Umbuchung
VO in Anspruch. 2 Der Kläger buchte bei der D. L. Flüge von München über Warschau, Frankfurt und Newark
Orlando und von Orlando über Chicago, Zürich und Warschau
München. 3 Der Flug von Orlando
Chicago sollte von U. ausgeführt werden, der Flug von Chicago
Zürich von der Beklagten. Für beide Flüge war der Kläger in der First Class gebucht. 4 Wegen Verspätung des vorgesehenen Flugs von Orlando
Chicago nahm U. eine Umbuchung vor und beförderte den Kläger von Orlando über Newark
Zürich. Auf der Teilstrecke von Orlando
Newark wurde der Kläger in der Economy Class befördert, auf der Teilstrecke von Newark
Zürich in der Business Class. Der ursprünglich gebuchte Flug von Chicago
Zürich fand planmäßig statt. 5 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.117,65 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. 6 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 7 Die zulässige Revision ist unbegründet. 8 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 9 Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil sie nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen auf der Teilstrecke gewesen sei, auf der der Kläger in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert worden sei.
VO sei bei einem Mehrstreckenflug auf die jeweilige Teilstrecke abzustellen. Anderenfalls käme es zu einer Überkompensation, wenn es nur bei einem Teil des Mehrstreckenflugs zu einer Herabstufung komme, die Erstattung aber auf den gesamten Flugpreis bezogen würde. Angesichts dessen sei es nur logisch, auch nur dasjenige Luftfahrtunternehmen als passivlegitimiert anzusehen, das die jeweils betroffene Teilstrecke ausführe. 10 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 11 Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht als nicht passivlegitimiert angesehen. 12 1.
VO hat ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen bestimmten Prozentsatz des Preises des Flugscheins zu ersetzen, wenn es einen Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt als diejenige, für die der Flugschein erworben wurde. 13
der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Beförderung nur auf diejenigen Flüge Anwendung, auf denen der Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt worden ist, nicht hingegen auf andere Flüge, zu denen der Flugschein den Fluggast ebenfalls berechtigt. Die
VO auszugleichende Unannehmlichkeit besteht nämlich darin, dass dem Fluggast nicht der Komfort geboten wird, der der auf seinem Flugschein angegebenen Klasse entspricht. Maßgeblich hierfür ist jeweils ein bestimmter Flug, nicht hingegen die Beförderung des Fluggasts insgesamt (EuGH, Urteil vom
VO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur teilweisen Erstattung des Preises verpflichtet, wenn es einen Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt. 16 Da die Frage, ob ein solcher Anspruch gegeben ist,
der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs für jede Teilstrecke gesondert zu beurteilen ist, kommt als Schuldner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen für die jeweilige Teilstrecke in Betracht. 17 b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Ausgleichsansprüchen
VO im Falle einer einheitlichen Buchung keine abweichende Beurteilung. 18
der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt im Zusammenhang mit Ausgleichsansprüchen wegen Annullierung oder Verspätung ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, eine Gesamtheit dar, so dass die Anwendbarkeit der Verordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Flugs zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom
VO. Im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO sind die einzelnen Teilstrecken hingegen auch im Falle einer einheitlichen Buchung jeweils gesondert zu betrachten. 20 Dies ist konsequent, weil für einen Ausgleichsanspruch
VO die Verspätung am Endziel von entscheidender Bedeutung ist, während Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO nur den Ausgleich von Unannehmlichkeiten auf den jeweils betroffenen Teilstrecken vorsieht. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.