BGH, Urteil vom 16.01.2025 – IX ZR 236/23 – Anspruch auf Flugpreiserstattung bei Flugbuchung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des…
KORE701052025 ECLI:DE:BGH:2025:160125UIXZR236.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20250116 IX ZR 236/23 Urteil § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, Art 3 Abs 3 S 1 EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst b EGV 261/2004, Art 7 Abs 3 EGV 261/2004, Art 8 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 15 EGV 261/2004 vorgehend LG Düsseldorf, 14. April 2023, Az: 22 S 126/22vorgehend AG Düsseldorf, 14. Juni 2022, Az: 45 C 444/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Flugpreiserstattung bei Flugbuchung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens und Flugpreiszahlung mit einem Gutschein 1. Schließt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens einen neuen Beförderungsvertrag ab, handelt es sich bei den Beförderungsansprüchen um Masseverbindlichkeiten, auch wenn der Flugpreis mittels eines Gutscheins bezahlt wird, den das Luftfahrtunternehmen anlässlich der Annullierung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gebuchten und bezahlten Flugs dem Gläubiger ausgestellt hat.
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Zedenten R. , M. , F. und S. in Anspruch. Die Zedenten buchten vor dem 1. Dezember 2019 bei der Beklagten für Mai und Juni 2020 Flüge zu einem Gesamtpreis von 479,96 €. Sie bezahlten den Flugpreis. Über das Vermögen der Beklagten, ein Luftfahrtunternehmen, wurde am 1. Dezember 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Nach pandemiebedingter Absage des Flugs erteilte die Beklagte am 5. Mai 2020 den Zedenten einen Gutschein in Höhe des Flugpreises. Am 26. November 2020 buchten die Zedenten bei der Beklagten einen Flug von Düsseldorf nach Kavala (Griechenland) mit einer Flugentfernung von 1.789 km für den 3. Juni 2021. Den Gesamtflugpreis von 479,96 € bezahlten die Zedenten mit dem erteilten Gutschein. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, durch Beschluss vom 26. November 2020 mit Wirkung zum 30. November 2020 aufgehoben.
2 Die Beklagte annullierte den am 26. November 2020 gebuchten Flug weniger als zwei Wochen vor Abflug und bot keine Ersatzbeförderung an. Die Zedenten traten ihre Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Flugpreises in Höhe von 479,96 € sowie zu einer Ausgleichszahlung von 400 € pro Person auf.
3 Die Klägerin begehrt Erstattung des Flugpreises in Höhe von 479,96 € sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.600 € nebst Zinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
4 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der Zedenten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von Flugscheinkosten gemäß § 398 Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1; im Folgenden: Fluggastrechteverordnung oder Fluggastrechte-VO) in Höhe von 479,96 € zu. Die Forderung sei nicht als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO anzusehen, da die Parteien nach der Ausstellung des Gutscheins einen neuen Beförderungsvertrag geschlossen hätten.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Zedenten den gebuchten Flug mittels eines Gutscheins bezahlt hätten, welcher ihnen von der Beklagten für einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebuchten Flugs ausgestellt worden sei. Der Gutschein habe für sämtliche Flüge der Beklagten nach Wunsch des Fluggasts gegolten. Die Zedenten hätten ebenso gut mit Geldmitteln bezahlen können. Die Beklagte habe den Gutschein an Erfüllungs statt akzeptiert. Auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Fluggastrechteverordnung lägen vor. Die Zedenten hätten über eine bestätigte Buchung verfügt; sie seien auch nicht kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar gewesen sei, gereist (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fluggastrechte-VO), denn sämtliche Altkunden, welche ihren Flug vor der Insolvenzeröffnung gebucht hätten und deren Flug storniert worden sei, hätten das Recht erhalten, einen solchen Wertgutschein anzufordern.
Die Erstattung in Form eines weiteren Gutscheins sei ausgeschlossen, weil die Zedenten dem nicht zugestimmt hätten. Der Klägerin stehe des Weiteren aus abgetretenem Recht der Zedenten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 400 €, insgesamt somit 1.600 €, gemäß § 398 Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechte-VO, Verzugszinsen und ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechte-VO in Verbindung mit § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB in Höhe von 308,60 € zu.
II.
6 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
7 1. Grundlage des auf Erstattung der Flugscheinkosten in Höhe von 479,96 € gerichteten Begehrens der Klägerin ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO. Danach steht Fluggästen ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu.
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10 Die Beklagte bot den Flug zu einem Gesamtpreis von 479,96 € an. Die Zedenten haben diesen Preis bezahlt. Dass dies durch den erteilten Gutschein erfolgte, ändert daran nichts. Denn die Zedenten konnten den Gutschein in Höhe des Nominalbetrags für einen beliebigen Flug bei der Beklagten und ihren Partner-Airlines einsetzen; damit war der Gutschein das entsprechende Entgelt für einen solchen Flug wert. Es kann dahinstehen, ob dies anders zu sehen ist, wenn es sich um einen kostenlosen Gutschein handelt. Der den Zedenten erteilte Gutschein war nicht kostenlos. Die Beklagte erteilte den Gutschein im Hinblick auf den von den Zedenten für den vor dem 1. Dezember 2019 gebuchten Flug in Höhe von 479,96 € bezahlten Flugpreis. Die Zahlung dieses Flugpreises ist eine Tatsache, an der die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert hat (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 91/22, WM 2023, 820 Rn. 10). Der Gutschein bestätigte ausdrücklich, dass das Guthaben dem Gesamtbetrag der Originalbuchung einschließlich aller Steuern und Gebühren in Euro entspreche.
11 Dass die Beklagte nicht verpflichtet war, einen Gutschein auszustellen, sondern die Zedenten darauf hätte verweisen können, ihren Anspruch zur Tabelle anzumelden, ändert nichts daran, dass die Zedenten ein Vermögensopfer erbracht haben. Die vorliegende Konstellation ist nicht vergleichbar mit Fällen, in welchen ein Fluggast von Anfang an kein Beförderungsentgelt schuldet.
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13 Der Tarif war für die Öffentlichkeit verfügbar. Ein der Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbarer Tarif liegt nur vor, wenn der begünstigte Personenkreis aufgrund besonderer Umstände so miteinander verbunden ist, dass er als geschlossener Kreis gegenüber der Öffentlichkeit abgrenzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 79/20, BGHZ 231, 137 Rn. 25). Das trifft - wie der Senat bereits entschieden hat - auf Insolvenzgläubiger nicht zu (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 91/22, WM 2023, 820 Rn. 12). Ebenso wenig trifft dies auf Inhaber eines Gutscheins zu, die den Gutschein zur Bezahlung jedes verfügbaren Flugs einsetzen können.
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20 Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es insoweit nicht. Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 und des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO, ihrer Systematik und nach dem Zweck der Fluggastrechteverordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (Erwägungsgrund 1 Fluggastrechte-VO), unterliegt es keinen vernünftigen Zweifeln, dass ein Erstattungsanspruch in Geld besteht, wenn die Flugscheinkosten zwar mittels eines Gutscheins als Leistung an Erfüllungs statt erbracht wurden, das Luftfahrtunternehmen den Gutschein jedoch anlässlich der Annullierung eines vollständig bezahlten Flugs erteilt hatte.
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Außerdem muss der Fluggast die Annahme einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins ausdrücklich, endgültig und eindeutig erklären (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2024, aaO Rn. 34). Daran gemessen, steht eine formularmäßige Vorwegnahme der Annahme eines neuerlichen Gutscheins im Falle einer Annullierung des mit einem Gutschein gebuchten Flugs mit den Vorgaben des Unionsrechts nicht in Einklang (Führich/Achilles-Pujol in Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 42 Rn. 18; BeckOGK Fluggastrechte-VO/Steinrötter/Bohlsen, 2024, Art. 7 Rn. 26; Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, S. 378).
Es fehlt sowohl an einem ausdrücklich, endgültig und eindeutig erklärten Einverständnis mit einer erneuten Gutscheinerteilung als auch an der Freiwilligkeit einer solchen Erklärung.
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26 2. Grundlage des auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 1.600 € gerichteten Begehrens der Klägerin ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggastrechte-VO. Da die Zedenten Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen können, standen ihnen auch Ausgleichsleistungen zu. Die Revision stellt nicht in Frage, dass die besonderen Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechte-VO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggastrechte-VO nach Grund und Höhe erfüllt sind.
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