KORE701052024 ECLI:DE:BGH:2024:230124BVIZB88.21.0 BGH 6. Zivilsenat 20240123 VI ZB 88/21 Beschluss § 80 S 1 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO vorgehend OLG München, 30. Juni 2021, Az: 1 U 2144/20vorgehend LG München I, 3. März 2020, Az: 5 O 13932/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch vollmachtlosen Vertreter Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden. Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form - geführt werden, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 650.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin ist eine vermögenslose Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz auf der Insel Madeira. Sie begehrt - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblich wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen und Falschaussagen in mehreren Vorverfahren. 2 Nachdem die Klägerin die Klage gegen den ehemaligen Beklagten zu 2zurückgenommen hatte, hat das Landgericht die Klage im Übrigen durch Endurteil abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte H., Berufung eingelegt. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist hat sich Rechtsanwalt Dr. W. ebenfalls für die Klägerin bestellt und die Berufung mit Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. 3 Das Berufungsgericht hat die Klägerin gebeten mitzuteilen, durch wen sie gesetzlich vertreten wird und ihr eine Frist zur Vorlage der Prozessvollmachten für Rechtsanwalt Dr. W. und die Rechtsanwälte H. gesetzt. Diese haben daraufhin eine Fotokopie einer Vollmachtsurkunde vom 14. Dezember 2012 mit der Klägerin sowie deren damaligem Geschäftsführer V. als Vollmachtgebern und Rechtsanwalt Dr. W. und dessen Vater als - einzeln - Bevollmächtigten übersandt, die unter anderem die Vertretung der Vollmachtgeber gegenüber Behörden, einschließlich Finanzbehörden und Gerichten umfasst, sowie eine Fotokopie einer Vollmachtsurkunde vom 30. September 2020, ausgestellt von Rechtsanwalt Dr. W. als Vertreter der Klägerin, mit der die Rechtsanwälte H. unter anderem zur Prozessführung im anhängigen Verfahren bevollmächtigt werden. 4 Das Berufungsgericht hat sodann Rechtsanwalt Dr. W. und die Rechtsanwälte H. unter Fristsetzung für die Beibringung der Genehmigung der Prozessführung gegen Sicherheitsleistung einstweilen zur Prozessführung zugelassen. In der Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem darauf hingewiesen, die Erteilung wirksamer Prozessvollmachten habe mit den vorgelegten Schriftstücken nicht nachgewiesen werden können. Die - fotokopierte - Urkunde vom 14. Dezember 2012 stelle keine Prozessvollmacht (für Rechtsanwalt Dr. W) dar, da sie keinen konkreten Rechtsstreit bezeichne und die Führung eines Anwaltsprozesses nicht umfasse. Die Erteilung der Prozessvollmacht für die Rechtsanwälte H. durch Dr. W aufgrund der Generalvollmacht vom 14. Dezember 2012 sei unwirksam, da den Rechtsanwälten H. habe bewusst sein müssen, dass diese Vollmacht von Dr. W missbraucht worden sei, um einen weiteren, von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit gegen die Beklagten auf Kosten der offensichtlich vermögenslosen Klägerin und damit letztlich auch des Prozessgegners zu führen. Nachdem in der Folge Rechtsanwalt Dr. W. lediglich zwei von ihm selbst als "Generalbevollmächtigter" der Klägerin auf die Rechtsanwälte H. ausgestellte Prozessvollmachten im Original übersandt hatte, hat das Berufungsgericht die Berufung nach erneutem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine wirksame Bevollmächtigung gemäß § 80 ZPO nicht nachgewiesen, die Prozessführung nicht genehmigt und die festgesetzte Sicherheit nicht geleistet worden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. 5 Der Beklagte zu 3 hat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren das Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht zur Vertretung der Klägerin gerügt. Die Klägerin hat in der Folge das Original einer schriftlichen Bestätigung der nach ihrem Vortrag zunächst mündlich von Rechtsanwalt Dr. W. erteilten Prozessvollmacht vorgelegt, welche dieser im Rahmen seiner Generalvollmacht vom 14. Dezember 2012 für die Klägerin dem als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. S. für die dritte Instanz erteilt habe. Auf den mit Beschluss vom 20. Juni 2023 erfolgten Hinweis des Senats, dass auch die Vollmacht vom 14. Dezember 2012 im Original vorzulegen sei, hat Prof. Dr. S. mitgeteilt, die der Erteilung der Prozessvollmacht zugrundeliegende Generalvollmacht der Klägerin für Dr. W. sei nicht mehr auffindbar. Es sei nur eine Kopie dieser Vollmacht gefunden worden. Auf dieser habe der damalige Geschäftsführer der Klägerin seine damals geleistete Unterschrift nunmehr wiederholt. II. 6 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein vollmachtloser Vertreter sie eingelegt hat und die Einlegung durch die Klägerin auch nicht genehmigt worden ist. 1. Die Klägerin hat den Nachweis der Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten in dritter Instanz bereits nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erbracht, nachdem das Vorliegen einer wirksamen Prozessbevollmächtigung durch den Gegner gerügt worden und daher vom Senat zu prüfen ist (§ 80 Satz 1, § 88 ZPO). Es kann daher dahinstehen, ob die Vollmachtserteilung - wie die Beschwerdeerwiderung meint - aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam ist. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.