BGH, Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25 – Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der Parkzeit auf privatem Parkplatz Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein…
KORE701042026 ECLI:DE:BGH:2025:191225UVZR44.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20251219 V ZR 44/25 Urteil § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 858 Abs 1 BGB, § 859 Abs 1 BGB, § 859 Abs 3 BGB vorgehend LG Dresden, 7. Februar 2025, Az: 8 S 329/23vorgehend AG Dresden, 24. August 2023, Az: 103 C 4256/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der Parkzeit auf privatem Parkplatz Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren PKW am 8. Juli 2022 gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte die Streithelferin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € zurück.
2 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von dem Amtsgericht zugelassene Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten zu, weil diese mit Rechtsgrund geleistet worden seien. Die Beklagte sei nach § 859 Abs. 3 BGB berechtigt gewesen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, da eine verbotene Eigenmacht der Klägerin vorgelegen habe. Durch das Abstellen des Fahrzeugs sei zwar ein Mietvertrag über einen Fahrzeugstellplatz zustande gekommen, und grundsätzlich stünden dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses und fehlender Rückgabe keine Besitzschutzansprüche nach § 859 Abs. 1 BGB zu. Dies gelte aber nicht bei einem Stellplatzmietvertrag der vorliegenden Art. Dieser betreffe lediglich ein Transportmittel, auf das man nicht zwangsweise angewiesen sei. Das Lösen eines weiteren Parkscheins oder das Umparken des Fahrzeugs könne unproblematisch erfolgen. Der Besitz könne unter Bedingungen verschafft werden. So sei es hier. Die Klägerin habe zwar einen Parkschein gelöst, die Bedingung für das Parken sei aber nur bis zu dem Zeitpunkt der auf dem Parkschein vermerkten Uhrzeit erfüllt gewesen. Dass sie nur wenige Minuten nach dem Ablauf der Parkzeit an ihrem Fahrzeug gewesen sei, habe die Klägerin nicht nachweisen können.
II.
4 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
5 1. Das Berufungsurteil unterliegt, was der Senat ungeachtet des § 526 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zu prüfen hat, nicht schon deswegen der Aufhebung, weil die Einzelrichterin entschieden und die Revision zugelassen hat. Zwar hat der Gesetzgeber die Zulassung der Revision durch einen Einzelrichter im Grundsatz ausschließen wollen, weshalb die mit der Berufung befasste Kammer vor einer Übertragung auf den Einzelrichter nach § 526 Abs. 1 ZPO sorgfältig zu überprüfen hat, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - schon das Amtsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Einzelrichter im Berufungsverfahren ist aber der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, wenn das vollbesetzte Berufungsgericht ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat und kein Rückübertragungsgrund nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt; er kann dann ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen (zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NJW-RR 2017, 260 Rn. 6; Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 109/22, NJW 2023, 715 Rn. 10, jeweils mwN). So verhält es sich hier.
6 2. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Abschleppkosten.
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16 (a) Allerdings ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, nämlich dadurch, dass die Klägerin das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Beklagten durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§§ 145, 151 BGB). Indem die Beklagte das Parken zulässt, erfüllt sie die ihr obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 15, 18).
17 (b) Innerhalb eines Vertragsverhältnisses stellt nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter einer Wohnung, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (näher BGH, Urteil vom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277/75, NJW 1977, 1818 Rn. 24; Urteil vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, NJW-RR 2004, 493; Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10).
18 (c) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht in gleicher Weise. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht (vgl. oben Rn. 16). Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil des Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein. Die Verkehrsöffentlichkeit ist auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des Parkplatzbetreibers ist ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar (zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 40).
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III.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701042026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public