KORE700972026 ECLI:DE:BGH:2025:171225B6STR260.25.0 BGH 6. Strafsenat 20251217 6 StR 260/25 Beschluss § 261 StPO, § 349 Abs 4 StPO vorgehend LG Halle (Saale), 6. Februar 2025, Az: 4 KLs 12/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall "Aussage gegen Aussage" Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Februar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Vergewaltigung in zwei Fällen“ sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); eines Eingehens auf die Verfahrensbeanstandungen bedarf es daher nicht. 2 1. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte im Sommer 2020 mit der Nebenklägerin, seiner am 4. Juni 2011 geborenen leiblichen Tochter, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Die Initiative hierzu ging von der damals neun Jahre alten Nebenklägerin aus, für die der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits „normal“ geworden war. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach ihrem elften Geburtstag, noch vor dem Umzug nach Deutschland im September 2023, schubste der Angeklagte die Nebenklägerin im Schlafzimmer auf das Bett und entkleidete sie, um mit ihr (erneut) den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Nebenklägerin äußerte, dies nicht zu wollen und versuchte aufzustehen. Der Angeklagte stieß sie zurück, drückte sie mit einer Hand auf die Matratze und vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er nach kurzer Zeit die Beine der Nebenklägerin nach oben drückte, weil ihr das Eindringen Schmerzen bereitete. Anschließend führte er seinen erigierten Penis erneut in die Vagina des Kindes ein und setzte den Geschlechtsverkehr fort. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 4. Juni 2023 und dem 15. September 2023 entkleidete der Angeklagte die mittlerweile 12 Jahre alte Nebenklägerin im Schlafzimmer und vollzog mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Als es an der Wohnungstür klingelte, beendete der Angeklagte die sexuellen Handlungen. Einige Wochen vor dem am 15. September 2023 stattfindenden Umzug der Familie nach Deutschland fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin an die Arbeitsstelle seiner Ehefrau, um sie von der Arbeit abzuholen. Auf dem Weg dorthin parkte der Angeklagte das Fahrzeug, öffnete seine Hose und forderte die Nebenklägerin zum Oralverkehr auf, obwohl ein Passant auf dem angrenzenden Fußweg vorbeiging. Als die Nebenklägerin sich weigerte, drückte er ihren Kopf nach unten in seinen Schoß, woraufhin sie den Widerstand aufgab und seinen Penis in den Mund nahm. Mit seiner Hand und derjenigen von M. führte er zugleich Auf- und Abbewegungen durch. 3 Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von den jeweiligen Taten allein aufgrund der von der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gemachten Angaben getroffen, die sie für glaubhaft erachtet hat. 4 2. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.