BGH, Beschluss vom 17.12.2024 – 5 StR 493/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, im…
KORE700992025 ECLI:DE:BGH:2024:171224B5STR493.24.0 BGH 5. Strafsenat 20241217 5 StR 493/24 Beschluss vorgehend LG Bremen, 6. Mai 2024, Az: 6 KLs 1/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass er hinsichtlich des Einziehungsbetrages in Höhe von 467.700 Euro als Gesamtschuldner haftet und die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2023 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.300 Euro entfällt.
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten K. jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung und den Angeklagten M. in drei Fällen in Tateinheit mit Amtsanmaßung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren (Angeklagter K. unter Einbeziehung einer Vorverurteilung) und fünf Jahren (Angeklagter M. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Nur diejenige des Angeklagten K. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Zum Schuld- und Strafausspruch weist das Urteil aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen letztlich keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf; die verhängten Strafen sind jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.
3 2. Zu dem den Angeklagten K. betreffenden Einziehungsausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
4 Dem schließt sich der Senat an.
5 3. Da die Revision des Angeklagten M. erfolglos bleibt, folgt die Kostenentscheidung ihn betreffend aus § 473 Abs. 1 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen Kosten insgesamt zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE700992025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public