KORE701002025 ECLI:DE:BGH:2024:191224U5STR588.24.0 BGH 5. Strafsenat 20241219 5 StR 588/24 Urteil § 20 StGB, § 21 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB vorgehend BGH, 19. November 2024, Az: 5 StR 588/24, Besch
§ 20Affekt 2) in einem anderen Licht zu sehen.
22 c) Das Urteil beruht insgesamt auf dem Rechtsfehler. Der Schuldfähigkeitsbeurteilung liegt die Annahme zugrunde, dass die Tat nicht geplant, sondern ganz spontan in einem zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affekt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23. Januar 2020 – 3 StR 332/19; vom 21. August 1996 – 2 StR 212/96, NStZ 1997, 81; vom 7. September 1994 – 2 StR 285/94,
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Affekt 3; sowie einerseits Saß in Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band II, 2010, 343 ff., und andererseits Kröber FPPK 2024, 348 ff.) mit einem zufällig gefundenen Tatmittel begangen wurde. Ausgehend hiervon hat die Strafkammer die Voraussetzungen der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe verneint. 23 2. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Urteil weitere Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten aufweist. 24
- a)Bei der Prüfung möglicher Affektkriterien hat der Sachverständige S. , dem das Landgericht insoweit gefolgt ist, unter anderem ausgeführt, es gebe keine Hinweise für ein aggressives Vorgestalten der Tat in der Phantasie des Angeklagten. Wie sich dies mit den Feststellungen zu Internetrecherchen des Angeklagten und der Erwägung der Kammer zu seinem möglichen Spielen mit Mord- und Tötungsgedanken hinsichtlich des Geschädigten vereinbaren lässt, erschließt sich nicht. 25
- b)Die den Ausführungen des Sachverständigen M. (früherer Inhaber eines Lehrstuhls für Physiologische Psychologie) folgende Feststellung des Landgerichts, bei der Tatbegehung habe das „atavistische Paleobewusstsein“ das „Kommando über die Psyche des Angeklagten“ übernommen, steht in einem nicht näher aufgelösten Spannungsverhältnis zu den Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen S. , denen das Landgericht hinsichtlich der Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form eines Affekts gefolgt ist. Denn ein Affekt und die vom M. geschilderte Übernahme der Handlungskontrolle durch ein „atavistisches Paleobewusstsein“ bei gleichzeitig erhaltener motorischer Steuerungsfähigkeit sind nicht deckungsgleich. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht unter Hinzuziehung des weiteren neurologischen Sachverständigen Ho. gerade diejenigen Ausführungen des Sachverständigen M. als widerlegt angesehen hat, in denen er die Auswirkungen der von ihm aufgrund seiner Diagnose einer dissoziativen Amnesie angenommenen Bewusstseinsreaktion auf die Psyche des Angeklagten dargestellt hat (non-convulsiver epileptischer Anfall in Form einer sehr plötzlichen unkontrollierbaren Reaktion des emotionalen Zentrums, die zu einer „Freischaltung“ der bis dahin blockierten Erinnerungen geführt habe). 26
- c)Die Ausführungen des Schwurgerichts zum Ausnutzungsbewusstsein verfehlen den rechtlich gebotenen Maßstab. Danach ist nicht entscheidend (worauf allerdings das Landgericht maßgeblich abgestellt hat), ob es dem Täter gerade darauf ankommt, ein arg- und wehrloses Opfer zu töten, sondern nur, ob er die hierfür relevanten Umstände wahrnimmt und in dem Bewusstsein handelt, einen infolge der Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19, NStZ 2020, 348, 349 mwN). Hierfür ist relevant, ob die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 – 2 StR 10/17,
§ 211Abs.
2 Heimtücke 41). Das Ausnutzungsbewusstsein kann dabei im Einzelfall bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1993 – 5 StR 473/93, BGHSt 39, 353, 369 f.; Beschluss vom
- Juli 2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710; Urteil vom
- November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97, 98; Beschluss vom
- Mai 2018 – 1 StR 123/18). Bei erhaltener Unrechtseinsicht ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteile vom
- Oktober 2019 – 5 StR 299/19, NStZ 2020, 348, 349; vom
- November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97, 98; Beschlüsse vom
- August 2018 – 1 StR 370/18, NStZ 2019, 142; vom
- April 2022 – 1 StR 81/22, NStZ 2023, 33). All dem werden die Ausführungen der Schwurgerichtskammer nicht gerecht. 27 d) Die Ablehnung niedriger Beweggründe mangels Motivationsbeherrschungspotentials hat das Landgericht insbesondere auch auf die von ihm geteilte Einschätzung des Sachverständigen M. gestützt. Dieser habe ausgeführt, „dass es sich bei der Handlung des Angeklagten um einen Automatismus gehandelt habe, bei dem er null Kontrolle über sein Tun gehabt hätte.“ Dies steht in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis dazu, dass die Strafkammer lediglich von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen und den Ausführungen dieses Sachverständigen zu den Auswirkungen seiner Diagnose auf den Zustand und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt gerade nicht gefolgt ist (siehe oben). III. 28 Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten zeigt keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf und bleibt deshalb erfolglos. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701002025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public