfehler aufgrund der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch die Zivilkammer statt durch den Einzelrichter Im Beschwerdeverfahren ist die Zivilkammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 Rn. 11; vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 24; vom 24. Mai 2023 - VII ZB 73/21, juris Rn. 9). Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 27. Oktober 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 5.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger hat die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer von diesen gemieteten Wohnung in Anspruch genommen. Er hat den geltend gemachten Anspruch auf vorgerichtliche Kündigungserklärungen sowie auf eine Kündigung gestützt, die sein Prozessbevollmächtigter in einem Schriftsatz während des Rechtsstreits erklärt hat. Dieser Schriftsatz ist über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei dem Amtsgericht eingereicht und vom Amtsgericht nebst Prüfvermerk über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten an dessen beA übermittelt worden. 2 Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Dieser sieht vor, dass das Gericht in entsprechender Anwendung der Regelung des § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs entscheiden soll. 3 Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten durch die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage zugelassen, ob eine Kündigungserklärung, die - wie hier - in einem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Anwaltsschriftsatz erfolgt, per beA an das Gericht übermittelt und von diesem über EGVP an das beA des Prozessbevollmächtigten des Kündigungsadressaten versandt worden ist, dem Formerfordernis gemäß § 568 Abs. 1, § 126 Abs. 3, § 126a BGB entspricht. 4 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihr Begehren, dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weiter. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 7 Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, NJW-RR 2021, 737 Rn. 10; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 43/23, juris Rn. 14; jeweils mwN). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Kammer ist zudem unabhängig davon wirksam, ob - wie hier nicht - eine Übertragungsentscheidung des originär zuständigen Einzelrichters im Sinne von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorliegt. An eine unter Verstoß gegen § 568 Satz 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 21 mwN). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht - was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist - unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den originär zuständigen Einzelrichter, sondern trotz einer nicht (wirksam) erfolgten Übertragung des Verfahrens gemäß § 568 Satz 2 ZPO durch die Kammer entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2023 - VII ZB 33/22, juris Rn. 8; vom 24. Mai 2023 - VII ZB 73/21, juris Rn. 7). 9
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