BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 459/23 – Vertretungsbefugnis eines Elternteils im Kindesunterhaltsverfahren 1. Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der…
KORE700962024 ECLI:DE:BGH:2024:100424BXIIZB459.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240410 XII ZB 459/23 Beschluss § 1628 BGB, § 1629 Abs 1 BGB, § 1629 Abs 2 S 1 BGB, § 1629 Abs 2 S 2 BGB, § 1824 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1824 Abs 1 Nr 3 BGB vorgehend OLG München, 4. Juli 2023, Az: 2 UF 185/23 evorgehend AG Fürstenfeldbruck, 26. Januar 2023, Az: 6 F 504/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Vertretungsbefugnis eines Elternteils im Kindesunterhaltsverfahren 1. Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19, BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127).
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen I.
1 Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt für die im Juli 2012 und Oktober 2015 geborenen Antragsteller.
2 Deren nicht miteinander verheiratete Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Zum Umgang mit den Kindern trafen sie im April 2022 eine Regelung, nach der die Betreuung an den Wochenenden und in den Schulferien hälftig aufgeteilt wird. Im Übrigen sollten die Kinder - abhängig vom Dienstplan des Vaters - an sieben Tagen im Monat (jeweils beginnend mit dem Vorabend ab 18 Uhr) von der Mutter betreut werden. Ansonsten sollten sie beim Vater leben. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller sich in der Obhut des Vaters befinden oder ein Wechselmodell vorliegt.
3 Der Vater hat im Namen der Kinder beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung laufenden und rückständigen Unterhalts für die Zeit ab Juni 2022 an die Antragsteller sowie zur Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Kindergelds an ihn für die Zeit von Juni bis Oktober 2022 zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Anträge als unzulässig abgewiesen, weil dem Vater die Vertretungsbefugnis für die Kinder fehle.
4 Dagegen hat der Vater im Namen der Kinder Beschwerde eingelegt. Statt des abgewiesenen Antrags auf Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Kindergelds hat er in der Beschwerdeinstanz den Antrag um die Zahlung des hälftigen Kindergelds an die Kinder erweitert. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Vater als Vertreter der Antragsteller die zweitinstanzlichen Anträge weiter.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts können die Antragsteller durch ihren Vater nicht wirksam vertreten werden. Die Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB setze voraus, dass sich die Kinder in der Obhut des Vaters befänden. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil nicht von einem Betreuungsschwerpunkt beim Vater ausgegangen werden könne. Dazu genüge es zwar, dass bei einem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge vorliege. Es sei bisher aber nicht ausreichend geklärt, ob trotz eines geringen Übergewichts eines Elternteils, also bei Betreuungsanteilen zwischen 45 % und 55 %, von einem Wechselmodell im unterhaltsrechtlichen Sinne auszugehen sei, so dass eine Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ausscheide. Bei der Bemessung der zeitlichen Betreuungsanteile seien grundsätzlich weder die Nächte noch die Zeit in Schule, Kindergarten oder sonstiger Betreuungseinrichtung sowie die Ferien außer Acht zu lassen. Ob die Eltern mit ihrer Vereinbarung ein Wechselmodell im unterhaltsrechtlichen Sinne beabsichtigt hätten, sei nicht erheblich. Im vorliegenden Fall schließe ein Anteil von durchschnittlich 15 Übernachtungen im Monat einen Betreuungsschwerpunkt beim Vater aus. Ein atypischer Fall, der bei der Bemessung des Betreuungsanteils nach Nächten zu einem unangemessenen Ergebnis führe, liege nicht vor.
7 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Vater befugt, die Antragsteller im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob die Kinder sich in der Obhut des Vaters befinden oder im Wechselmodell betreut werden.
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9 Nach § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann der Betreuer den Betreuten bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits grundsätzlich nicht vertreten. Das gleiche gilt gemäß § 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei einem Rechtsstreit zwischen den in § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen. Die Regelung erfasst über den Gesetzeswortlaut hinaus - entsprechend dem Rechtsgedanken des für Rechtsgeschäfte geltenden § 181 BGB - erst recht auch Rechtsstreitigkeiten, die der Betreuer unmittelbar mit dem Betreuten führt (Insichprozess; vgl. Grüneberg/Ellenberger BGB 83. Aufl. § 181 Rn. 5; MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1824 Rn. 24), und gilt entsprechend auch für Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen Kindern (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 12).
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Schon deswegen kann aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, welche beim Ausschluss eines Elternteils von der Ausübung des Sorgerechts den anderen für allein ausübungsbefugt erklären (§§ 1678 Abs. 1, 1680 Abs. 1 BGB), nicht der Schluss gezogen werden, dass für § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB etwas anderes bestimmt sei. Da das Gleichberechtigungsgesetz zudem insoweit wegen Verfassungswidrigkeit nichtig war, lassen sich aus dem von ihm vorgesehenen - seinerzeit noch generellen - Ausschluss der Mutter von der Vertretung des Kindes weder systematische noch teleologische Gründe für einen „automatischen“ Ausschluss des nicht vom Ausschlussgrund betroffenen Elternteils von der elterlichen Vertretungsbefugnis nach heutiger Gesetzeslage herleiten.
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ergibt sich auch aus der weiteren Gesetzesentwicklung insoweit keine Änderung der maßgeblichen Regelung in § 1629 BGB (Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 25 f.).
13 Die Begründung der Alleinvertretung durch den nicht von der Vertretung ausgeschlossenen Elternteil folgt schließlich zwingend daraus, dass es mangels eines vom Gesetz angeordneten Vertretungsausschlusses insoweit bei der vom Gesetz begründeten - und von Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich gewährleisteten - elterlichen Vertretungsbefugnis verbleibt. Ist daneben kein anderer (gesamt-)vertretungsbefugter Elternteil vorhanden, kann es sich hierbei folglich nur um eine Alleinvertretungsbefugnis handeln (vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 293/57 - FamRZ 1958, 178, 179).
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15 Für die Vertretung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist indessen die davon abweichende besondere Regelung in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beachten. Diese weist die alleinige Vertretungsbefugnis insoweit dem Elternteil zu, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Dass es sich hierbei um eine verdrängende Zuweisung handelt, der andere Elternteil also neben dem Obhutselternteil nicht zugleich ebenfalls vertretungsbefugt ist, wird aus der Gesetzesentwicklung und dem mit der Regelung verfolgten Zweck hinreichend deutlich.
16 Schon mit dem Gleichberechtigungsgesetz wurde eine Regelung in § 1629 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB eingeführt, die für Unterhaltsansprüche eine Ausnahme vom Vertretungsausschluss von Vater und Mutter vorsah. Diese Regelung betraf allerdings mangels gemeinsamer Vertretungsbefugnis der Eltern hinsichtlich der Mutter nur den Fall, dass dieser zuvor die alleinige Personensorge vom Gericht übertragen worden war (vgl. Staudinger/Donau BGB 10./11. Aufl. § 1629 Rn. 80 ff.). Die Regelung erfuhr aber durch das 1. Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) eine Änderung dahin, dass die Vertretungsbefugnis für Unterhaltsansprüche nicht generell beiden Eltern zustehen sollte, sondern dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nunmehr von einer grundsätzlich gleichzeitig bestehenden Vertretungsbefugnis beider Eltern ausging. Durch den Begriff der Obhut sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gegenüber der vorangegangenen Gesetzesfassung eine Klarstellung erfolgen, welcher Elternteil den Unterhalt des Kindes geltend machen kann (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 175).
17 In der Begründung des Gesetzentwurfs war zwar nicht berücksichtigt, dass jedenfalls für die gerichtliche Geltendmachung des Unterhalts eine gleichzeitige Vertretungsbefugnis beider Eltern für denselben Unterhaltsanspruch von vornherein nicht bestehen konnte. Der tatsächlichen Obhut ist aber dessen ungeachtet ausdrücklich die gleiche Legitimationswirkung wie der gerichtlichen Sorgerechtsübertragung zugemessen worden (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 175; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Januar 2023] § 1629 Rn. 79). Den Gesetzesmotiven ist damit hinreichend deutlich zu entnehmen, dass wie bei einer gerichtlichen Sorgerechtsübertragung auch aus dem Begriff der Obhut eines Elternteils dessen alleinige Vertretungsbefugnis bezüglich des Kindesunterhalts folgt.
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19 Der Senat verkennt nicht, dass die verfahrensrechtliche Konstellation entstehen kann, in der das Kind als Antragsteller, jeweils vertreten durch einen Elternteil, Unterhaltsteilansprüche gegen beide Eltern geltend macht. Das ist aber unbedenklich zulässig, zumal es sich bei den gegen die Eltern als Teilschuldner (§ 1606 BGB) gerichteten Unterhaltsansprüchen um verschiedene Verfahrensgegenstände handelt. Die gleichzeitige Geltendmachung des Unterhalts gegen die Eltern in einem Verfahren ist insoweit einem Antrag des volljährigen Kindes gegen die Eltern als einfache Streitgenossen vergleichbar und erscheint überdies zur Ermöglichung der abschließenden Klärung des gesamten Unterhalts in einem Verfahren auch als verfahrensökonomisch (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1997 - XII ARZ 20/97 - FamRZ 1998, 361, 362 zur Zuständigkeitsbestimmung; vgl. auch „Ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien: Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts“ in der Fassung vom 24. August 2023, veröffentlicht auf www.bmj.de, S. 3, 7).
20 Dass zwischen dem jeweils vertretenden Elternteil und dem Kind etwa im Hinblick auf die anteilige Unterhaltspflicht des vertretenden Elternteils (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25) wie auch dessen - in Abhängigkeit vom Kindesunterhalt stehenden - Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in gewissem Umfang ein Interessenwiderstreit entstehen kann, unterscheidet sich nicht wesentlich von der alleinigen Vertretung durch einen Elternteil und wird vom Gesetz grundsätzlich hingenommen. Im - praktisch seltenen - Einzelfall eines erheblichen Interessengegensatzes kann die Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 iVm § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB entzogen werden (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 31 mwN).
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22 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sich dieses bislang noch nicht mit der Begründetheit der Anträge befasst hat.
Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700962024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public