BGH, Urteil vom 21.03.2024 – IX ZR 12/22 – Zulässigkeit einer Betriebsfortführung durch vorläufigen Verwalter im Eröffnungsverfahren 1. Ordnet das Insolvenzgericht…
KORE701032024 ECLI:DE:BGH:2024:210324UIXZR12.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20240321 IX ZR 12/22 Urteil § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 InsO, § 22 Abs 2 S 1 InsO, § 60 Abs 1 InsO vorgehend OLG Celle, 13. Januar 2022, Az: 16 U 108/21vorgehend LG Hannover, 6. Juli 2021, Az: 20 O 88/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Betriebsfortführung durch vorläufigen Verwalter im Eröffnungsverfahren 1. Ordnet das Insolvenzgericht gegenüber einem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter an, er solle ein Unternehmen in Abstimmung mit dem Schuldner fortführen, folgt daraus ohne ergänzende gerichtliche Anordnung keine Befugnis des Verwalters, Verfügungen anstelle des Schuldners mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vorzunehmen.
Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist seit dem 25. Januar 2019 Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 11. September 2018 am 1. November 2018 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte war im Eröffnungsverfahren am 12. September 2018 zum vorläufigen Verwalter bestellt worden. Es war ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Der Beschluss über die Bestellung des Beklagten sah unter anderem weiter vor, dass der Beklagte ein Unternehmen, das die Schuldnerin betreibe, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Schuldnerin fortführen solle.
2 Die Schuldnerin war als Speditionsunternehmen im Bereich Transport und Logistik von Waren aller Art tätig. In einem Telefonat mit dem Beklagten am 12. September 2018 erklärte der am 30. August 2018 bestellte Geschäftsführer der Schuldnerin, dass er keine Kenntnis von dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin habe und benannte als Ansprechpartner den Geschäftsführer der R. GmbH (fortan: R. ), für welche die Schuldnerin als Subunternehmerin tätig sei. Ebenfalls am 12. September 2018 begab sich ein anwaltlicher Kollege des Beklagten zur Geschäftsanschrift der Schuldnerin, traf dort aber niemanden an und fand lediglich einige wenige Sattelzugmaschinen und Auflieger vor. In den darauffolgenden Tagen sichtete der Beklagte von der R. überreichte Geschäftsunterlagen der Schuldnerin. Am 25. September 2018 leistete der Beklagte von einem auf seinen Namen geführten Treuhandkonto Zahlungen an die R. auf eine Rechnung vom 11. September 2018 (Leistungszeitraum vom 1. bis zum 11. September 2018) in Höhe von 94.345,19 € und auf eine Rechnung vom 19. September 2018 (Leistungszeitraum vom 12. bis zum 15. September 2018) in Höhe von 42.907,63 € jeweils für weiterbelastete Fahrzeugbetriebskosten (Kraftstoffe und Mautgebühren) sowie weitere Zahlungen an verschiedene Hauptzollämter auf Kraftfahrzeugsteuern, deren Höhe der Kläger anteilig für den Zeitraum ab dem Insolvenzantrag auf 2.884,81 € beziffert.
3 Am 27. September 2018 teilte der Beklagte dem Insolvenzgericht mit, dass ein Geschäftsführer und ein Mitarbeiter der R. faktische Geschäftsführer der Schuldnerin seien und deshalb ein erhöhtes Potenzial für Interessenkonflikte im Gläubigerausschuss bestehe. Am Folgetag teilte der Beklagte weiter mit, dass eine Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren nicht möglich sei, ohne erhebliche Interessen der beteiligten Gläubiger zu gefährden. Von einem Sicherungsgläubiger habe er erfahren, dass die Schuldnerin einige der drittrechtsbelasteten Fahrzeuge an die R. vermiete und diese demnach von der Schuldnerin nicht ausschließlich im Subunternehmerauftrag für die R. genutzt würden.
4 Der Kläger nimmt den Beklagten persönlich wegen der am 25. September 2018 geleisteten Zahlungen auf Schadensersatz in Höhe von 140.137,63 € nebst Zinsen in Anspruch. Er hält die Begleichung einfacher Insolvenzforderungen durch den Beklagten für pflichtwidrig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe gegen den Beklagten mangels schuldhafter Pflichtverletzung kein Schadensersatzanspruch gemäß § 60 Abs. 1 InsO zu. Die Zahlungen der streitgegenständlichen Beträge hätten im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten wirtschaftlichen Handlungsspielraums gelegen und seien wenigstens zweckmäßig gewesen. Der Beklagte habe auch noch zum Zeitpunkt der Zahlungen am 25. September 2018 von einer Fortführungsfähigkeit des Betriebs der Schuldnerin ausgehen dürfen und annehmen müssen, die R. leite faktisch den Betrieb der Schuldnerin. Der Kläger vermenge die für den Beklagten maßgebliche Betrachtung ex ante mit einer von ihm eingenommenen Sicht auf die vorgenommenen Zahlungen ex post.
II.
7 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht verneint werden.
8 1. Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter ordnet § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO insbesondere die entsprechende Geltung der Haftungsvorschriften der §§ 60 ff InsO an. Folglich ist der vorläufige Insolvenzverwalter einem Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er diesem gegenüber wahrzunehmende insolvenzrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 49). Der - hier erhobene - Anspruch auf Ersatz eines Gesamtschadens (§ 92 Satz 1 InsO) gehört zur Insolvenzmasse und ist gemäß § 92 Satz 2 InsO von dem Kläger als neu bestelltem Insolvenzverwalter geltend zu machen (vgl. MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 4. Aufl., § 60 Rn. 116).
9 2. Bei der Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen eines Unternehmensträgers ist stets zu berücksichtigen, dass er im Eröffnungsverfahren zunächst einen Überblick über den Betrieb und die finanzielle Lage des Schuldners gewinnen muss und es im Einzelfall erforderlich sein kann, eilbedürftige Entscheidungen auch ohne vollständige Aufklärung der Sachlage zu treffen (vgl. HK-InsO/Laroche, 11. Aufl., § 22 Rn. 81; Sander/Reichelt in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., § 22 Rn. 19). Zudem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen weiter am Rechtsverkehr teilnehmen und insbesondere ein erhaltungswürdiges Schuldnerunternehmen fortgeführt werden kann. Nicht zuletzt zu diesen Zwecken wurde die Einrichtung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) geschaffen (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 193). Das Ziel der Erhaltung des Unternehmens des Schuldners rechtfertigt jedoch grundsätzlich nicht die Gewährung von Sondervorteilen an einzelne Gläubiger. Solche Begünstigungen mögen zwar der Fortführung des Schuldnerunternehmens dienen, für den Schuldner also von Vorteil sein, laufen aber dem in § 1 Satz 1 InsO normierten Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zuwider (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f).
10 Kernaufgabe jedes vorläufigen Insolvenzverwalters ist die Überwachung des Schuldners. Aus dem Zweck der Überwachungspflicht folgt ohne weiteres, dass jedem vorläufigen Insolvenzverwalter ungeachtet einer spezifischen gerichtlichen Pflichtenzuweisung bereits kraft seiner Funktion als originäre Pflicht die Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens obliegt (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 49). Da der vorläufige Insolvenzverwalter die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere nicht seine Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem einzelnen Gläubiger vollständig zu erfüllen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 56).
11 3. Das Berufungsgericht hat bei Anlegung dieser Maßstäbe nicht hinreichend begründet, dass der Beklagte berechtigt war, anstelle der Schuldnerin die Zahlungen selbst vorzunehmen und weshalb diese Zahlungen zur Betriebsfortführung erforderlich und zweckmäßig gewesen sein sollen. Vielmehr hat es sich auf die Erwägung beschränkt, der Beklagte habe im Rahmen seines wirtschaftlichen Handlungsspielraums annehmen dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt geübte Praxis der Begleichung von Maut- und Kraftstoffkosten in der Erwartung nachfolgender Gutschriften von Seiten der R. werde fortgesetzt. Die Zahlungen an die R. seien von der Prognose des Beklagten getragen gewesen, durch diesen wechselseitigen Zahlungsfluss die Betriebsfortführung zu gewährleisten.
12
13
Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 361). Ebenso wenig kann der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Verwalter selbst Verfügungen mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vornehmen. Er tritt nicht an die Stelle des Schuldners, sondern an seine Seite und hat kein Initiativrecht (BGH, Urteil vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18, BGHZ 227, 123 Rn. 20). Das Initiativrecht kann für einzelne Verfügungen auf den vorläufigen Verwalter übertragen werden, indem ihm nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO entsprechende Pflichten unter Erteilung für deren Erfüllung erforderlicher Einzelermächtigungen ausdrücklich auferlegt werden (Graf-Schlicker/Lienau, InsO, 6. Aufl., § 22 Rn. 13).
Eine entsprechende Ermächtigung kann für bestimmte, abgrenzbare Arten von Maßnahmen erteilt werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern muss für diese aus der gerichtlichen Anordnung selbst unmissverständlich zu erkennen sein, mit welchen Einzelbefugnissen - nach Art und Umfang - der vorläufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist (BGH, Urteil vom 24. September 2020, aaO Rn. 22).
14
15 Der Beklagte selbst hatte deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unternehmerischen Entscheidungen zu treffen. Einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt obliegt nur die Sicherung des vorhandenen Vermögens und, wenn in einem solchen Fall der Schuldner seinen Betrieb im Eröffnungsverfahren fortführt, die Kontrolle der Geschäftsführung des Schuldners (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rn. 77; Blankenburg in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 22 Rn. 155 Fn. 308; MünchKomm-InsO/Haarmeyer/Schildt, 4. Aufl., § 22 Rn. 88). Im Allgemeinen hat der vorläufige Verwalter daher beratend und fördernd auf den Schuldner einzuwirken. Er hat im Zusammenwirken mit diesem die Sanierungswürdigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens zu prüfen, daraus mögliche Sanierungsmaßnahmen abzuleiten und kurzfristige Maßnahmen, deren Umsetzung unter Berücksichtigung der zu erhaltenden Verfahrensziele keinen Aufschub duldet, dem Schuldner zur Durchführung mit seiner Zustimmung vorzuschlagen (vgl.
Hölzle, ZIP 2011, 1889, 1892). Sind die beratende Einflussnahme auf den Schuldner und der Versuch, die erforderlichen Maßnahmen auf kooperativem Wege gemeinsam umzusetzen, gescheitert, darf der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht anstelle des Schuldners tätig werden. Vielmehr ist er aufgrund seines Sicherungsauftrags gehalten, zusätzliche Ermächtigungen beim Insolvenzgericht bis hin zur Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn anzuregen, auf eine entsprechende Beschlussfassung des Gerichts hinzuwirken und die Entscheidung abzuwarten (vgl. Hölzle, aaO S. 1893).
16
17
18
Ringstmeier in Mohrbutter/Ringstmeier/Meyer, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 15 ff) - sowie der innerbetrieblichen Organisationsstrukturen insbesondere in Form der Belegschaft geführt (vgl. MünchKomm-InsO/Haarmeyer/Schildt, aaO). Wird die Einstellung erst nach Ernennung des vorläufigen Verwalters festgestellt, hat er dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 22 Rn. 78). Der Zweck der Unternehmensfortführung als Bestandteil der Haftungsverwirklichung erfordert zudem die Beurteilung des mit der Unternehmensfortführung zu erreichenden Werterhalts (Schmidt/Hölzle, InsO, 20. Aufl., § 22 Rn. 8). Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs ohne plausible und nachvollziehbare Fortführungskonzeption ist pflichtwidrig und vom Insolvenzgericht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu unterbinden (MünchKomm-InsO/Haarmeyer/Schildt, aaO Rn. 95).
19
Laut dem Sachvortrag des Beklagten beschäftigte die Schuldnerin 172 Arbeitnehmer und verfügte über 284 Kraftfahrzeuge. Bei einem laufenden Geschäftsbetrieb dieser Größenordnung wäre am Mittwoch, den 12. September 2018 aufgrund des am Vortag gestellten Eigenantrags mit der Anwesenheit wenigstens eines informierten Ansprechpartners zu rechnen gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Erreichbarkeit einer Spedition für Bestandskunden und Interessenten von entscheidender Bedeutung ist. Der Umstand, dass sich Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin nicht auf dem Betriebsgelände, sondern bei der R. , also einem anderen Unternehmen befanden, mit dem die Schuldnerin als Subunternehmerin in Geschäftsbeziehung stand, sprach ebenfalls nicht für das Vorhandensein eines eigenständigen, noch laufenden Geschäftsbetriebs.
20
21
22
III.
23 Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Schulz Röhl Harms Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701032024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public