BGH, Beschluss vom 07.01.2025 – 1 StR 393/23 – Einziehungsanordnung wegen Steuerhinterziehung 1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten B. GmbH wird das Urteil des…
KORE700932025 ECLI:DE:BGH:2025:070125B1STR393.23.2 BGH 1. Strafsenat 20250107 1 StR 393/23 Beschluss § 73 StGB, § 73b Abs 1 S 1 StGB, § 2 Abs 2 Nr 2 UStG vorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschlussvorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 23. März 2023, Az: 620 KLs 2/22nachgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschlussnachgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Einziehungsanordnung wegen Steuerhinterziehung 1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten B. GmbH wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2023 – soweit es sie betrifft – aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen verurteilt. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 312.886 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten B. hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage verworfen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten ist überwiegend begründet.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verpachtete der Angeklagte B. , der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH war, dieser als Einzelunternehmer Material für den von ihr ausgeübten Gerüstbau. Zwischen ihm und der Einziehungsbeteiligten bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft mit ihm als Organträger und der Einziehungsbeteiligten als Organgesellschaft. Die Umsätze der Einziehungsbeteiligten erklärte er in seinen Umsatzsteuererklärungen. Dabei zog er auch Vorsteuer aus an die Einziehungsbeteiligte gerichteten Rechnungen ab, obwohl er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er hierzu nicht berechtigt war, weil die Aussteller der Rechnungen nicht identisch mit dem Erbringer der darin abgerechneten Leistungen waren. Dies führte in den Fällen 48, 50 bis 54, 57 bis 59, 62, 64 und 66 bis 68 der Anklage jeweils zu einer zu niedrigen Umsatzsteuerzahllast, in den Fällen 49, 55 und 56, 60 und 61, 63 und 65 der Anklage zu ungerechtfertigten Umsatzsteuerrückerstattungen.
3 2. Die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Einziehungsanordnung ist aufzuheben, weil die Einziehungsbeteiligte nach den bisherigen Feststellungen selbst nichts erlangte.
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6 3. Die – lückenhaften – Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zu etwaigen Zahlungszuflüssen bei der Einziehungsbeteiligten zu treffen haben, wenn es hierauf die Einziehungsanordnung stützen will.
7 4. Das Verfahren ist von dem Senat vier Monate nicht gefördert worden. Offenbleiben kann, ob diese Verzögerung mit Blick auf den bestehenden Arrestbeschluss, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung abgewendet hat, gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstößt. Denn eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells ist in § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG ausschließlich für immaterielle Schäden des Beschuldigten, nicht der übrigen Verfahrensbeteiligten vorgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 – 3 StR 192/18 Rn. 48 f.).
Jäger Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700932025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public